Abschnitt XXII. Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen. 1135
Prüfung durch die zur eisenbahntechnischen Aufsicht über die Bahn zuständige
Behörde (§. 22) zu unterwerfen!).
§. 21. Der Fahrplan und die Beförderungspreise sowie die Aenderungen
derselben sind vor ihrer Einführung öffentlich bekannt zu machen.
Die angesetzten Beförderungspreise haben gleichmäßig für alle Personen
oder Güter Anwendung zu finden.
Ermäßigungen oder Beförderungspreise, welche nicht unter Erfüllung der
gleichen Bedingungen Jedermann zu gute kommen, sind unzulässig?.
§. 22. Rücksichtlich der Erfüllung der Genehmigungsbedingungen und der
Vorschriften dieses Gesetzes ist jede Kleinbahn der Aufsicht der für ihre Ge-
nehmigung jeweilig zuständigen Behörde unterworfen?). Bei den für den Be-
trieb mit Maschinenkraft eingerichteten Bahnen steht die eisenbahntechnische Auf-
sicht der zur Mitwirkung bei der Genehmigung berufenen Eisenbahnbehörde zu,
sofern nicht der Minister der öffentlichen Arbeiten die Aufsicht einer anderen
Eisenbahnbehörde überträgt“). 4#
§. 23. Die Genehmigung kann durch Beschluß der Aufsichtsbehörde für
erloschen erklärt werden, wenn die Ausführung der Bahn oder die Eröffnung
des Betriebes nicht innerhalb der in der Genehmigung bestimmten oder der
verlängerten Frist erfolgt 5).
§. 24. Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn der Bau
oder Betrieb ohne genügenden Grund unterbrochen oder wiederholt gegen die
Bedingungen der Genehmigung oder die dem Unternehmer nach diesem Gesetze
obliegenden Verpflichtungen in wesentlicher Beziehung verstoßen wirds).
vb. 25. Ueber die Zurücknahme entscheidet auf Klage der zur Ertheilung
der Genehmigung zuständigen Behörde das Oberverwaltungsgericht.
§. 26. Bei Erlöschen oder Zurücknahme der Genehmigung wird die für
die Unterhaltung und Wiederherstellung öffentlicher Wege bestellte Sicher-
heit, soweit sie für den bezeichneten Zweck nicht in Anspruch zu nehmen ist,
herausgegeben. Mangels anderweiter Vereinbarung hat der Wegeunterhaltungs-
pflichtige die Wahl, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, nöthigenfalls
unter Seseitigung in den Weg eingebauter Theile der Bahnanlage, oder gegen
angemessene aontschädigung den Uebergang der letzteren in sein Eigenthum zu
verlangen.
Macht der Unterhaltungssflichtige von dem ersteren Rechte Gebrauch, so
geht das Eigenthum der zurückgelassenen Theile der Bahnanlage auf den Unter-
haltungspflichtigen unentgeltlich über.
Im öffentlichen Interesse kann die Aufsichtsbehörde eine Frist festsetzen, vor
deren Ablauf der Unterhaltungspflichtige nicht berechtigt ist, die Wiederherstellung
des früheren Zustandes zu verlangen.
—..
1) g. 20 hat nur Maschinen in den Eisenbahnzügen im Auge, nicht etwa fest-
stehende Dampfkefsel, die den allgemeinen Vorschriften über solche Dampflessel, ins-
besondere der Anw. 16. März 1892 (M. Bl. S. 119) unterliegen.
Einer Genehmigung zur Anlage der Dampfkessel bei den Lokomotiven bedarf es
bei Kleinbahnen nicht, vergl. Res. 6. Mai 1893 (E. V. Bl. S. 206), wohl aber bei
Privatanschlußbahnen, da diese nicht als Eisenbahnen im Sinne des §. 6 Gew. O
gelten. "
Für die Kesseluntersuchungen können die ordnungsmäßigen Gebühren erhoben
werden, Res. 9. Mai 1894 Geitschr. f. Kleinb. 1894 S. 422).
2) Vergl. Näheres in Ausf. Anm. zu §. 21.
2) Der Regierungspräsident im Einvernehmen mit der zuständigen Eisenbahn-
behörde. Zu Polizeiverordnungen ist deren Zustimmung nöthig, die durch den Minister
der öffentlichen Arbeiten ergänzt werden kann, Anw. zu §. 22.
4!) Neben dieser besonderen Aufsicht unterliegen Kleinbahnen, für die eine be-
sondere Eisenbahnpolizei nicht besteht, der allgemeinen polizeilichen Ueberwachung. Es
können hierzu besondere Beamte, insbesondere auch Kleinbahnbedienstete bestellt werden,
doch dürfen letzteren nicht etwa allgemein durch Polizeiverordnung die Befugnisse von
Bahnpolizeibeamten auferlegt werden. Vergl. Res. 30. Mai 1894 bei Gleim S. 99.
. Erläschen und Zurücknahme sind im Amtsblatt bekannt zu machen, Anw. zu
85. 26, 27.