Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz. 1145 
Der Finder muß jedoch innerhalb einer Woche nach Ablauf des Tages 
der Entdeckung Muthung einlegen, widrigenfalls sein Vorrecht saussch 
§. 25. In allen übrigen Fällen gebt die ältere Muthung der jüngeren 
vor. Das Alter wird durch das Präsentatum der zur Annahme befugten 
Bergbehörde (§. 12) bestimmt. 
3 26. Das Bergwerkseigenthum wird für Felder verliehen, welche, soweit 
die Oertlichkeit es gestattet, von geraden Linien an der Oberfläche und von 
senkrechten Ebenen in die ewige Teufe begrenzt werden. 
Der Flächeninhalt der Felder ist nach der horizontalen Projektion von 
Quadratlachtern!) festzustellen. 
§. 27. Der Muther hat das Recht, 
1. in den Kreisen Siegen und Olpe des Regierungsbezirks Arnsberg und 
in den Kreisen Altenkirchen und Neuwied des Regierungsbezirks Coblenz 
ein Feld bis zu 25,000 Quadratlachtern?), 
2. in allen übrigen Landestheilen ein Feld bis zu 500,000 Quadratlachtern 
zu verlangen. Z„ 
In dieser Ausdehnung kann dem Felde jede beliebige, den Bedingungen 
des §. 26 entsprechende Form gegeben werden. Jedoch muß der Fundpunkt 
(5. 15), beziehungsweise der frühere Aufschluß des Mineralvorkommens eines 
verlassenen Bergwerks (§. 16) stets in dieses Feld eingeschlossen werden. Auch dürfen 
je zwei Punkte der Begrenzung bei 25,000 Quadratlachtern (Nr. 1) nicht über 
500 Lachter, und bei 500,000 Quadratlachtern (Nr. 2) nicht über 2000 Lachter 
von einander entfernt liegen. 
§. 28. Ehe die Verleihung des Bergwerkseigenthums erfolgt, hat der 
Muther in einem vor der Bergbehörde anzusetzenden, ihm mindestens vierzehn 
Tage vorher bekannt zu machenden Termine seine Schlußerklärung über die 
Größe und Begrenzung des Feldes, sowie über etwaige Einsprüche und kolli- 
dirende Ansprüche Dritter abzugeben. 
Auf den Antrag des Muthers kann der Termin verlegt, auch kann zur 
Fortsetzung des Verfahrens ein fernerer Termin angesetzt werden. 
Erscheint der Muther im Termine nicht, so wird angenommen, derselbe 
beharre bei seinem Anspruche auf Verleihung des Bergwerkseigenthums in 
dem auf dem Situationsrisse (§. 17) angegebenen Felde und erwarte die Ent- 
scheidung der Bergbehörde über seinen Anspruch, sowie über die etwaigen 
Einsprüche und Ansprüche Dritter. 
§. 29. Zu dem Termine (§. 28) werden 
1. diejenigen Muther, deren Rechte vermöge der Lage ihrer Fundpunkte 
oder Felder mit dem begehrten Felde bereits kollidiren oder doch in 
Kollision gerathen können, 
2. die Vertreter der durch das begehrte Feld ganz oder theilweise über- 
deckten und der benachbarten Bergwerke 
zur Wahrnehmung ihrer Rechte mit dem Eröffnen vorgeladen, daß im Falle 
ihres Ausbleibens die Bergbehörde lediglich nach Lage der Verhandlungen 
entscheiden werde. 
§. 30. Liegen Einsprüche und Kollisionen mit den Rechten Dritter nicht 
vor und findet sich auch sonst gegen die Anträge des Muthers gesetzlich nichts 
zu erinnern, so fertigt das Oberbergamt ohne Weiteres die Verleihungs- 
urkunde aus?). 
§. 31. Liegen Einsprüche oder Kollisionen mit den Rechten Dritter vor, 
oder kann aus anderen gesetzlichen Gründen den Anträgen des Muthers gar 
nicht oder nicht in ihrem ganzen Umfange entsprochen werden, so entscheidet 
das Oberbergamt über die Ertheilung oder Versagung der Verleihung durch 
1) Vergl. Anm. 1 S. 1144. Z 
) Auch für die Eisensteinfelder im Kreise Zellerfeld, Vd. 8. Mai 1867 (G. S. 
S. 601) Art. XV. 500 Lachter = 1046,2 m; 2000 Lachter = 4184,8 m; 
25 000 □ achter = 109 450 m; 25.000 □ achter = 2 189 000 □m. 
2) Durch deren Ertheilung wird das Bergwerkseigenthum erworben, §. 68 
Eigenthumserwerbsges. 5. Mai 1872.
	        
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