Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz. 1145
Der Finder muß jedoch innerhalb einer Woche nach Ablauf des Tages
der Entdeckung Muthung einlegen, widrigenfalls sein Vorrecht saussch
§. 25. In allen übrigen Fällen gebt die ältere Muthung der jüngeren
vor. Das Alter wird durch das Präsentatum der zur Annahme befugten
Bergbehörde (§. 12) bestimmt.
3 26. Das Bergwerkseigenthum wird für Felder verliehen, welche, soweit
die Oertlichkeit es gestattet, von geraden Linien an der Oberfläche und von
senkrechten Ebenen in die ewige Teufe begrenzt werden.
Der Flächeninhalt der Felder ist nach der horizontalen Projektion von
Quadratlachtern!) festzustellen.
§. 27. Der Muther hat das Recht,
1. in den Kreisen Siegen und Olpe des Regierungsbezirks Arnsberg und
in den Kreisen Altenkirchen und Neuwied des Regierungsbezirks Coblenz
ein Feld bis zu 25,000 Quadratlachtern?),
2. in allen übrigen Landestheilen ein Feld bis zu 500,000 Quadratlachtern
zu verlangen. Z„
In dieser Ausdehnung kann dem Felde jede beliebige, den Bedingungen
des §. 26 entsprechende Form gegeben werden. Jedoch muß der Fundpunkt
(5. 15), beziehungsweise der frühere Aufschluß des Mineralvorkommens eines
verlassenen Bergwerks (§. 16) stets in dieses Feld eingeschlossen werden. Auch dürfen
je zwei Punkte der Begrenzung bei 25,000 Quadratlachtern (Nr. 1) nicht über
500 Lachter, und bei 500,000 Quadratlachtern (Nr. 2) nicht über 2000 Lachter
von einander entfernt liegen.
§. 28. Ehe die Verleihung des Bergwerkseigenthums erfolgt, hat der
Muther in einem vor der Bergbehörde anzusetzenden, ihm mindestens vierzehn
Tage vorher bekannt zu machenden Termine seine Schlußerklärung über die
Größe und Begrenzung des Feldes, sowie über etwaige Einsprüche und kolli-
dirende Ansprüche Dritter abzugeben.
Auf den Antrag des Muthers kann der Termin verlegt, auch kann zur
Fortsetzung des Verfahrens ein fernerer Termin angesetzt werden.
Erscheint der Muther im Termine nicht, so wird angenommen, derselbe
beharre bei seinem Anspruche auf Verleihung des Bergwerkseigenthums in
dem auf dem Situationsrisse (§. 17) angegebenen Felde und erwarte die Ent-
scheidung der Bergbehörde über seinen Anspruch, sowie über die etwaigen
Einsprüche und Ansprüche Dritter.
§. 29. Zu dem Termine (§. 28) werden
1. diejenigen Muther, deren Rechte vermöge der Lage ihrer Fundpunkte
oder Felder mit dem begehrten Felde bereits kollidiren oder doch in
Kollision gerathen können,
2. die Vertreter der durch das begehrte Feld ganz oder theilweise über-
deckten und der benachbarten Bergwerke
zur Wahrnehmung ihrer Rechte mit dem Eröffnen vorgeladen, daß im Falle
ihres Ausbleibens die Bergbehörde lediglich nach Lage der Verhandlungen
entscheiden werde.
§. 30. Liegen Einsprüche und Kollisionen mit den Rechten Dritter nicht
vor und findet sich auch sonst gegen die Anträge des Muthers gesetzlich nichts
zu erinnern, so fertigt das Oberbergamt ohne Weiteres die Verleihungs-
urkunde aus?).
§. 31. Liegen Einsprüche oder Kollisionen mit den Rechten Dritter vor,
oder kann aus anderen gesetzlichen Gründen den Anträgen des Muthers gar
nicht oder nicht in ihrem ganzen Umfange entsprochen werden, so entscheidet
das Oberbergamt über die Ertheilung oder Versagung der Verleihung durch
1) Vergl. Anm. 1 S. 1144. Z
) Auch für die Eisensteinfelder im Kreise Zellerfeld, Vd. 8. Mai 1867 (G. S.
S. 601) Art. XV. 500 Lachter = 1046,2 m; 2000 Lachter = 4184,8 m;
25 000 □ achter = 109 450 m; 25.000 □ achter = 2 189 000 □m.
2) Durch deren Ertheilung wird das Bergwerkseigenthum erworben, §. 68
Eigenthumserwerbsges. 5. Mai 1872.