1234 Abschnitt XXIV. Deichschauen unterhalb Neuß.
* ein Verzeichniß der dieselben besitzenden Personen (summarische Mutterrolle)
aufstellen. v
Fr Verzeichnisse werden von einem im Amtsblatt der Regierung bekannt zu
machenden Tage ab bei den Vorständen sämmtlicher betreffenden Gemeinden auf vier
Wochen zur Einsicht eines Jeden niedergelegt. Während dieses Zeitraums steht es
einem jeden Grundbesitzer frei, seine Bemerkungen zu den entworfenen Verzeichnissen
bei der Ortsbehörde schriftlich oder zu Protokoll vorzutragen, diese Bemerkungen mögen
die Behauptung betreffen, daß Grundstücke in die Verzeichnisse aufgenommen wären,
die von den Deichen nicht geschützt seien, oder daß Grundstücke weggelassen wären,
die gleichfalls Vortheile aus dem Deichschutz zögen. # #
S. 5. Nach Ablauf der gedachten vierwöchentlichen Frist werden die Verzeichnisse
nebst den dagegen erhobenen Bedenken durch den betreffenden Landrath, welcher die-
selben mit seinem Gutachten zu begleiten hat, der Regierung zu Düsseldorf zurück-
gereicht, welche über die erhobenen Bedenken entscheidet.
Wenn nach der Ansicht der Regierung Grundstücke, welche aus dem Verzeichnisse
weggeblieben waren, nachträglich in dasselbe aufgenommen werden sollen, so müssen
zuvor die Besitzer dieser Grundstücke mit ihren etwaigen Einwendungen dagegen ge-
hört werden. # ç Z
z. 6. Die Entscheidung der Regierung wird mit dem berechtigten Verzeichniß
den Ortsbehörden wieder zugefertigt, welche die erstere den Reklamanten, sowie den
nachträglich vielleicht ausgenommenen Grundbesitzern publiziren. Jeder Betheiligte,
welcher bei dieser Entscheidung sich nicht glaubt beruhigen zu können, kann den Re-
kurs an das Finanzministerium ergreifen, was indessen bei Verlust dieses Rechts binnen
zehn Tagen nach Publikation der Entscheidung geschehen muß.
Eine Provokation auf richterliche Entscheidung findet nicht Statt.
§. 7. Wenn hiernächst die Verzeichnisse der zu den einzelnen Deichschauen ge-
hörenden Grundstücke und deren Besitzer feststehen, läßt die Regierung zu Düsseldorf
ein Verzeichniß der unter denselben befindlichen stimmfähigen Mitglieder auf Grund
des Katasters aufstellen und dieselben zu einem Erbentage versammeln, auf welchem
zuförderst die Besoldungen und näheren Dienstvorschriften des Deichgrafen und der
Heimräthe vorläufig regulirt, dann zur Wahl dieser Beamten, sowie der Deputirten
geschritten und endlich der Vertheilungsmaßstab der Deichlasten berathen werden soll.
§. 8. Jede Deichdirektion besteht aus einem Deichgrafen, zwei Deputirten und
mehreren Heimräthen, deren Zahl für die Deichschauen Heerdt, Friemersheim und
Orsoy auf Sieben, für die Deichschauen Uerdingen, Meurs und Homberg auf Drei
festgesetzt wird. #
§. 9. Die von den Beerbten aus ihrer Mitte gewählten Direktionsmitglieder
werden von der Regierung bestätigt und mit Bestallung und Instruktion versehen.
Zu den Deichgrafen können auch die Bürgermeister oder Beigeordneten des Orts ge-
wählt werden.
§. 10. Die Deichdirektion ernennt unter Genehmigung der Regierung und
innerhalb der von den Beerbten bewilligten Fonds einen Deichschreiber, Deichboten
und, soweit es nöthig ist, Damm- und Schleusenwärter. Die Deichkasse kann unter
Genehmigung der Regierung dem Gemeindeerheber am Sitz der Deichdirektion, wenn
dieser dazu geneigt ist, übertragen werden. Außerdem geschieht die Wahl des Ren-
danten auf dem Erbentage, welcher auch über die Kautionsleistung desselben die
näaheren Bestimmungen zu treffen hat.
§. 11. Jedes Mitglied der Korporation und die Gemeindebeamten der bei
derselben betheiligten Gemeinden sind verbunden die Deichämter auf ein Jahr zu
übernehmen.
§. 12. Die Lasten und Kosten der jetzt erforderlichen Instandsetzung der Deiche
werden nach erfolgter Organisation der betreffenden Deichverbände und nach Begut-
achtung der betheiligten Deichdirektionen von den sämmtlichen Deichschaubetheiligten,
soweit nöthig, in mehreren Jahren aufgebracht.
§. 13. Künftighin unterhält jede Deichschau die an ihrer Uferstrecke befindlichen
Deiche. Der Deichschau Friemersheim wird außerdem der sogenannte Lohmannsteich
unterhalb des Gärtbusches zugetheilt, indem bei einem etwaigen Deichbruch im obern
Theile dieser Schau das Fluthwasser dort abgeführt werden muß.
§. 14. Die Deichlasten werden, insofern kein anderer Maßstab beschlossen wer-
den möchte (F. 7), nach dem Katastral-Reinertrage der betheiligten Grundstücke und