1196 Abschnitt XXIV. Privatflüsse.
prüfen: in welchem Maße die Beschränkung erfolgen müsse, um die Erreichung
des beabsichtigten Zweckes zu sichern. "
§. 37. Ist über die Frage zu entscheiden:
ob durch die Bewässerungs-Anlage einem Triebwerke das Wasser ent-
zogen werde, dessen der Besitzer bedarf, um sein Gewerbe in dem bis-
herigen Umfange (§F. 16b) oder in dem Umfange seiner Berechtigung
(5. 17) auszuüben,
so ist von dem Grundsatze auszugehen, daß der Besitzer des Triebwerks nicht
genöthigt werden kann, sich eine Abänderung des inneren Triebwerks gefallen
zu lassen, daß er aber eine zweckmäßige Einrichtung der Stauwerke, des Ge-
rinnes und des Wasserrades auf Kosten der Provokanten sich gefallen lassen
muß. Bei Prüfung der gedachten Frage ist jederzeit eine solche zweckmäßige
Einrichtung zu unterstellen, und darnach die Entscheidung zu treffen. "
Der Provokant ist verbunden, die erwähnte Einrichtung auf seine Kosten
zu bewirken, auch den Provokaten wegen des Verlustes zu entschädigen, der
durch die Hemmung seines Gewerbebetriebes während der Dauer der Ein-
richtungsarbeiten verursacht wird. Dic bei der neuen Einrichtung gegen den
früheren Zustand mehr entstehenden Unterhaltungskosten hat der Provokant
als eine jährliche Rente an den Besitzer des Triebwerkes zu zahlen und für
ihre regelmäßige Zahlung Sitcherheit zu leisten.
§. 38. Die Kommissarien sind befugt, die zur Ausführung ihres Auf-
trages nöthigen Ermittelungen, Vermessungen, Nivellements rc. zu veranlassen.
Können diese Vorarbeiten nicht bewirkt werden, ohne fremde Grundstücke zu
betreten, so müssen deren Eigenthümer sich solches gegen Vergütung des ihnen
dadurch entstehenden Schadens gefallen lassen.
§. 39. Die Kommissarien haben sich die gütliche Beilegung der Streit-
punkte möglichst angelegen sein zu lassen. xr14
§. 40. Sie entwerfen demnächst mit Rücksicht auf das Ergebniß der
Prüfung über die erhobenen Widersprüche und das von ihnen wahrzunehmende
öffentliche Interesse den Plan zur Ausführung und Benutzung der Anlage,
legen solchen den Parteien zur Erklärung vor, und überreichen ihn dem Kreis-
(Stadt-) Ausschusse mittelst gutachtlichen Berichts, in welchem alle Streitpunkte
einzeln vorzutragen sind. „
§. 41. Der Plan muß in Hinsicht auf die Art der Ausführung, der
Anlagen und deren Benutzung, so wie in Hinsicht auf die zur Ueberwachung
derselben nöthigen Maßregeln alles dasjenige feststellen, was im besonderen,
wie im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
S. 42. Der Kreis- (Stadt-) Ausschuss hat auf Grund der kommissarischen
Verhandlungen über die Genehmigung der Anträge (§. 30) und über die Zu-
lässigkeit der erhobenen Widersprüche zu beschliessen, und die Bedingungen der
Ausführung und Benutzung festzustellen 7.
§. 43. In dem Beschlusse (F. 42) ist eine Frist festzusetzen, binnen welcher
25 allage von dem Unternehmer bei Verlust seines Rechts ausgeführt
ein muß.
§. 44. Der Beschluß, welchem der von den Kommissarien vorgelegte Plan
(§. 40), so weit solcher genehmigt worden, beizufügen ist, wird sowohl dem
Provokanten als auch dem Provokaten bekannt gemacht. Jedem Theile steht
dagegen binnen 2 Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver-
waltungsstreitverfahren zut9.
§. 45. Nachdem definitiv entschieden worden, in welchem Umfange die
Einräumung oder Einschränkung eines Rechts zu Gunsten einer Bewässerungs-
Anlage stattfinden soll:), läßt der Kreis- (Stadt-) Ausschuss die dafür zu leistende
vollständige Entschädigung durch drei von ihm endgültig zu ernennende Taxa-
toren unter Zuziehung sämmtlicher Betheiligten ermitteln, und setzt solche
1) §. 77 Zust. Ges. Das Urtheil unterliegt der Berufung an den Bezirks-
ausschuß und der Revision an das Oberverwaltungsgericht.
2) Wenn durch die Aulegung eines Stauwerkes ein benachbartes Grundstück be.
schädigt wird, so steht dem Besitzer desselben wegen seiner Entschädigung der Rechts-
weg zu, Erk. 8. Jan. 1870 (J. M. Bl. S. 83 und 95).