Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXIV. Privatflüsse. 1197 
unter Zuschlagung von 25 Prozent des ermittelten Betrages durch Endartheil 
fest, welches den Betheiligten bekannt zu machen ist 7. 
Die Kosten dieser Abschätzung hat der Unternehmer der Bewässerungs- 
Anlage allein zu tragen. 
§. 46. Wenn der Provokat nach den Grundsätzen der §§. 26 und 29 
Land abtritt, so ist er befugt, da wo es den örtlichen Verhältnissen nach zulässig 
ist, aus dem Grundbesitze des Provokanten eine Landabfindung zu fordern, 
deren Werth der nach 8. 45 festgestellten Entschädigungssumme gleich kommt. 
Sofern die Bewässerungs-Anlage nicht zur Ausführung kommt, oder späterhin 
wieder eingeht, kann der Provokat das von ihm abgetretene Land gegen Rück- 
gabe der erhaltenen Entschädigung wieder zurückfordern. 
§. 47. Dem Berechtigten steht, wenn er sich durch die von dem Kreis- 
(Stadt-) Ausschusse festgestellte Entschädigung (§§. 45 und 46) nicht für be- 
friedigt hält, binnen sechs Wochen nach Bekanntmachung des Eudurtheils nur 
die Berufung an das Oberlandeskulturgericht frei. Dasselbe stellt nach Revision 
der Abschätzung, wobei anderweitige Ermittelungen gestattet sind, die Ent- 
schädigung mit Ausschließung jedes weiteren Rechtsmittels, sowie des Rechts- 
weges desinttiv nach den Grundsätzen der §§. 45 und 46 fest. 
Dem Unternehmer der Bewässerungs-Anlage steht ein Rechtsmittel gegen 
das Endurtheil des Kreis- (Stadt-) Ausschusses nicht zu!). 
§. 48. In der Berufungsschrift muß der Mehrbetrag der Entschädigungs- 
summee oder Landabfindung, welchen der Berechtigte fordert, bestimmt ausge- 
drückt sein. 
Wird dem Berechtigten keine höhere Entschädigung als die von dem Kreis- 
(Stadt-) Ausschusse festgesetzte (I#S. 45, 46) zuerkannt, so hat derselbe sämmt- 
liche Kosten der Berufungs-Instanz zu tragen. 
Erstreitet er den ganzen geforderten Mehrertrag, so fallen diese Kosten 
sämmtlich dem Unternehmer der Bewässerungs-Anlage zur Last. 
Wenn der Berechtigte zwar nicht den ganzen geforderten Betrag, aber 
doch mehr, als ihm von dem Kreis- (Stadt-) Aueschusse zugebilligt worden, 
erstreitet, so findet zwischen beiden Theilen eine verhältnißmäßige Vertheilung 
der Kosten statt. 
§. 49. Dem Unternehmer der Bewässerungs-Anlage steht frei, von deren 
Ausführung auch nach bereits erfolgter definitiver Feststellung der Entschädigungs- 
Summe abzustehen: er muß aber in diesem Falle auch diejenigen Kosten über- 
nehmen, welche dem Provakaten zur Last gestellt worden sind. 
§. 50. Die Einziehung und Auszahlung oder gerichtliche Deposition der 
festgestellten Entschädigungssumme liegt dem Landrathe, in Stadtkreisen dem 
Gemeindevorstande ob?). 
§. 51. Sämmtliche Verhandlungen, welche durch das nach Vorschrift des 
§. 19 Nr. 1 und 2 eingeleitete Verfahren, ingleichen durch das Verfahren zur 
Ermittelung der Entschädigung (§8§. 45, 46) und durch die Einziehung und 
Auszahlung oder Deposition der Entschädigungsgelder (§. 50) veranlaßt werden, 
sind gebühren= und stempelfrei, und es werden nur die baaren Auslagen in 
Ansatz gebracht; in Prozessen (§. 23) und in der Berufungs-Instanz wegen 
Fuuseung der Entschädigung (§. 47) sind jedoch Gebühren und Stempel zu 
entrichten. 
§. 52. Die Ausführung der Bewässerungs-Anlage darf erst nach ge- 
schehener Zahlung oder Deposition der Entschädigungssumme erfolgen, im Falle 
der Berufung an das Oberlanmleskulturgericht (§. 47) kann jedoch der Kreis- 
(Stadt-) Ansschuss die vorläufige Ausführung gestatten, wenn der Unternehmer 
für den von dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse festgesetzten Betrag (§. 45) Kaution 
leistet . 
§. 53. Ist über ein auf speziellem Titel beruhendes Widerspruchsrecht ein 
Prozeß entstanden (§. 23), so kann die Ausführung der Anlage von dem 
Kreis. (Stadt-) Ausschusse vorläufig gestattet werden, wenn der Unternehmer 
1) §. 78 Zust. Ges. 
2) §. 79 Zust. Ges. 
2) 6. 80 Zust. Ges.
	        
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