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Abschnitt III. Militäranwärter.
Erläuterungen zu den Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern= und
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
J.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
IX.
Zu 8. 1. Der Civilversorgungsschein giebt dem Inhaber kein Recht auf eine
bestimmte Dienststelle.
Zu §. 2. Gemeindedienststellen fallen nicht unter die Bestimmungen des
Entwurfs.
Zu §. 3 2cc. 1. Stellen oder Verrichtungen, welche als Nebenamt versehen
werden, fallen nicht unter die Bestimmungen des Entwurfs; dieselben sind
daher den den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen nicht zuzuzählen.
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern vorzubehaltenden
Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich welcher
den Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist.
Zu §. 7. Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflichten genommen
sein sollten, ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse beziehen
(Privatgehülfen), brauchen in die nach §. 7 anzulegenden Verzeichnisse nicht
aufgenommen zu werden.
Zu §. 8. Das dem §. 8 als Anlage D angehängte Verzeichniß der Stellen
im Reichsdienst präjudizirt den von den Landesregierungen aufzustellenden
Verzeichnissen nicht.
Zu §§. 9 und 10. Die in §. 9. Abs. 1 enthaltene Regel, daß die den
Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt
werden dürfen, sofern befähigte und zur Uebernahme der Stellen bereite
Militäranwärter vorhanden sind, steht — abgesehen von den Ausnahmen des
§ 10 — der Anwendung der Bestimmungen in §. 22 Abs. 3 und in §. 30
nicht entgegen. Auch bleibt den Landesregierungen die Befugniß, Versetzungen
von Beamten (Bediensteten im weiteren Sinne) von Stelle zu Stelle vor-
zunehmen. Eine solche Versetzung in eine den Militäranwärtern vorbehaltene
Stelle darf jedoch nur dann erfolgen, wenn dadurch eine den Militäranwärtern
nach Maßgabe dieser Grundsätze zugängliche Stelle frei wird. Auch von
solchen Versetzungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntniß zu geben.
Zu §. 12. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen
bestimmt. Diesen soll unbenommen sein, Centralstellen einzurichten, an welche
sämmtliche Bewerbungen ausschließlich zu richten sind, welchen die Anstellungs-
behörden die zu besetzenden Stellen mitzutheilen haben und welche den An.
stellungsbehörden die bei Einberufung der Stellenanwärter in Betracht zu
ziehende Reihenfolge bezeichnen.
Zu §. 16. Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen
Bundesstaaten zuständigen Organen bestimmt.
Zu §. 18. Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringen hervorgegangen werden
alle diejenigen betrachtet, welche einem in Elsaß-Lothringen garnisonirenden
Truppentheil angehört haben.
Zu §. 30. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche,
sondern um Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch
dann als vorhanden angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige
LieeiPrüsung bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren Theil ab-
olvirt ist.
Berlin, den 25. März 1882.
Der Reichskanzler
In Vertretung: v. Boetticher.
§. 39 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden
(in der Fassung der Allerh. Kab.-Ordre vom 20. März 1885,
Armee-Verordnungsblatt S. 68).
Kommandirung und Beurlaubung der Militäranwärter im Interesse
ihrer Civilversorgungt).
1. Die Militäranwärter, d. h. die Inhaber des Civilversorgungsscheines, werden
Zwecks Beschäftigung in einer den Militäranwärtern vorbehaltenen Stelle (An-
1) Vergl. Best. des Kriegsmin. vom 20. März 1885, betr. die Kommandirung,