Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1238 Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz. 
oder unteren Theile der Gewässer, wenn von denselben nachgewiesen 
wird, daß die Berechtigung der Erhaltung und Verbesserung des Fisch- 
bestandes dauernd nachtheilig ist und einem wirthschaftlichen Betriebe 
der Fischerei in den betreffenden Gewässern entgegensteht. 
Ueber den Antrag (Ziffer 2) entscheidet der Bezirksausschuss auf Klage der- 
Fischereiberechtigten oder Fischereigenossenschaften. 
Die zu gewährende Entschädigung, welche in Ermangelung gütlicher 
Einigung im Rechtswege festzustellen ist, muß im ersten Falle (oben Nr. 1) 
vom Staate, im zweiten (oben Nr. 2) von demjenigen geleistet werden, welcher 
die Aufhebung der Berechtigung beansprucht. Z 
Die bestehenden Vorschriften über die Ablösung von Dienstbarkeiten zur 
Fischerei werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
§. 6 0. Fischereiberechtigungen, welche, ohne mit einem bestimmten Grund- 
besitze verbunden zu sein, bisher von allen Einwohnern oder Mitgliedern einer 
Gemeinde ausgeübt werden konnten, sollen künftig in dem bisherigen Umfange 
der politischen Gemeinde 5) zustehen. 
§. 7. Das Recht zur Ausübung der Binnenfischerei in solchen Gewässern, 
welche bisher dem freien Fischfange unterlagen, soll den politischen Gemeinden 
in den innerhalb ihrer Gemarkung belegenen Gewässern zustehen. 
Wenn derartige Gewässer die Grenze zweier oder mehrerer Gemeinden bilden, 
ohne der einen oder anderen Gemarkung ganz oder zu bestimmten Theilen anzu- 
gehören, sollen die Gemeinden in der Erstreckung, auf welcher ihr Bezirk das 
Gewässer begrenzt, gleichberechtigt sein. 
Die im Gebiete des Französischen Rechts #edermann zustehende Befugoiss, 
auf den Strömen und schiffbaren Flüssen die Angelfischerei zu betreiben, wird 
hierdurch aufgehoben. 
§. 8. Gemeinden können die ihnen zustehende Binnenfischerei nur durch 
besonders angestellte Fischer oder durch Verpachtung nutzen. 
Das Freigeben des Fischfanges ist verboten. 
Die Dauer der Pachtverträge darf in der Regel nicht unter sechs Jahren 
bestimmt werden; Ausnahmen von dieser Bestimmung können unter besonderen 
Umständen von der Aufsichtsbehörde 2) zugelassen werden. 
Die Trennung der einer Gemeinde zustehenden zusammenhängenden Fisch- 
wasser in einzelne Pachtbezirke bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, 
welche darauf zu sehen hat, daß einer unwirthschaftlichen Zerstückelung der 
Fischerei vorgebeugt wird. 
  
1) Res. 22. Febr. 1876 (M. Bl. S. 57), betr. Maßregeln zur Beseitigung der 
wilden Fischerei durch strenge Beobachtung der in den §§. 11 flg. vorgeschriebenen 
Kontrollmaßregeln 
Die §§. 6 und 8 können nicht auf solche Fälle für anwendbar erachtet werden, 
in denen es sich um Fischen zu des Tisches Nothdurft handelt, Erk. O. Trib. 6. Nov. 
1877 (M. Bl. 1879 S. 48); desgl. nicht auf Fischereiberechtigungen, die, wie z. B. 
in Westpreußen, rrotz der Nichtregalität eines öffentlichen Flusses bisher rechtsgültig 
bestanden, Erk. O. Trib. 23. Okt. 1878 (Snieth. Arch. C. 264). 
2) Durch §. 6 werden diejenigen Fischereiberechtigungen, welche bisher von allen 
Einwohnern oder Mitgliedern einer Gemeinde ausgeübt werden konnten, ohne Unter- 
schied, ob sie sich auf die Binnen= oder die Küstengewässer erstreckten, auf die politische 
Gemeinde übertragen; in dem §F. 7 dagegen ist nur von Ausübung der Binnen- 
fischerei in solchen Gewässern die Rede, die bisher dem freien Fischfange unter- 
lagen, also nicht bloß den Einwohnern oder Mitgliedern einer Gemeinde, sondern 
als ein jus commune Jedermann zum Gebrauch offen standen; es wird dort bestimmt, 
daß das Recht zur Ausübung dieser Binnenfischerei den politischen Gemeinden in den 
innerhalb ihrer Gemarkung belegenen Gewässern zustehen folle, während die Küsten- 
fischerei einer gleichen Beschränkung nicht unterworfen wird, Erk. 12. Febr. 1885 
(E. K. V. 315). Fischereiberechtigungen, die vor dem Gesetze auf alle Bürger oder 
die Bürgerschaft einer Stadtgemeinde beschränkt gewesen waren, sind durch §. 6 nicht 
aufgehoben, E. K. X. 245. 
3) D. h. der Kommunalaufsichtsbehörde, Res. 3. Sept. 1881 (M. Bl. S. 91).
	        
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