1272 Abschnitt XXVI. Beförderung d. Errichtung v. Rentengütern.
tigen Rentenbriefen nach dem Nennwerth oder, soweit dies durch solche nicht
geschehen kann), in baarem Gelde gewähren.
Ai Drlehe werden durch Zahlung einer Rentenbankrente verzinst und
etilgt (S. 3).
8 Die Darlehne sind seitens der Rentenbank unkündbar; letztere hat jedoch
das Recht, das Darlehn beziehentlich dessen ungetilgten Rest sofort zurückzu-
fordern, wenn der Schuldner den Auflagen zur ordnungsmäßigen Unterhaltung
und Versicherung der Gebäude nicht nachkommt, oder wenn derselbe in Konkurs
geräth oder durch Zwangsvollstreckung zur Zahlung der rückständigen Renten-
bankrente angehalten werden muß.
§. 3. Der Rentengutsbesitzer hat zum Zeitpunkte der Rentenübernahme eine
Rentenbankrente (§§. 1 und 2) an die Rentenbank zu entrichten. Dieselbe beträgt:
1. falls 3½ prozentige Rentenbriefe als Abfindung oder als Darlehn gegeben
sind, 4 Pre des Nennwerths der Rentenbriefe und des zur Ergänzung
gegebenen baaren Geldes, oder
2. falls 4prozentige Rentenbriefe als Abfindung oder als Darlehn gegeben
sind, 4½ Prozent des Nennwerths der Rentenbriefe und des zur Er-
gänzung gegebenen baaren Geldes.
Der Rentengutsbesitzer hat die Rentenbankrente von 4 Prozent während
einer Tilgungsperiode von 60 ½/ Jahren oder die Rentenbankrente von 4½ Prozent
während einer Tilgungsperiode von 56 1/12 Jahren zu entrichten.
§. 4. So lange eine Rentenbankrente auf dem Rentengute haftet, kann die
Aufhebung der wirthschaftlichen Selbständigkeit und die Zertheilung des Renten-
guts, sowie die Abveräußerung von Theilen desselben rechtswirksam nur mit
Genehmigung der Generalkommission erfolgen?.
§. 5. Erfolgt die Ablösung der Rente (§. 1) oder die Gewährung des
Darlehns (§5. 2) zugleich mit der Begründung des Rentenguts, so kann die
Zahlung der Rentenbankrente auf Antrag des Rentengutsbesitzers für das erste
Jahr unterbleiben. Der hierdurch der Rentenbank entstehende Ausfall wird
dadurch gedeckt, daß das abzulösende Kapital um die einjährigen Zinsen der
Rentenbriefe und des zur Ergänzung gegebenen baaren Geldes erhöht und von
dieser Summe die in Gemäßheit des §. 3 berechnete Rentenbankrente während
der Tilgungsperiode von 60½⅛ oder 56 1/12 Jahren gezahlt wird.
§. 6. Im Uebrigen findet das Gesetz über die Errichtung von Rentenbanken
vom 2. März 1850 (G. S. S. 112) nebst den dasselbe ergänzenden gesetzlichen
Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäße Anwendung:
1. Die Geschäfte für die linksrheinischen Landestheile sowie für die Hohen-
zollernschen Lande werden der Rentenbank in Münster übertragen.
2. Die Vorschriften, welche für die an die Stelle der Reallasten tretenden
Heldrenten gegeben sind, gelten auch für die in §§. 1 bis 3 erwähnten
enten.
3. Die Bestimmungen, welche eine Tilgungsperiode von 41 1/12 Jahren be-
ziehentlich eine Herabminderung der Rente auf neun Zehntel voraus-
setzen, bleiben ohne Anwendung.
4. Welche Summen im Falle des §. 23 des Rentenbankgesetzes vom 2. März
1850 in den verschiedenen Jahren der beiden Tilgungsperioden zur Ab-
lösung von Rentenbeträgen erforderlich sind, ergiebt sich aus den als
Anlage 1 und II beigefügten Tabellen. Eine derartige Kapitalsablösung
innerhalb der ersten zehn Jahre nach Begründung des Rentenguts ist nur
mit Genehmigung der Generalkommission zulässig.
5. Die Ueberweisung von Rückständen an Rentengutsrenten ist unzulässig.
6. Auf Antrag der Generalkommission wird im Grundbuch vermerkt, daß
das Grundstück als Rentengut der Rentenbank rentenpflichtig sei. In
den Eintragungsvermerk ist der Betrag der Rentenbankrente, sowie die
Tilgungszeit derselben aufzunehmen.
1) Vergl. Anm. 2 auf S. 1271. # .
2) Die Versagung ist gerechtfertigt, wenn dadurch die wirthschaftliche Selbständig-
keit des Rentengutes gefährdet wird, Ausf. Verf. 16. Nov. 1891 Nr. 9.