Abschnitt XXII. Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen. 1181
urtheilung des Unternehmens in technischer und finanzieller Hinsicht erforder-
lichen Unterlagen, insbesondere ein Bauplan, beizufügen).
§. 6. Soweit ein öffentlicher Weg benutzt werden soll, hat der Unternehmer
die Zustimmung der aus Gründen des öffentlichen Rechts zur Unterhaltung des
Weges Verpflichteten beizubringen.
Der Unternehmer ist mangels anderweiter Vereinbarung zur Unterhaltung
und Wiederherstellung des benutzten Wegetheils verpflichtet und hat für diese
Verpflichtung Sicherheit zu bestellen. . .
Die Unterhaltungspflichtigen (Absatz 1) können für die Benutzung des
Weges ein angemessenes Entgelt beanspruchen, ingleichen sich den Erwerb der
Bahn im ganzen nach Ablauf einer bestimmten Frist gegen angemessene Schad-
loshaltung des Unternehmers vorbehalten. * »
§. 7. Die Zustimmung der Unterhaltungspflichtigen kann ergänzt werden:
soweit eine Provinz oder ein den Provinzen gleichstehender Kommunal=
verband betheiligt ist, durch Beschluß des Provinzialraths, wogegen die
Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten zulässig ist;
soweit eine Stadtgemeinde oder ein Kreis betheiligt ist oder es sich
um einen mehrere Kreise berührenden Weg handelt, durch Beschluß des
Bezirksausschusses, im übrigen durch Beschluß des Kreisausschusses.
Durch den Ergänzungsbeschluß wird unter Ausschluß des Rechtsweges?
zugleich über die nach F. 6 an den Unternehmer gestellten Ansprüche entschieden.
§. 8. Vor Ertheilung der Genehmigung ist die zuständige Wege-Polizei-
behörde und, wenn die Eisenbahnanlage sich dem Bereiche einer Festung nähert,
die zuständige Festungsbehörde zu hören. In diesem Falle darf die Genehmi-
gung nur im Einverständniß mit der Festungsbehörde erheilt werden #3).
Wenn die Bahn sich dem Bereiche einer Reichs-Telegraphenanlage") nähert,
so ist die zuständige Telegraphenbehörde vor der Genehmigung zu hören.
Soll das Geleis einer dem Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen
vom 3. November 1838 unterworfenen Eisenbahn gekreuzt werden, so darf auch
in den Fällen, in denen die Eisenbahnbehörde im übrigen nicht mitwirkt (§. 3),
die Genehmigung nur im Einverständniß mit der letzteren ertheilt werden.
1) Die nähere Bezeichnung der Unterlagen ist in Ausf. Anw. zu §. 5 enthalten.
Die für die technischen Vorarbeiten erforderlichen Kopien und Handzeichnungen sind
im Katasterbüreau der Regierungen und bei den Katasterämtern stets mit thunlichster
Beschlennigung anzufertigen. Auch kann, wenn die Verhältnisse es gestatten und
gegen die Person des Zeichners Bedenken nicht obwalten, dem Unternehmer gestattet
werden, Handzeichnungen auf durchsichtigem Stoffe von den Gemarkungs= und Rein-
karten in den Geschäftsräumen der Katasterverwaltung gegen die tarifmäßigen Ge-
bühren zu entnehmen, Res. 15. Jan. 1894 (Zeitsch. f. Kleinb. 1894 S. 145).
Vor Ertheilung der Erlaubniß zur Vornahme von Vorarbeiten für Kleinbahnen
gemäß §. 5 Enteignungsges. 11. Juni 1874 bedarf es der Feststellung, daß die
Bahn als Kleinbahn zuzulassen ist, und daß von Seiten der allgemeinen Staats= und
Verkehrsinteressen Bedenken nicht geltend zu machen sind. Das Vorhandensein der
Voraussetzungen ist im Falle des §. 3, 1 vom Minister der öffentlichen Arbeiten zu
prüfen und diesem zweckmäßig mit dem Berichte über Anerkenpung einer Bahn als
Kleinbahn hierüber Vorlage zu machen, bezw. hiermit jener Bericht zu verbinden, Res.
13. Jan. 1896 (M. Bl. S. 14).
2) Ebensowenig stehen dagegen dem Unternehmer oder dem Unterhaltungs-
pflichtigen Rechtsmittel im Verwaltungsstreitverfahren zu, E. O. V. XXIX. 402.
") Die dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung in technischer Hinsicht
beizufügenden Unterlagen (Ausf. Anw. 22. Aug. 1392 zu §. 5) sind, wenn Bahnen
(gleichgültig ob mit mechanischen Motoren oder mit Pferden zu betreibende) in
Festungen angelegt werden bezw. sich den äußersten Werken von Festungen im Ganzen
oder auch nur mit Theilen bis auf etwa 15 km nähern sollen, vor Ertheilung der
Genehmigung der Festungsbehörde vorzulegen. Zur Genehmigung bedarf es des Ein-
verständnisses dieser Behörde, Ausf. Anw. 19. Nov. 1892 (M. Bl. S. 335).
*) Auch einer Fernsprechanlage, Ges. G. April 1892 (R. G. Bl. S. 467) §F. 1.
Es ist deshalb mit der zuständigen Oberpostdirektion in Verbindung zu treten, Anw.
zu §. 8.