1286 Abschnitt XXVI. Feld= und Forstpolizei-Gesetz.
In den Fällen der Nr. 1 können neben der Geldstrafe oder der Haft die
Werbungswerkzeuge eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen
gehören oder nicht. «
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
8. 41. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mart oder mit Haft bis zu drei
Tagen wird bestraft, wer auf Forstgrundstücken bei Ausübung einer Wald—
nutzung den Legitimationsschein, den er nach den gesetzlichen Vorschriften oder
Polizeiverordnungen, nach dem Herkommen oder nach dem Juhalt der Be—
rechtigung lösen muß, nicht bei sich führt.
ie Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 42. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier
Wochen wird bestraft, wer als Dienstbarkeits= oder Nutzungsberechtigter Wald-
erzeugnisse, die er, ohne auf ein bestimmtes Maß beschränkt zu sein, lediglich
zum eigenen Bedarf zu entnehmen berechtigt ist, veräußert 0.
§. 43. Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vier-
zehn Tagen wird bestraft, wer den Gesetzen oder Polizeiverordnungen über den
Transport von Brennholz oder unverarbeitetem Bau= oder Nutzholz zuwider
handelt, oder den Gesetzen?) oder Polizeiverordnungen zuwider Brennholz oder
unverarbeitetes Bau= oder Tuholf in Ortschaften einbringt. Dies gilt ins-
besondere auch von Bandstöcken (Reifstäben) jeder Holzart, birkenen Reisern,
Korbruthen, Faschinen und jungen Nadelhölzern.
Das Holz ist einzuziehen, wenn nicht der rechtmäßige Erwerb desselben
nachgewiesen wird.
§. 44. Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn
Tagen wird bestraft, wer
1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Walds) betritt oder sich dem-
selben in gefahrbringender Weise nähert;
2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft
oder unvorsichtig handhabt;
3. abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs, im
Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubniß des
Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne
Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten Feuer anzündet oder das gestatteter-
maßen angezündete Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt:
4. abgesehen von den Fällen des §. 360 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs, bei
Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stell—
vertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hülfe aufgefordert, keine
Hülfe leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Nachtheile
genügen konnte!.
§, 45. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft, wer im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben 6
1. ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt,
in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten) Kohlen=
meiler errichtet;
1) Ob die Veräußerung entgeltlich oder unentgeltlich geschieht, ist gleichgültig
und nur für das Strafmaß von Belang. «
2) Vergl. Vd. 30. Juni 1839 (G. S. S. 223), betr. die Kontrolle der Hölzer,
die unverarbeitet transportirt werden, §. 14 der Forstord 3. Dez. 1775 für Ost-
preußen und Litthauen (N. C. C. tom. Va. S. 273); Publikandum der Kriegs-
und der Domänenkammer für Posen 1. März 1794. Diese, wie lokale Polizei-Vd.,
find durch'§. 43 nur insoweit abgeändert, als sie abweichende Bestimmungen bezüglich
der Strafe und Einziehung enthalten.
2) Begriff „Wald“ (nach den thatsächlichen Verhältnissen zu beurtheilen), E. Crim.
IX. 381.
4) Eine Vergütung für solche Hülfeleistung steht den in Anspruch genommenen
Personen nicht zu; dagegen kann Ersatz für Beschädigungen von Kleidern, Schuh-
werk u. s. w., auch können Erfrischungen und Extrabelohnungen bis 30 Mark von
den Regierungen gewährt werden, Res. 8. Mai 1893 (M. Bl. S. 138).
5) Zuständig ist jeder Förster innerhalb seines Schutzbezirkes, doch muß ihm in
Kgl. Forsten die Befugniß zur Erlaubnißertheilung vom Oberförster beigelegt sein.