Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1146 Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz. 
einen Beschluß, welcher dem Muther und den betheiligten Dritten in Aus- 
fertigung zugestellt wird. 
Einsprüche und Ansprüche, welche durch den Beschluß des Oberbergamts 
abgewiesen werden, müssen, insofern wegen derselben der Rechtsweg zulässig ist 
binnen drei Monaten, vom Ablaufe des Tages, an welchem der Beschluß, 
beziehungsweise der Rekursbescheid (S. 191) zugestellt ist, durch gerichtliche 
Klage verfolgt werden. a 
uler von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist seines etwaigen Rechts 
verlustig. 
Die in dem Verleihungsverfahren durch unbegründete Einsprüche entstehen- 
den Kosten hat der Widersprechende zu tragen. 
§. 32. Sind die der Verleihung entgegenstehenden Hindernisse (F. 31) 
durch die Entscheidung der Bergbehörde oder durch Richterspruch beseitigt, so 
fertigt das Oberbergamt die Verleihungsurkunde aus. » 
§. 33. Bei Ausfertigung der Verleihungsurkunde werden die beiden Exem- 
plare des Situationsrisses (§. 17) von dem Oberbergamte beglaubigt, erforder- 
lichen Falls aber vorher berichtigt und vervollständigt. 
Das eine Exemplar des Risses erhält der Bergwerkseigenthümer, das 
andere wird bei der Behörde aufbewahrt. 
§. 34. Die Verleihungsurkunde muß enthalten: 
1. den Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten, 
2. den Namen des Bergwerks, 
3. den Flächeninhalt und die Begrenzung des Feldes unter Verweisung 
auf den Situationsriß (§. 33), 
4. den Namen der Gemeinde, des Kreises, des Regierungs= und Oberberg- 
amts-Bezirks, in welchem das Feld liegt, 
5. die Benennung des Minerals oder der Mineralien, auf welche das 
Bergwerkseigenthum verliehen wird, 
6. Datum der Urkunde, 
7. Siegel und Unterschrift des verleihenden Oberbergamts. 
§. 35. Die Verleihungsurkunde ist binnen sechs Wochen nach der Aus- 
fertigung durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk 
liegt, unter Verweisung auf diesen und den folgenden Paragraphen zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen. 
Muther, welche auf das in der Bekanntmachung bezeichnete Feld oder auf 
Theile desselben ein Vorzugsrecht zu haben glauben, können dieses Recht, in- 
sofern über dasselbe nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und 
in dem Beschlusse des Oberbergamts (§. 31) entschieden worden ist, noch binnen 
drei Monaten vom Ablaufe des Tages, an welchem das die Bekanntmachung 
enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, durch gerichtliche Klage gegen 
den Bergwerkseigenthümer verfolgen. 
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist seines etwaigen Vorzugs- 
rechtes verlustig. 
Wird das Vorzugsrecht des Widersprechenden durch Richterspruch anerkannt, 
so hat das Oberbergamt die Verleihungsurkunde je nach Lage des Falles 
gänzlich aufzuheben oder abzuändern. 
§. 36. Der F. 35 findet auch auf solche Bergwerkseigenthümer Anwendung, 
welche nach §. 55 ein Vorzugsrecht auf die in der publizirten Verleihungs- 
Urkunde bezeichneten Mineralien zu haben glauben, insofern dieses Recht nach 
S. 55 nicht schon erloschen, auch über dasselbe nicht bereits in dem Verleihungs- 
verfahren verhandelt und in dem Beschlusse des Oberbergamts (§S. 31) ent- 
schieden worden ist. 
Im Uebrigen werden die Rechte des verliehenen Bergwerkseigenthums 
durch die Aufforderung und Präklusion des §. 35 nicht betroffen. 
§. 37. Während der dreimonatlichen Frist des §. 35 ist die Einsicht des 
Situationsrisses (§F. 33) bei der Bergbehörde einem Jeden gestattet. 
§. 38. Die Kosten des Verleihungsverfahrens hat mit Ausschluß der 
durch unbegründete Einsprüche entstandenen (§. 31) der Muther zu tragen.
	        
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