Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz. 1159
6. wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Bergwerks-
besitzer oder seine Vertreter zu Schulden kommen lassen;
7. wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben.
In dem Falle zu 5 bleibt der Anspruch auf die vertragsmässigen Leistungen
der Bergwerksbesitzer für die Dauer von sechs Wochen in Kraft, wenn die
Verrichtung der Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist.
Jedoch mindern sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag,
welcher dem Berechtigten aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung be-
stehenden Kranken- oder Unfallversicherung oder aus einer Kunappschaftskasse
zukommt.
5. 90. Die im S. 88 bezeichneten Personen können die Aufhebung des
Dienstverhältnisses insbesondere verlangen:
1. wenn der Bergwerksbesitzer oder seine Stellvertreter sich Thätlichkeiten
oder Ehrverletzungen gegen sie zu Schulden kommen lassen;
2. wenn der Bergwerksbesitzer die vertragsmässigen Leistungen nicht
gewährt;
3. wenn der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter Anordnungen er-
gehen lässt, welche gegen den Betriebsplan oder gegen sicherheits-
polizeiliche Vorschriften verstossen, oder wenn er die Mittel zur Aus-
führung der von der Bergbehörde getroffenen polizeilichen Anordnungen
verweigert.
S. 91. Unter den im §F. 86 aufgestellten Voraussetzungen tritt die daselbst
bestimmte Haftung des Bergwerksbesitzers auch für den Fall ein, wenn die im
S. 88 bezeichneten Personen zur Aufgabe des Dienstverhältnisses verleitet, in
Dienst genommen oder im Dienst behalten werden.
§. 92. Die wegen Uebertretungen der 8§§. 84 Abs. 4, 85 und 85 f Abs. 3
festgesetzten Geldstrafen fließen zu der Knappschaftskasse, welcher das betreffende
Werk angehört.
! 93. Auf jedem Bergwerke ist über die daselbst beschäftigten Arbeiter
eine Liste zu führen, welche die Vor= und Zunamen, das Geburtsjahr, den
Wohnort, den Tag des Dienstantritts und der Entlassung, sowie das Datum
des letzten Arbeitszeugnisses enthält.
Die Liste muß der Bergbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.
Vierter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der Mitbetheiligten
eines Bergwerks.
§§. 94—134 (hier nicht abgedruckt).
Fünfter Titel.
Erster Abschnitt. Von der Grundabtretung.
§. 135. Ist für den Betrieb des Bergbaues und zwar zu den Gruben-
bauen selbst, zu Halden-, Ablade= und Niederlageplätzen, Wegen, Eisenbahnen!),
Kanälen, Maschinenanlagen, Wasserläufen, Teichen, Hülfsbauen, Zechenhäusern
und anderen für Betriebszwecke bestimmten Tagegebäuden, Anlagen und Vor-
richtungen, zu den im §. 58 bezeichneten Aufbereitungsanstalten, sowie zu Sool-
leitungen und Soolbehältern die Benutzung eines fremden Grundstücks noth-
1) Im §. 135 werden ausdrücklich und ohne Einschränkung „Eisenbahnen“, in-
soweit sie „zum Betriebe des Bergbaues“ erforderlich sind, unter den Anlagen genannt,
für welche dem Bergwerkseigenthümer das Expropriationsrecht zugestanden ist. Der
zweckentsprechende Betrieb eines Bergwerks kann nicht ohne die nothwendigen Kom-
munikationswege für den Absatz der gewonnenen Produkte erfolgen. Es gehören daher
auch Eisenbahnen, insoweit sie nur diesen Zweck verfolgen, ebensowohl, wie die für
die Verbindung der Förderpunkte und Aufbereitungs-Anstalten bestimmten Eisenbahnen
zu den Anlagen, zu deren Ausführung dem Bergwerkseigenthümer das Expropriations=
recht zugestanden ist, Res. 28. Febr. 1866. ç *-•
Ref. 27. Mai 1892 (M. Bl. S. 223), betr. Mitwirkung der Ortspolizeibehörden
bei der Anlegung 2c. von Grubenbahnen und Anm. 2 zu §. 67 oben S. 1150.