Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Abschnitt III. Militäranwärter. 
Erläuterungen zu den Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern= und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern. 
J. 
II. 
III. 
IV. 
V. 
VI. 
VII. 
VIII. 
IX. 
Zu 8. 1. Der Civilversorgungsschein giebt dem Inhaber kein Recht auf eine 
bestimmte Dienststelle. 
Zu §. 2. Gemeindedienststellen fallen nicht unter die Bestimmungen des 
Entwurfs. 
Zu §. 3 2cc. 1. Stellen oder Verrichtungen, welche als Nebenamt versehen 
werden, fallen nicht unter die Bestimmungen des Entwurfs; dieselben sind 
daher den den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen nicht zuzuzählen. 
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern vorzubehaltenden 
Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich welcher 
den Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist. 
Zu §. 7. Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflichten genommen 
sein sollten, ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse beziehen 
(Privatgehülfen), brauchen in die nach §. 7 anzulegenden Verzeichnisse nicht 
aufgenommen zu werden. 
Zu §. 8. Das dem §. 8 als Anlage D angehängte Verzeichniß der Stellen 
im Reichsdienst präjudizirt den von den Landesregierungen aufzustellenden 
Verzeichnissen nicht. 
Zu §§. 9 und 10. Die in §. 9. Abs. 1 enthaltene Regel, daß die den 
Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt 
werden dürfen, sofern befähigte und zur Uebernahme der Stellen bereite 
Militäranwärter vorhanden sind, steht — abgesehen von den Ausnahmen des 
§ 10 — der Anwendung der Bestimmungen in §. 22 Abs. 3 und in §. 30 
nicht entgegen. Auch bleibt den Landesregierungen die Befugniß, Versetzungen 
von Beamten (Bediensteten im weiteren Sinne) von Stelle zu Stelle vor- 
zunehmen. Eine solche Versetzung in eine den Militäranwärtern vorbehaltene 
Stelle darf jedoch nur dann erfolgen, wenn dadurch eine den Militäranwärtern 
nach Maßgabe dieser Grundsätze zugängliche Stelle frei wird. Auch von 
solchen Versetzungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntniß zu geben. 
Zu §. 12. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen 
bestimmt. Diesen soll unbenommen sein, Centralstellen einzurichten, an welche 
sämmtliche Bewerbungen ausschließlich zu richten sind, welchen die Anstellungs- 
behörden die zu besetzenden Stellen mitzutheilen haben und welche den An. 
stellungsbehörden die bei Einberufung der Stellenanwärter in Betracht zu 
ziehende Reihenfolge bezeichnen. 
Zu §. 16. Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen 
Bundesstaaten zuständigen Organen bestimmt. 
Zu §. 18. Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringen hervorgegangen werden 
alle diejenigen betrachtet, welche einem in Elsaß-Lothringen garnisonirenden 
Truppentheil angehört haben. 
Zu §. 30. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, 
sondern um Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch 
dann als vorhanden angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige 
LieeiPrüsung bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren Theil ab- 
olvirt ist. 
Berlin, den 25. März 1882. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
§. 39 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden 
(in der Fassung der Allerh. Kab.-Ordre vom 20. März 1885, 
Armee-Verordnungsblatt S. 68). 
Kommandirung und Beurlaubung der Militäranwärter im Interesse 
ihrer Civilversorgungt). 
1. Die Militäranwärter, d. h. die Inhaber des Civilversorgungsscheines, werden 
Zwecks Beschäftigung in einer den Militäranwärtern vorbehaltenen Stelle (An- 
  
1) Vergl. Best. des Kriegsmin. vom 20. März 1885, betr. die Kommandirung,
	        
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