Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1240 Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz. 
Erlaubnißscheine. 
§. 11. Wer die Fischerei in den Revieren anderer Berechtigter oder über 
die Grenzen der eigenen Berechtigung, beziehungsweise des freien Fischfangs 
hinaus betreiben will, muß mit einem nach Vorschrift der folgenden Paragraphen 
ausgestellten und beglaubigten Erlaubnißscheine versehen sein, welchen er bei 
Ausübung der Fischerei zu seiner Legitimation stets mit sich zu führen und 
auf Verlangen des Aufsichtspersonals und der Lokalpolizeibeamten vorzu- 
zeigen hat. 
§. 12. Zur Ausstellung eines Erlaubnißscheins sind nur der Fischerei- 
besechtute und der Fischereipächter innerhalb der Grenzen ihrer Berechtigung 
efugt. 
Soweit in genossenschaftlichen Revieren eine gemeinschaftliche Bewirth- 
schaftung und Nutzung der Fischwasser stattfindet, tritt der Vorstand der Ge- 
nossenschaft an die Stelle der einzelnen Berechtigten. 
Der Erlaubnißschein muß auf die Person, auf eine oder mehrere bestiumt 
bezeichnete Gewässer und auf bestimmte Zeit, welche den Zeitraum dreier Jahre 
nicht überschreiten darf, lauten. Er kann Beschränkungen in Beziehung auf 
die Art und die Zahl der Fanggeräthe und die Zahl der bei dem Fischfange 
zu verwendenden Fahrzeuge enthalten. 
Die Zahl der auszustellenden Erlaubnissscheine (Legitimationsscheine) 
kann für nicht geschlossene Gewässer von der Aufsichtsbehörde bestimmt 
werden. 
§. 13. Fischerei-Erlaubnißscheine bedürfen der Beglaubigung, und zwar: 
1. für den Fischereibetrieb in den zu genossenschaftlichen Revieren gehörigen 
Gewässern durch den zur Handhabung der Fischereiaufsicht berufegen 
Genossenschaftsvorstand (S. 9); Z„ „ 
2. für den Fischereibetrieb in den übrigen Gewässern durch diejenige Orts- 
polizeibehörde, in deren Bezirke der Aussteller wohnt ). 
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind, soweit nicht für genossenschaftliche 
Reviere durch das Statut etwas Anderes bestimmt wird, diejenigen Fischerei- 
Erlaubnißscheine, welche von einer öffentlichen Behörde, von einem öffentlichen 
Beamten innerhalb seiner Amtsbefugnisse, einem Gemeindevorstande oder dem, 
zur Beglaubigung der Erlaubnißscheine berufenen Vorstande einer Fischerei- 
genossenschaft ausgestellt sind. 
§. 14. Die Beglaubigung des Erlaubnißscheins bezieht sich nur auf die 
Langeschrst des Ausstellers und enthält kein Anerkenntniß für die Berechtigung 
esselben: 
§. 15. Die Beglaubigung der Erlaubnißscheine durch die Ortspolizei- 
behörde erfolgt stempel= und kostenfrei. # Z 
In genossenschaftlichen Revieren kann jedoch für die Beglaubigung der 
Erlaubnißscheine eine Gebühr bis zu Einer Mark zu Gunsten der Genossenschaft 
erhoben werden. Das Nähere hierüber bestimmt das Genossenschaftsstatut. 
* 16. Wer die Fischerei aus eigenem Rechte oder als Pächter in nicht 
geschlossenen Gewässern (§. 4) betreiben will, hat davon der Aufsichtsbehörde ½, 
  
1) Erlaubnißscheine, die ein Pfarrer zum Fischen auf den Pfarr-, bezw. Schul- 
ländereien ausstellt, bedürfen ebenfalls der Beglaubigung, da der Pfarrer dabei nicht 
als öffentlicher Beamter, sondern als Privatmann handelt, Erk. K. G. 27. April 
1898 (G. A. X0I. 322). 6 
2) Es handelt sich nicht um eine von der Behörde zu ertheilende Erlaubniß, 
sondern nur um eine ihr zu erstattende Anzeige. Die von der Behörde gemäß §. 16 
ertheilte Bescheinigung hat lediglich den Effekt, ihren Inhaber vor den die Aufsicht 
führenden Polizeibeamten zu schützen, sie kann ihm aber niemals als Rechtemittel 
zum Fischen dienen Demzufolge ist die Aufsichtsbehörde weder verpflichtet, vor 
Ertheilung der Béscheinigung das Recht der nachsuchenden Person materiell zu prüfen, 
noch berechtigt, die Bescheinigung auf Grund einer solchen Prüfung zu versagen; sie 
hat vielmehr ohne Weiteres Jedem, der ihr anzeigt, daß er die Fischerei auf be- 
stimmten nicht geschlossenen Gewässern aus eigenem Rechte oder als Pächter betreiben 
wolle, eine Bescheinigung hierüber, d. i. über die erfolgte Anzeige, zu ertheilen.
	        
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