1284 Abschnitt XXVI. Feld= und Forstpolizei-Gesetz.
eines Wasserstandes bestimmt sind, sowie Wegweiser fortnimmt, vernichtet, um-
wirft, beschädigt oder unkenntlich macht;
4. Einfriedigungen, Geländer oder die zur Sperrung von Wegen oder
Eingängen in eingefriedigte Grundstücke dienenden Vorrichtungen beschädigt
oder vernichtet!): »
5. abgesehen von den Fällen des §. 304 des Strafgesetzbuchs, stehende
Bäume, Sträucher, Pflanzen oder Feldfrüchte, die zum Schutze von Bäumen
dienenden Pfähle oder sonstigen Vorrichtungen beschädigt. Sind junge stehende
Bäume, Frucht= oder Zierbäume oder Ziersträucher beschädigt, so darf die
Geldstrafe nicht unter zehn Mark betragen.
§. 31. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der §§. 321 und 326 des Straf-
gesetzbuchs, unbefugt das zur Bewässerung von Grundstücken dienende Wasser
ableitet, oder Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ab= und Zuleitung des
Wassers dienende Anlagen herstellt, verändert, beschädigt oder beseitigt.
§. 32. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 308 des Strafgesetzbuchs,
eigene Torfmoore, Haidekraut oder Bülten?) im Freien ohne vorgängige An-
zeige bei der Ortspolizeibehörde oder bei dem Ortsvorstande in Brand setzt,
oder die bezüglich dieses Brennens poltzeilich angeordneten) Vorsichtsmaßregeln
außer Acht läßt.
§. 33. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer
Woche wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 11 des
Strafgesetzbuchs, auf fremden Grundstücken unbefugt nicht jagdbare VBögel
fängt, Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen zum Fangen von Singvögeln
aufstellt, Vogelnester zerstört oder Eier oder Junge von Vögeln ausnimmt.
Die Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen sind einzuziehen.
§. 34. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 2 des Straf-
gesetzbuchs, den zum Schutz nützlicher oder zur Vernichtung schädlicher Thiere
oder Pflanzen erlassenen Polizeiverordnungen zuwiderhandelt.
§. 35. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu
vier Wochen wird bestraft, wer unbefugt
1. an stehenden Bäumen, an Schlaghölzern, an gefällten Stämmen, an
aufgeschichteten Stößen von Torf, Holz oder anderen Walderzeugnissen das
Zeichen des Waldhammers oder Rissers, die Stamm= oder Stoßnummer oder
die Loosnummer vernichtet, unkenntlich macht, nachahmt oder veränderts):
2. gefällte Stämme oder aufgerichtete Stöße von Holz, Torf oder Lohrinde
beschädigt, umstößt oder der Stützen beraubt.
§. 36. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vier-
zehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt auf Forstgrundstücken
1. außerhalb der öffentlichen oder solcher Wege, zu deren Benutzung er
berechtigt ist, mit einem Werkzeuge, welches zum Fällen von Holz, oder mit
1) Geschieht das Beschädigen oder Vernichten fremder Einfriedigungen 2c. vor-
sätzlich, so kommt in diesem, wie in allen sonstigen Fällen, in denen dieser Para-
graph von Beschädigen oder Vernichten fremder Sachen spricht, nicht der §. 30,
sondern das Strafgesetzbuch (58. 303 ff.) zur Anwendung, wenn der angerichtete
Schaden den Betrag von 10 Mk. (oben §S. 6) Übersteigt.
Bei der Entwendung von Stücken einer zerbrochenen Einfriedigung kommt s. 242
R. Str. G. B. zur Anwendung, E. Crim. XXVI. 367.
2) Das sind durch Rasenbildung erzeugte kleine Bodenerhebungen.
3) Sei es durch Polizeiverfügung, mündliche Anweisung oder Polizeiverordnung
1) Vergl. auch Wildschonges. 26. Febr. 1870 (G. S. S. 120) §F. 6; die Be-
stimmungen des §. 33 sind erweitert und zum Theil ersetzt durch das Vogelschutzges
22. März 1888 (R. G. Bl. S. 111), weiter unten abgedruckt.
5) Bei betrügerischer Absicht in Bezeichnung der Bäume sind die 88. 263 oder 267
R. Str. G. B. anzuwenden, Erk. O. Trib. 13. Dez. 1872 (O. R. XIII. 662).