Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVI. Feld= und Forstpolizei-Gesetz. 1281 
aus Gartenanlagen aller Art, Weinbergen, Obstanlagen, Baumschulen, Saat- 
lümpen, von Aeckern, Wiesen, Weiden, Plätzen, Gewässern, Wegen oder Gräben 
entwendet. 
Liegen die Voraussetzungen des §S. 370 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs vor, so 
tritt die Verfolgung nur auf Antrag -# ein. 
§. 19. Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfunfzig Mark oder Haft 
tritt ein, wenn die nach §. 18 strafbare Entwendung begangen wird: 
1. unter Anwendung eines zur Fortschaffung größerer Mengen geeigneten 
Geräthes, Fahrzeuges oder Lastthieres; 
2. unter Benutzung von Aexten, Sägen, Messern, Spaten oder ähnlichen 
Werkzeugen; 
3. aus einem unschlossenen Raume mittelst Einsteigens?);: 
4. gegen die Dienstherrschaft oder den Arbeitgeber; 
5. an Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder Mittel= (Haupt-) Trieben 
stehender Bäume, sofern die Entwendung nicht als Forstdiebstahl strafbar ist. 
§. 20. Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten tritt ein, wenn die nach 
8. 18 strafbare Entwendung began en wird 
1. unter Mitführung von Waffen?); 
– 
  
  
– 
Zu Anmerkung 6 auf S. 1280. 
Bl. 1858 S. 45), desgl. ob die Erzeugnisse eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung 
gestatten, oder nicht, E. Crim. IV. 268. 
Auf die Entwendung von Feldfrüchten, die vollständig eingeerntet und in Mieten 
als dauernde Aufbewahrungsorte gebracht sind, findet nicht S. 18, sondern die Dieb- 
stahlsstrafe des s. 252 R. Str. G. B. Anwendung, Erk. 7. Febr. 1882 (E. Crim. 
V. 385). Das gleiche gilt, wenn Feldfrüchte entwendet werden, die nach dem Ein- 
reißen und Ausdrusch des Stakens (in dem sie — nicht etwa nur vorübergehend 
zum Schutz gegen die Witterungen eingeheimst, aufbewahrt waren, sondern zu dem 
Zwecke, um in dieser Aufbewahrungsstätte relativ dauernd untergebracht zu bleiben) 
auf dem Felde belassen sind, Erk. 2. Nov. 1883 (E. Crim. IX. 163). 
Wegen des Sammelns von Kräutern, Beeren und Pilzen vergl. §. 1 Forstdieb- 
stahlsges. 15. April 1878. Torf gehört nicht hierher, Erk. R. G. 7. Juli 1880 
(Rechtspr. II. 166). 
Die Entwendung von Blumen, Pflanzen 2c. von Gräbern eines Kirchhofes ist 
als Entwendung von Beodenerzeugnissen aus Gartenanlagen nach §. 18 anzusehen 
und zu bestrafen, Erk. 26. Okt. 1882 (E. Crim. VII. 190). Vergl. Erk. 29. Nov. 
1883 (E. Crim. IX. 219). 
„Bodenerzeugnisse“ sind solche pflanzlichen Produkte, die nicht wie die Früchte 
zum Genusse bestimmt sind, E. Crim. XXIII. 269. Dazu gehören auch die aus 
anderem Boden eingepflanzten Bodenerzeugnisse. Dagegen hört die Eigenschaft 
eines Blumenstockes als Bodenerzeugniß eines Gartens mit der Entnahme aus dem 
Gartenboden und Einpflanzung in einen Blumentopf auf. Verbleibt der Topf im 
Larten, 119 erscheint dieser nur noch als zufälliger Aufbewahrungsort, E. Crim. 
XXVI. 1. 
Die Entwendung von Weidenruthen aus Weidenanpflanzungen zur besseren Be- 
festigung des Ufers mit regelmäßigem Abtrieb ist nach dem Forsidiebstahlsges. zu 
bestrafen, Erk. R. G. 25. Okt. 1889 (E. Crim. XX. 11). 
) Diese Vorschrift §. 18 Abs. 2 findet auch auf die im §S§. 19 und 20 aufge- 
führten Fälle Anwendung, Erk. 18. Mai 1887 (E. Crim. XVI. 63). Zur straf- 
rechtlichen Verfolgung der von einem Aufseher in dem seiner Aufsicht unterstellten 
Grunostücke verübten Entwendung von Gartenfrüchten in geringer Menge und zum 
alsbaldigen Gebrauche ist der Strafantrag des Bestohlenen nicht erforderlich, Erk. 
6. Mai 1887 (E. K. VII. 290). Z 
3) Vergl. §. 243,2 R. Str. G. B.; umschlossen, d. h. vollständig mit einer 
sesten Vorrichtung umgeben, die geeignet ist, das Eindringen von Menschen abzu- 
wehren. Ein durch einfaches Ueberschreiten zu beseitigendes Hinderniß genügt nicht, 
E. Crim. XXV. 423. 
2) Zu ihnen gehört jedes Werkzeug, das geeignet ist, äußere Körperverletzungen 
beizubringen, auch ein Knüttel, E. Crim. VIII. 44; vergl. §. 123 R. Str. G. B. 
Illins-Kautz, Hanvbuch 1, 7. Aufl. 81
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.