Abschnitt XXVI. Verpflichtung, betr. Bullenhaltung. 1269
kranke Heerde ausschließlich weiden könne, desgleichen den Weg, den sie, um
auf die Weide zu gehen, nehmen muß. Ist es eine Gegend, wo die Koppel-
oder Stoppelweide nicht üblich ist, so soll der Eigenthümer gehalten sein, seine
Heerde nicht außer seine Güter gehen zu lassen.
V. Abschnitt. Von den Erndten.
Es soll jedem Eigenthümer frei stehen, mit jeden Instrumenten und zu
jeder beliebigen Zeit, seine Erndte, welcher Art sie sei, zu machen; nur darf er
den benachbarten Eigenthümern keinen Schaden zufügen.
In den Gegenden jedoch, wo es gebräuchlich ist, die Zeit der Weinlese von
Obrigkeitswegen zu bestimmen, kann der Gemeinderath (die Munizipal-Ver-
waltung) jährlich eine Anordnung diesfalls treffen, aber nur für die Wein-
berge, welche nicht eingeschlossen sind: die Vorstellungen, welche gegen diese
Anordnung sich allenfalls machen lassen, sollen vor das Departements-Direk-
torium (die Central-Verwaltung) gebracht werden, welche auf das Gutachten des
Distrikts-Direktoriums (der Munizipal-Verwaltung) darüber zu entscheiden hat.
Art. 18. In denjenigen Orten, allwo weder die Stoppel= noch die Koppel-
weide Statt hat, und eine Ziege auf einem fremden Gut ohne Erlaubniß des
Eigenthümers angetroffen wird, soll derjenige, dem die Ziege gehört, eine Geld-
strafe von dem Werth einer Tagesarbeit bezahlen.
In den Orten, allwo die Koppelweide oder die Stoppelweide Statt hat,
und keine Ziegenheerde gehalten wird, kann derjenige, so dergleichen Vieh hat,
solches anders nicht als angebunden auf das Feld führen, bei Strafe einer
Geldbuße von dem Werth eines Tagelohns von jedem Stück.
In welchem Falle es sei, wenn sie einen Schaden an Frucht= oder anderen
Bäumen, an den Hägen, Reben oder Gärten werden verursacht haben, soll die
Strafe doppelt sein, ohne Nachtheil der, dem Eigenthümer schuldigen Ent-
chädigung.
! Art. 22. In denjenigen Orten, allwo die Koppel= oder die Stoppelweide
eingeführt, wie in denen, allwo dieser Gebrauch nicht eingeführt ist, können die
Hirten und Schäfer ihre Viehheerden nicht eher auf die geschnittenen Aecker
führen, als zwei Tage nach der völligen Erndte, bei Strafe einer Geldbuße
von dem Werth einer Tagearbeit. Die Strafe soll doppelt sein, wenn fremdes
Vieh in ein Feldgehäge eingedrungen ist.
Gesetz, betreffend Verpflichtung der Gemeinden in den Laudkreisen
der Kheinprovinz zur Bullenhaltung.
Vom 27. Juni 1890 (G. S. S. 217).
§. 1. Wenn und soweit in einer zu einem Landkreise gehörigen Gemeinde
die Anzahl der zum Decken gehaltenen Bullen eine ungenügende ist, hat die
Gemeinde die Verpflichtung, eine dem Bedürfniß entsprechende Anzahl von
Bullen anzuschaffen und zu unterhalten. Die Anzahl der vorhandenen Bullen
ist als eine ungenügende anzusehen, wenn nicht für jedes volle oder angefangene
Hundert von Kühen oder deckfähigen Rindern mindestens ein Bulle vor-
anden ist.
b Darüber, ob dieses der Fall, hat die Kommunal-Aufsichtsbehörde zu ent-
heiden.
sch 8. 2. Die Unterhaltung der Gemeindebullen darf nicht an den Mindest-
fordernden im öffentlichen Aufgebot vergeben werden. Auch ist das sogenannte
Reihumhalten dieser Bullen unzulässig.
§. 3. Die den Gemeinden durch die Bullenhaltung erwachsenden Kosten
sind nach Beschluß der Gemeindevertretung entweder als allgemeine Gemeinde-
lasten zu behandeln oder können ganz oder theilwetse durch Erhebung eines
entsprechenden Sprunggeldes oder durch eine besondere auf die Viehbesitzer nach
Maßgabe ihres deckfähigen Viehbestandes zu vertheilende Gemeindesteuer auf-