Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz. 1163 
§. 154. War der Bergbautreibende zu dem Bergwerksbetriebe früher be- 
rechtigt, als die Genehmigung der Anlage (F. 153) ertheilt ist, so hat derselbe 
gegen den Unternehmer der Anlage einen Anspruch auf Schadenersatz. Ein 
Schadensersatz findet nur insoweit statt, als entweder die Herstellung sonst nicht 
erforderlicher Anlagen in dem Bergwerke oder die sonst nicht erforderliche Be- 
seitigung oder Veränderung bereits in dem Bergwerke vorhandener Anlagen 
nothwendig wird. 
Können die Betheiligten sich über die zu leistende Entschädigung nicht güt- 
lich einigen, so erfolgt die Festsetzung derselben nach Anhörung beider Theile 
und mit Vorbehalt des Rechtsweges durch einen Beschluß des Oberbergamts, 
welcher vorläufig vollstreckbar ist. 
§. 155. Wenn Bergbautreibende, welche vor Eintritt der Gesetzeskraft des 
gegenwärtigen Gesetzes zu dem Bergwerksbetriebe berechtigt waren, Entschädi- 
gungsansprüche erheben, welche über den ihnen nach §. 154 zu gewährenden 
Schadensersatz hinausgehen, so ist über diese Ansprüche nach den bisherigen 
Gesetzen zu entscheiden. 
Sechster Titel. Von der Aufhebung des Bergwerkseigenthums. 
§§. 156— 164 (hier nicht abgedruckt). 
Siebenter Titel. Von den Knappschaftsvereinen. 
§§. 165—186 (desgl.). 
Achter Titel. Von den Bergbehörden. 
§. 187. Die Bergbehörden sind: die Revierbeamten, die Oberbergämter, 
der Handelsminister. 
§. 188. Die Bezirke der Oberbergämter werden durch Königliche Ver- 
ordnung, diejenigen der Revierbeamten durch den Handelsminister festgestellt ½. 
Zu Anmerkung 1 auf S. 1162. 
ebenso wie diejenigen der Regierungen bei den Anträgen auf definitive Fest- 
stellung der Bahnlinie mir mitvorzulegen. 
Dasselbe Verfahren findet auch auf die Projektirung der sonstigen im §. 153 
erwähnten Anlagen, namentlich der Chausseen und Kanäle Anwendung und ist 
ferner auch bei Bearbeitung und Feststellung von Bebauungs= und Retablisse- 
ments-Plänen zu beobachten, Res. 21. Juli 1868 (M. Bl. S. 222). 
Vergl. Res. 2. Mai 1887 (Zeitschr. f. Bergrecht XXVIII. 315). 
1) a) Breslau: Schlesien, Posen, Ost= und Westpreußen. 
b) Halle: Sachsen (einschl. der Enklave Kaulsdorf), Brandenburg, Pommern 
und von Hannover das alte Amt Neustadt im Kreise Ilfeld. 
c) Dortmund: Westfalen (außer Herzogthum Westfalen, Grafschaften Wittgen- 
stein-Wittgenstein und Wittgenstein-Berleburg, Fürstenthum Siegen, Aemter Burbach 
und Neunkirchen). Von der Rheinprovinz die Kreise Rees, Mühlheim an d. Ruhr, 
Stadikreis Duisburg, Stadt= und Landkreis Essen und die nördlich der Düsseldorf- 
Schwelmer Staatsstraße belegenen Theile der Stadtkreise Barmen, Elberfeld, Düssel- 
dorf und des Landkreises Düsseldorf. Von Hannover die Regierungsbezirke Aurich 
und Osnabrück. Z 
d) Bonn: die Rheinprovinz mit Ausschluß der Gebiete zu c. von der Provinz 
Westfalen die zuc ausgenommenen Landestheile, die Hohenzollernschen Lande, der 
Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausschluß der vom ehemaligen Kurfürstenthum Hessen 
dem Regierungsbezirk Wiesbaden zugelegten Theile des Obertaunuskreises und des 
Landkreises Frankfurt a. M. (vergl. Anlage A zur Kr. O. 7. Juni 1885, G. S. 
S. 234, Nr. 10, 14, 16), vom Kreise Frankenberg (Regierungsbezirk Kafsel) der vor- 
mals großh. hess. Kreis Vöhl (Waldeck und Pyrmont). 
e) Clausthal: die Provinz Hannover mit Ausschluß des Amtes Neustadt (zu 
b5) und der Regierungsbezirke Aurich und Osnabrück (zu c), das Gebiet des ehe- 
maligen Kurfürstenthums Hessen (deckt sich nicht mit dem Regierungsbezirk Kassel — 
vergl. zu d), die vormals bayerischen Landestheile, welche zum Regierungsbezirk Kassel 
gehören, also mit Ausschluß von Kaulsdorf (vergl. b), die Provinz Schleswig-Holstein 
mit dem Kreise Herzogthum Lauenburg.
	        
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