Abschnitt XXIV. Entwässerungsanlagen. 1199
Gesetzy, betr. das für Eutwässerungsaulagen einzuführende
Aufgebots- und Präklusions-Verfahren.
Vom 23. Jannar 1846.
(Die abgeänderten Bestimmungen des Gesetzes sind mit lateinischer Schrift in dem
Text abgedruckt; sie beruhen auf §. 74 Zust. Ges.)
§. 1. Der Unternehmer einer Entwässerungsanlage ist befugt:) die Ver-
mittelung des Kreis- (Stadt-) Ausschusses in Anspruch zu nehmen, wenn er sich
darüber Sicherheit verschaffen will, ob und welche privatrechtliche Widerspruchs-
rechte oder Entschädigungsansprüche stattfinden:
1. in Beziehung auf die von ihm beabsichtigten oder schon getroffenen Ver-
fügungen
a) über das abzuleitende Wasser,
b) über die zu entwässernden, ihm zugehörigen Grundstücke,
c) über denjenigen Theil, sowohl eigener als fremder Grundstücke, wel-
cher zu den Wasserleitungen dienen soll,
2. in Beziehung auf die in Folge der neuen Anlage zu erwartende oder
schon eingetretene Senkung des Wasserstandes.
§. 2. Wer von dieser Befugniß (§. 1) Gebrauch machen will, muß eine
öffentliche Bekanntmachung über die Entwässerungsanlage, unter Einreichung
eines vollständigen Situationsplans und der etwa erforderlichen Nivellements,
in welchen stets der höchste und der niedrigste Wasserstand anzugeben ist, bei
dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse, in dessen Kreise das zu entwässeinde Grundstück
belegen ist, in Antrag bringen. "
Ist das Grundstück in mehreren Kreisen gelegen, so bestimmt die vor-
esetzte Behörde den Kreis- (Stadt-) Ausschuss, welcher das Verfahren leiten
oll!).
§. 3. Die Bekanntmachung erfolgt:
1. durch die Amtsblätter der Regierungsbezirke, durch welche die Ent-
wässerungsanlage sich erstreckt und das abgeleitete Wasser seinen Lauf
nimmt, zu drei verschiedenen Malen;
2. durch das Kreisblatt des Kreises, sofern ein solches Blatt vorhanden
ist, ebenfalls zu drei Malen;
3. in der Gemeinde, in deren Bezirk das zu entwässernde Grundstück liegt,
sowie in den zunächst angrenzenden Gemeinden, durch Anschlag an der
Gemeindestätte oder in der örtlich sonst hergebrachten Publikationsweise.
Sie enthält, mit Hinweisung auf den im Geschäftslokal des Kreis- (Stadt.)
Ausschusses zur Einsicht ausgelegten Plan, die Aufforderung:
etwaige Widerspruchsrechte und Entschädigsansprüche binnen drei Mo-
naten, vom Tage des Erscheinens des ersten Amtsblattes an gerechnet,
bei dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse anzumelden.
Die Aufforderung geschieht mit der Verwarnung, daß diejenigen, welche
sich binnen der bestimmten Frist nicht gemeldet haben, in Betreff der Ableitung
1) Auch in den Bezirken des App. Ger. Hofes zu Köln und des Just. Sen. zu
Epbrenbreitstein für anwendbar erklärt durch §. 9 Ges. 14. Juni 1859, unten S. 1201;
in Neu-Vorpommern und Rügen durch §. 29 Vorfluthsges. 9. Febr. 1867.
2) Der Unternehmer ist hierzu befugt aber nicht verpflichtet. Die Polizei-
behörde hat daher das im Vorfluthsges. 15. Nov. 1811 (8§. 16. u. flgde.) geregelte
Berfahren nur auf den Antrag des Unternehmers anzuordnen. Ist ein solcher Antrag
nicht erhoben, so kann die Polizeibehörde nur einschreiten aus allgemeinen polizeilichen
Gründen, wenn die Entwässerung gemeingefährlich zu werden droht (A. L. R. II.
17 §F. 10) oder wenn Nachtheil davon für die Schiffahrt oder für öffentliche Anlagen
zu besüschten ist, Vorfluthsges. 15. Nov. 1811 §. 17, Res. 6. Aug. 1853 (M. Bl.
:) Der für das Beschlußverfahren bestimmte Ausschuß bleibt auch für ein sich
anschließendes Verwaltungsstreitverfahren zuständig, E. O. V. XVII. 450.