Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz. 1235
Mon= vertheilt, die Grünländereien aber nur mit der Hälfte ihres Ertrages
angesetzt.
§. 15. Das Kassenwesen der Deichschauen wird durch einen von der Regierung
festzusetzenden Etat und durch eine von derselben abzunehmende Rechnung geregelt.
Nur mit ihrer Genehmigung können Schulden gemacht oder Verfügungen über
Korporationsgrundstücke getroffen werden.
§. 16. Möchte etwa künftig in Folge eingetretener Veränderungen eine Modi-
fikation der Abgrenzung der Deichschauen oder des Beitragsverhältnisses in denselben
Eitcis werden, so bleibt die Entscheidung hierüber dem Finanzministerium vor-
behalten.
§. 17. Im Uebrigen und unter der Maßgabe, daß die Entscheidung über
technische Fragen immer der vorgesetzten Bezirksregierung, unter Vorbehalt des
Rekurses an die derselben vorgesetzte Behörde, zusteht, find die Erbentage und die
Deichdirektionen 1) insoweit sie Vollmacht derselben haben, unabhängige Behörden in
Deichangelegenheiten.
Vorstehende Verordnung soll durch das Amtsblatt unserer Regierung zu Düssel-
dorf bekannt gemacht werden.
Erneuertes Deich-, Schau-, Graben= und Schleusen-Reglement in
dem Herzogthum Cleve. Vom 24. Febr. 1767 (Nov. corp. const. B. 1V.
S. 699).
Abschnitt XXV.
Fischereiwesen.
Fischerei-Gesetz für den Preußischen Staat#).
Vom 30. Mai 1874 (G. S. S. 197).
(Die mit lateinischer Schrift gedruckten Stellen beruhen auf dem Gesetz vom 30. März
1880 (G. S. S. 228), bezw. auf Aenderungen der Zuständigkeit.
Geltungsbereich.
§. 1. Das nachfolgende Fischereigesetz findet Anwendung auf die Küsten-
und Binnenfischerei in allen unter Unserer Hoheit befindlichen Gewässern ).
1) Das O. Trib. hat durch Erk. 1. Juni 1861 (Rh. A. LVI. II. 33) ent-
schieden, daß der Art. 26 des Dekr. 16. Dez. 1811, welcher den durch letzteres ge-
bildeten Deichdirektionen die Anordnungen über die zum Abfluß der inneren Gewässer
der Deichschau-Distrikte dienenden Kanäle und Fließe zuweist, mit unbestrittener Rechts-
kraft besteht; daß die Deichdirektionen 2c. eine besondere Behörde für Deichangelegen-
heiten bilden, auf welche die §§. 8 folgende und §. 17 der Vd. 7. Mai 1838 An-
wendung finden; daß die ihnen im speziellen Interesse der Deichverbände zugewiesenen
Funktionen durch die Regierungen als Provinzialbehörden aus allgemeinen Polizei-
Interessen nicht an andere Behörden übertragen, ja nicht einmal durch die Regie-
rungen selbst ausgeübt werden dürfen und daß die K. Regierung nicht befugt ist, die
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