1282 Abschnitt XXVI. Feld= und Forstpolizei-Gesetz.
2. aus einem umschlossenen Raume mittelst Einbruchst))
3. dadurch, daß zur Eröffnung der Zugänge eines umschlossenen Raumes
falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte
Werkzeuge angewendet werden?;
4. durch Wegnahme stehender Bäume, Frucht= oder Ziersträucher, sofern
die Enwendung nicht als Forstdiebstahl strafbar ist;
5. von dem Aufseher in dem seiner Aufsicht unterstellten Grundstücke.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe von fünf bis.
zu dreihundert Mark erkannt werden.
Q §. 21. Auf Gefängnißstrafe von einer Woche bis zu einem Jahre ist zu
erkennen:
1. wenn im Falle einer Entwendung der Schuldige sich im dritten oder
ferneren Rückfall 3) befindet;
2. wenn die Hehlerei"“) gewerbs= oder gewohnheitsmäßig begangen ist.
§. 22. Bei Entwendungen (§88. 18—21) finden die Bestimmungen des
§. 247 des Strafgesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§5. 23. In den Fällen der §§. 18 bis 21 sind neben der Geldstrafe oder
der Freiheitsstrafe die Waffen (§. 20), welche der Thäter bei der Zuwider-
handlung bei sich geführt hat, einzuziehen, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen
gehören oder nicht.
In denselben Fällen können die zur Begehung der strafbaren Zuwider-
handlung geeigneten Werkzeuge, welche der Thäter bei der Zuwiderhandlung bei
sich geführt hat, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen
gehören oder nicht. Die Thiere und andere zur Wegschaffung des Entwendeten
Vienenden Gegenstände, welche der Thäter bei sich führt, unterliegen nicht der
inziehung.
§. 24. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen
wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der §§. 18 und 30 unbefugt
1. das auf oder an Grenzrainen, Wegen, Triften oder an oder in Gräben
wachsende Gras oder sonstige Viehfutter abschneidet oder abrupft;
2. von Bäumen, Sträuchern oder Hecken Laub abpflückt oder Zweige
abbricht?), insofern dadurch ein Schaden entsteht.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 25. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer
Woche wird bestraft, wer unbefugt "
1. Dungstoffe") von Aeckern, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen oder
Weinbergen aufsammelt;
41) Vergl. §. 243, 2 R. Str. G. B.
2) Vergl. §. 243, 3 R. Str. G. B.
„2) Der erste Rückfall ist vorhanden, wenn derjenige, der wegen einer Euntwen-
dung, des Versuches einer solchen, der Theilnahme, Begünstigung oder Hehlerei in
Beziehung auf eine Emwendung rechtskräftig, sei es durch Urtheil oder Strafbefehl
eines Preußischen Gerichtes oder durch Strafverfügung einer Preußischen Polizeibehörde
verurtheilt worden ist, in den nächsten zwei Jahren abermals eine (und zwar gleich
viel welche) dieser Handlungen begeht. Verübt dieselbe Person innerhalb zweier
Jahre nach der rechtskräftigen zweiten Verurtheilung (also zum dritten Male)
abermals irgend eine der bezeichneten Handlungen, so liegt der zweite Rückfall vor;
dieser ist noch nicht mit der schweren Strafe des §. 21 bedroht, sondern es finden
nur die Bestimmungen des §. 18 (bezw. der §§. 19 und 20) in Verbindung mit
§. 2 Nr. 6 statt. Erst wenn nun dieselbe Person innerhalb der nächsten zwei Jahre
nach der dritten Verurtheilung abermals eine Entwendung, Begünstigung rc.
begeht, liegt dritter Rückfall vor.
4) In Beziehung auf eine nach diesem Gesetze strafbare Entwendung. Auderen
Falles finden die §§. 258 —262 R. Str. G. B. Anwendung.
!) Darunter ist jede unbefugte Lostrennung, auch das Abschneiden der Zweige
zu verstehen, Erk. O. Trib. 9. Okt 1856 und 23. Nov. 1860, Eichhorn S. 215.
e) Die Fortnahme einer größeren Quantität aufgeschütteten Düngers ist als
Dieb 1n hl zu bestrafen, Erk. O. Trib. 3. Okt. 1861 (O. R. I. 567); E. Crim.
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