Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1180 Abschnitt XXIV. Vorfluths-Gesetz. 
§. 10. Wem die Unterhaltung eines Grabenst) oder Wasser- 
abzuges obliegt, der kann zu dessen Auskrautung oder Räumung:) 
polizeilichs) angehalten werden, sobald aus der Vernachlässigung der- 
selben, oder aus Mangel an der erforderlichen Tiefe, Nachtheil für die Besitzer 
  
41) Vergl. oben S. 1174 §. 100 und unten S. 1188 Anm. zu §. 7. 
#§. 10 findet nur auf die Räumung bestehender Gräben Anwendung, nicht 
aber, wenn es sich um die Wiedereröffnung von Anlagen handelt, die schon längst 
nicht mehr bestehen, Erk. 15. Okt.'1877 (E. O. B. III. 204) und 12. Mai 1877 
(E. O. V. II. 277). !85½. # 
Ueber die Frage, ob ein Graben in rechtsverbindlicher Weise bestehe, d. h. ob 
ein Interessent berechtigt ist, das Fortbestehen zu verlangen und wem in diesem Falle 
die Unterhaltungspflicht obliege — ist der Rechtsweg zulässig, Erk. O. Trib. 28. Jan. 
1857 (E. XXXV. 180). Jedoch darf die Polizeibehörde interimistisch entscheiden und 
die Kosten beitreiben, Erk. 16. April 1853 (J. M. Bl. S. 220), 10. März 1855 
(M. Bl. S. 170) und 30. Mai 1872 (Strieth. Arch. LXXXIV. 361). 
§. 10 findet auch auf künstliche Wasserleitungen Anwendung, Erk. 10. März 
1860 (J. M. Bl. 1861 S. 260), desgl. auf Privatflüsse, Erk 9. März 1867 
(J. M. Bl. S. 259) und auch auf die Räumung öffentlicher Flüsse zum Behuf der 
Vorfluth, Erk. 5. Dez. 1872 (M. Bl. 1873 S. 45), während §. 7 Ges. 28. Febr. 
1843 nur auf Privatflüsse Anwendung findet, letzterer auch nur dem Interesse der 
Vorfluth dient. 
Die Eigenthümer von Grundstücken, über die künstliche Wasserabzüge gehen, 
sind verpflichtet, sie so in Stand zu erhalten, daß sie zur Abführung des Wassers ge- 
eignet bleiben, Erk. 27. Juni 1865 (Strieth. Arch. LIX. 271) und 21. Febr. 1860 
(E. XLIII. 72). Im Uebrigen wird der Räumungspflichtige im Gegensatz zum 
8. 7 Ges. 28. Febr. 1843 (Uferbesitzer) als feststehend vorausgesetzt, E. O. V. IX. 
257; XI. 247. Vergl. XIII. 323. Fehlt ein Räumungsverpflichteter, z. B. wenn 
die Räumung eines Privatflusses nicht zur Beschaffung der Vorfluth, sondern im 
gesundheitspolizeilichen Interesse nöthig ist, so muß die Räumung auf Kosten der 
örtlichen Polizeiverwaltung geschehen., E. O. V. XlI. 246; XVI. 324. 
2) Die Räumung und Auskrautung eines öffentlichen Flusses kann von den 
Uferbesitzern nur dann verlangt werden, wenn sie aus einem besonderen Rechtsgrunde 
für verpflichtet zu erachten sind, oder sich wenigstens ein entsprechender Besitzstand 
dahin gebildet hat, Res. 5. Dez. 1872 (M. Bl. S. 46). 
Unter den Begriff der Räumung fällt nicht auch die Beseitigung der Eisdecke 
eines zugefrorenen Wasserlaufes, Erk. 20. März 1879 (E. O. V. V. 250). Desgl. 
nicht die Beseitigung einer Stauanlage, E. O. V. III. 230. Vgl. über die Räu. 
mungsoflicht, E. O. V. VIII. 232; IX. 257; (es kann gefordert werden die Be- 
seitigung sämmtlicher das normale Bett eines Wasserlaufes beengenden Hindernisse im 
Rahmen der gesetzlich geschützten Interessen, sowohl natürlicher — Versandung, Ver- 
schlammung, Alluvionen —, als künstlicher — Abdämmung —); III. 217 (keine 
Profilerweiterung oder Verlängerung); XVI. 326 (keine Kanalisirung und Herstellung 
von Klärungsanstalten); VIII. 223 (Ufererhaltung). Ueber die regelmäßige Reini- 
gung auch künstlicher Wasserläufe können Polizeiverordnungen erlassen werden. Den 
Uferbesitzern stehen die Uferpächter gleich, Erk. 17. April 1890 (E. K. X. 239). 
Der Eigenthümer eines Abzugsgrabens ist nicht zu dessen Verlegung befugt, 
Erk. 13. April 1882 (E. O. V. VIII. 232). 
Die Wiederherstellung eines längst nicht mehr bestehenden Grabens kann von 
der Polizeibehörde auf Grund des §. 10 nicht verlangt werden, E. O. V. III. 204. 
3) Was die sachliche Zuständigkeit der Wasserpolizeibehörde auf dem Gebiete der 
Räumung anbetrifft, so können ihre Anordnungen nur von der Nothwendigkeit einer 
einzelnen, im Moment des Erlasses erforderlichen Räumung ihren Ausgang nehmen 
und lediglich deren Durchführung zum Zweck und Juhalt haben; eine Entscheidung 
über die Frage der Verpflichtung steht ihr aber nur insoweit und als eine einstweilige 
dann zu, wenn und weil die Räumung des Wasserlaufes bis zum Spruche der zu- 
ständigen Behörde nicht ausgesetzt bleiben kann. Diese letztere Behörde ist die Polizei 
nicht; sie hat den Streit über die Räumungspflicht, der sich aus Veranlassung eines 
bestimmten Räumungsfalles entspinnt, nicht definitiv zu entscheiden und ist um so 
weniger dazu berufen, wenn mehrere bei der Unterhaltung eines Wasserlaufes Be-
	        
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