Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVI. Feld= und Forstpolizei-Gesetz. 1277 
2. Die in Folge der Begründung des Rentenguts und der Uebernahme der 
Rentenbankrente erforderlichen Eintragungen im Grundbuch erfolgen auf 
Ersuchen der Generalkommission. Auf das Ersuchen der General- 
kommission findet §. 41 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 
Anwendung. 
3. Für die Begründung des Rentenguts sind die Pauschsätze des §. 2 Nr. 3 
des Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen vom 
24. Juni 1875 (G. S. S. 395) zu zahlen. Wird die Uebernahme der 
Rentenbankrente mit der Begründung des Rentenguts verbunden, so ist 
nur der Pauschsatz des §. 1 Nr. 3, nicht auch der des §. 2 Nr. 1 a. a. O. 
zu erheben. Z„ « · 
4. Unter Genehmigung der Bezirksregierung kann der Gesammtbetrag der- 
jenigen Grundsteuern, welche von den zu den Rentengütern ausgegebenen 
Grundstücken bisher entrichtet sind, nach der von der Generalkommission 
festgesetzten Taxe auf die Rentengüter vertheilt werden. 
§. 13. Bei denjenigen Rentengütern, welche vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes errichtet sind, kann die Ablösung der Rente durch Vermittelung der 
Rentenbank von dem Rentenberechtigten nur unter Zustimmung des Renten- 
gutsbesitzers beansprucht werden. 
§. 14. Das Gesetz, betr. die Wiederzulassung der Vermittelung der 
Rentenbanken zur Ablösung der Reallasten vom 17. Januar 1881 (G. S. S. 5) 
wird von Neuem mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß die in den §. 4 und 6 
bestimmte Frist für diejenigen Fälle fortfällt, welche nach dem 31. Dez. 1883 
bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde anhängig geworden sind. 
§. 15. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen 
werden von dem Finanzminister und dem Minister für Landwirthschaft, Do- 
mänen und Forsten, und soweit es sich um die Ausführung des §. 12 handelt, 
im Einvernehmen mit dem Justizminister getroffen. 
  
Feld- und Forstpolizei-Gesetz). 
Vom 1. April 1880 (G. S. S. 230). 
Erster Titel. Strafbestimmungen. 
§. 1. Die in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen unterliegen, 
soweit dasselbe nicht abweichende Vorschriften enthält, den Bestimmungen des 
Strafgesetzbuchs 2). 
  
1) Kommentare von Daude 3. Aufl. Berlin 1885, v. Bülow und Sternberg, 
4. Aufl. Berlin 1895, Eichhorn in „Preußische Strafgesetze, Berlin 1894, S. 199. 
Das Gesetz hat die Gegenstände des Feld= und Forftschutzes nicht vollständig 
erschöpfen können, vielmehr örtlichen Verschiedenheiten und Bedürfnissen einen weiten 
Spielraum lassen müssen. Demzufolge ist die Befugniß der Polizeibehörden, auf 
Grund des Ges. 11. März 1850, der Vd. 20. Sept. 1867 und des Lauenburgischen 
Ges. 7. Jan. 1870 im Interefse des Feld- und Forstschutzes Polizeiverordnungen zu 
erlassen, nicht beseitigt, sondern nur insoweit beschränkt, als die letzteren sich nicht auf 
die im Feld= und Forftpolizeigesetze bereits vollständig geregelten Gegenstände erstrecken 
und diesem Gesetze nicht widersprechen dürfen. Mit dieser Beschränkung können aber 
nicht allein in Zukunft Polizeiverordnungen erlassen werden, sondern es sind auch, 
wie §. 96 ergiebt, die bereits erlassenen in Kraft geblieben. Zur Vermeidung ver- 
schiedener Behandlung gleichartiger Gegenstände empfiehlt es sich, nicht allein die zu 
erlassenden Polizeiverordnungen für den ganzen Umfang der Provinz (des Bezirks 2c.) 
zu entwerfen, sondern auch den Entwurf, bevor solcher dem Provinzialrathe vorgelegt 
wird, vor der Publikation dem Minister für Landwirthschaft 2c. einzureichen, Ref. 
12. Mai 1880 (M. Bl. S. 187). Res. 29. Mai 1880 (M. Bl. S. 190), betr. 
Ausführung des Gesetzes in den fiskalischen Forsten. 
2) z. B. in Betreff der Verjährung von Strafverfolgung und Strafvollstreckung, 
des Strafantrages, der Umwandlung unbeitreiblicher Geldstrafen.
	        
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