Abschnitt XXVI. Feld= und Forstpolizei-Gesetz. 1287
2. Kohlenmeiler anzündet, ohne dem Ortsvorsteher oder in Königlichen
Forsten dem Forstbeamten Anzeige gemacht zu haben;
3. brennende Kohlenmeiler zu beaufsichtigen unterläßt;
hab 4. aus Meilern Kohlen auszieht oder abfärrt, ohne dieselben gelöscht zu
aben.
§. 46. Mit Geldstrafe von zehn bis zu einhundertundfunfzig Mark oder
mit Haft wird bestraft, wer den über das Brennen zeiner Waldfläche, das Ab-
brennen von liegenden oder zusammengebrachten Bodendecken und das Sengen
von Rotthecken erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt.
§. 47. Wer in der Umgebung einer Waldung, welche mehr als einhundert
Hektare in räumlichem Zusammenhange umfaßt, innerhalb einer Entfernung
von fünfundsiebzig Metern eine Feuerstelle errichten will, bedarf einer Ge-
nehmigung derjenigen Behörde, welche für die Erthetlung der Genehmigung
zur Errichtung von Feuerstellen zuständig ist. Vor der Aushändigung der
Genehmigung darf die polizeiliche Bauerlaubniß nicht ertheilt werden.
§. 438. Die Genehmigung der Behörde (58. 47) darf versagt oder an Be-
dingungen, welche die Verhütung von Feuersgefahr bezwecken, geknüpft werden,
wenn aus der Errichtung der Feuerstelle eine Feuersgefahr für die Waldung
zu besorgen ist.
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Feuerstelle inner-
halb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft, oder vom Waldeigenthümer,
oder in der Ausführung eines Enteignungsrechts errichtet werden soll; jedoch
darf die Genehmigung an Bedingungen geknüpft werden, welche die Verhütung
von Feuersgefahr bezwecken.
§. 49. Der Antrag auf Ertheilung der Genehmigung ist dem Waldeigen-
thümer, falls dieser nicht der Bauherr ist, mit dem Bemerken bekannt zu
machen, daß er innerhalb einer Frist von einundzwanzig Tagen?#) bei der Be-
hörde (§. 47) Einspruch erheben könne.
Der erhobene Einspruch ist von der Behörde (§. 47) geeignetenfalls nach
Anhörung des Antragstellers und des Waldeigenthümers, sowie nach Aufnahme
des Beweises zu prüfen.
§. 500. Die Versagung der Genehmigung, die Ertheilung der Genehmi-
gung unter Bedingungen, sowie die Zurückweisung des erhobenen Einspruchs
erfolgt durch einen Bescheid der Behörde, welcher mit Gründen zu versehen
und dem Antragsteller, sowie dem Waldeigenthümer zu eröffnen ist.
Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller, sowie dem Waldeigenthümer
innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitver-
fahren offen. Zuständig ist
a) der Kreisausschuß, wenn der Bescheid von der Ortspolizeibehörde eines
Landkreises ertheilt worden ist,
b) der Bezirksausschuss, wenn der Bescheid vom Landrathe (Oberamtmann)
oder von der Ortspoltzeibehörde eines Stadtkreises, in der Provinz Hannover
von der Polizeibehörde einer selbständigen Stadt?) ertheilt worden ist.
1) Erk. 13. Febr. 1884 (E. O. V. X. 322), betr. die maßgebenden Gesichts-
punkte für die Entscheidung der Frage, ob die obengedachte Genehmigung zu versagen
oder an Bedingungen zum Zwecke der Verhütung von Feuersgefahr zu knüpfen ist.
Eine „Feuerstelle“ setzt nicht nothwendig eine Ansiedelung von und für Menschen
voraus; auch Thecröfen, Backöfen, Ziegeleien 2c. gehören hierher.
Unter Feuerstelle ist die gesammte mit einer Feuerstelle versehene bauliche Anlage,
das Hans als Einheit zu verstehen. Ein um die Waldung gezogener Grenzwall gilt
als Theil der Waldung, mag er mit Bäumen oder Haidekraut bewachsen sein, E. O.
B. XXVIII. 383. ç
Die Anwendung der §§. 47 ff. wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Wal-
dung parzellenweise verschiedenen Eigenthümern gehört oder von öffentlichen Wegen
und Eisenbahngeleisen durchschnitten wird. Doch erstreckt sich der Schutz der Wal-
dungen nicht über die Wirkung des Gebrauches der Feuerstelle hinaus auf die sonst
etwa aus dem Gebahren der Insassen der Häuser oder der Besucher von ihnen drohen-
den Feuersgefahr, E. O. V. XXIX. 416.
2) Diese Frist ist durch §. 51 L. V. G. nicht geändert worden.
:) Vergl. §. 27 Hann. Kr. O. 6. Mai 1882.