1134 Abschnitt XXII. Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen.
§. 17. Mit dem Bau von Bahnen, welche für den Betrieb mit Maschinen-
kraft bestimmt sind, darf erst begonnen werden, nachdem der Bauplau durch die
genehmigende Behörde in folgender Weise festgestellt worden ist:
1. Der Planfeststellung werden die bei der Genehmigung vorläufig getroffenen
Festsetzungen zu Grunde gelegt.
2. Plan nebst Beilagen sind in dem betreffenden Gemeinde= oder Guts-
bezirke während vierzehn Tagen zu Jedermanns Einsicht offenzulegen.
Zeit und Ort der Offenlegung ist ortsüblich bekannt zu machen.
Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte im Umfange seines
Interesses Einwendungen gegen den Plan erheben. Auch der Vorstand
des Gemeinde= oder Gutsbezirks hat das Recht, Einwendungen zu
erheben, welche sich auf die Richtung des Unternehmens oder auf Anlagen
der in §. 18 dieses Gesetzes gedachten Art beziehen.
Diejenige Stelle, bei welcher solche Einwendungen schriftlich einzu-
reichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sind, ist zu bezeichnen.
3. Nach Ablauf der Frist (Nr. 2 Abs. 1) sind die gegen den Plan erhobenen
Einwendungen in einem nöthigenfalls an Ort und Stelle durch einen
Beauftragten abzuhaltenden Termine, zu dem der Unternehmer und die
Betheiligten (Nr. 2 Abs. 2) vorgeladen werden müssen und Sach-
verständige zugezogen werden können, zu erörtern.
4. Nach Beendigung der Verhandlungen wird über die erhobenen Ein-
wendungen beschlossen und erfolgt darnach die Feststellung des Plans
sowie der Anlagen, zu deren Errichtung und Unterhaltung der Unter-
nehmer verpflichtet ist G. 18).
Der Beschluß wird dem Unternehmer und den Betheiligten zugestellt2).
Der Feststellung (Abs. 1) bedarf es nicht, wenn eine Planfestketzmtn zum
Zwecke der Enteignung stattfindet.
Wenn aus der beabsichtigten Bahnanlage Nachtheile oder erhebliche Be-
lästigungen der benachbarten Grundbesitzer und des öffentlichen Verkehrs nicht
zu erwarten sind, kann, sofern es sich nicht um die Benutzung öffentlicher Wege,
mit Ausnahme städtischer Straßen handelt, der Minister der öffentlichen
Arbeiten den Beginn des Baues ohne vorgängige Plaufestsetzung gestatten.
§. 18. Dem Unternehmer ist bei der Planfeststellung (§. 17) die Herstellung
derjenigen Anlagen aufzuerlegen, welche die den Bauplan festsetzende Behörde
zur Sicherung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachtheile
oder im öffentlichen Interesse für erforderlich erachtet, desgleichen die Unter-
haltung dieser Anlagen, soweit dieselbe über den Umfang der bestehenden Ver-
pflichtungen zur Unterhaltung vorhandener demselben Zweck dienenden Anlagen
hinausgeht.
§. 19. Zur Eröffnung des Betriebes bedarf es der Erlaubniß der zur
Ertheilung der Genehmigung zuständigen Behörde. Die Erlaubniß ist zu ver-
sagen, sofern wesentliche in der Bau= und Betriebsgenehmigung gestellte Be-
dingungen nicht erfüllt sind.
§. 20. Die Betriebsmaschinen sind vor ihrer Einstelluug in den Betrieb
und nach Vornahme erheblicher Aenderungen, außerdem aber zeitweilig der
Zu Anmerkung 4 auf S. 1133.
Dem Minister der öffentlichen Arbeiten ist Abschrift der Genehmigungsurkunden
einzureichen, Res. 30. Sept. 1893 (M. Bl. S. 254). Z
Der Baubeginu ist vor Erledigung der gesetzlichen Erfordernisse unter keinen
Umständen zu gestatten. Der Lauf der für die Vollendung und Inbetriebnahme zu
setzenden Frist soll nicht mit dem Tage der Veröffentlichung der Genehmigung,
sondern mit dem Tage der Genehmigung des Bauplans beginnen, Res. 29. Juni
1895 (M. Bl. S. 1706). 6 6 Z "
1) Der Regierungspräsident im Einvernehmen mit der zuständigen Eisenbahn.
behörde, Anw. zu §. 17. * .
2) Dagegen ist gemäß §. 52 Beschwerde an den Minister der öffentlichen
Arbeiten zulässig.