1238 Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz.
oder unteren Theile der Gewässer, wenn von denselben nachgewiesen
wird, daß die Berechtigung der Erhaltung und Verbesserung des Fisch-
bestandes dauernd nachtheilig ist und einem wirthschaftlichen Betriebe
der Fischerei in den betreffenden Gewässern entgegensteht.
Ueber den Antrag (Ziffer 2) entscheidet der Bezirksausschuss auf Klage der-
Fischereiberechtigten oder Fischereigenossenschaften.
Die zu gewährende Entschädigung, welche in Ermangelung gütlicher
Einigung im Rechtswege festzustellen ist, muß im ersten Falle (oben Nr. 1)
vom Staate, im zweiten (oben Nr. 2) von demjenigen geleistet werden, welcher
die Aufhebung der Berechtigung beansprucht. Z
Die bestehenden Vorschriften über die Ablösung von Dienstbarkeiten zur
Fischerei werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
§. 6 0. Fischereiberechtigungen, welche, ohne mit einem bestimmten Grund-
besitze verbunden zu sein, bisher von allen Einwohnern oder Mitgliedern einer
Gemeinde ausgeübt werden konnten, sollen künftig in dem bisherigen Umfange
der politischen Gemeinde 5) zustehen.
§. 7. Das Recht zur Ausübung der Binnenfischerei in solchen Gewässern,
welche bisher dem freien Fischfange unterlagen, soll den politischen Gemeinden
in den innerhalb ihrer Gemarkung belegenen Gewässern zustehen.
Wenn derartige Gewässer die Grenze zweier oder mehrerer Gemeinden bilden,
ohne der einen oder anderen Gemarkung ganz oder zu bestimmten Theilen anzu-
gehören, sollen die Gemeinden in der Erstreckung, auf welcher ihr Bezirk das
Gewässer begrenzt, gleichberechtigt sein.
Die im Gebiete des Französischen Rechts #edermann zustehende Befugoiss,
auf den Strömen und schiffbaren Flüssen die Angelfischerei zu betreiben, wird
hierdurch aufgehoben.
§. 8. Gemeinden können die ihnen zustehende Binnenfischerei nur durch
besonders angestellte Fischer oder durch Verpachtung nutzen.
Das Freigeben des Fischfanges ist verboten.
Die Dauer der Pachtverträge darf in der Regel nicht unter sechs Jahren
bestimmt werden; Ausnahmen von dieser Bestimmung können unter besonderen
Umständen von der Aufsichtsbehörde 2) zugelassen werden.
Die Trennung der einer Gemeinde zustehenden zusammenhängenden Fisch-
wasser in einzelne Pachtbezirke bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde,
welche darauf zu sehen hat, daß einer unwirthschaftlichen Zerstückelung der
Fischerei vorgebeugt wird.
1) Res. 22. Febr. 1876 (M. Bl. S. 57), betr. Maßregeln zur Beseitigung der
wilden Fischerei durch strenge Beobachtung der in den §§. 11 flg. vorgeschriebenen
Kontrollmaßregeln
Die §§. 6 und 8 können nicht auf solche Fälle für anwendbar erachtet werden,
in denen es sich um Fischen zu des Tisches Nothdurft handelt, Erk. O. Trib. 6. Nov.
1877 (M. Bl. 1879 S. 48); desgl. nicht auf Fischereiberechtigungen, die, wie z. B.
in Westpreußen, rrotz der Nichtregalität eines öffentlichen Flusses bisher rechtsgültig
bestanden, Erk. O. Trib. 23. Okt. 1878 (Snieth. Arch. C. 264).
2) Durch §. 6 werden diejenigen Fischereiberechtigungen, welche bisher von allen
Einwohnern oder Mitgliedern einer Gemeinde ausgeübt werden konnten, ohne Unter-
schied, ob sie sich auf die Binnen= oder die Küstengewässer erstreckten, auf die politische
Gemeinde übertragen; in dem §F. 7 dagegen ist nur von Ausübung der Binnen-
fischerei in solchen Gewässern die Rede, die bisher dem freien Fischfange unter-
lagen, also nicht bloß den Einwohnern oder Mitgliedern einer Gemeinde, sondern
als ein jus commune Jedermann zum Gebrauch offen standen; es wird dort bestimmt,
daß das Recht zur Ausübung dieser Binnenfischerei den politischen Gemeinden in den
innerhalb ihrer Gemarkung belegenen Gewässern zustehen folle, während die Küsten-
fischerei einer gleichen Beschränkung nicht unterworfen wird, Erk. 12. Febr. 1885
(E. K. V. 315). Fischereiberechtigungen, die vor dem Gesetze auf alle Bürger oder
die Bürgerschaft einer Stadtgemeinde beschränkt gewesen waren, sind durch §. 6 nicht
aufgehoben, E. K. X. 245.
3) D. h. der Kommunalaufsichtsbehörde, Res. 3. Sept. 1881 (M. Bl. S. 91).