Abschnitt XXVI. Feld= und Forstpolizei-Gesetz. 1289
Gesetze abändernde Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften der Straf-
prozeßordnung über das Verfahren vor den Schöffengerichten.
§. 56. Mehrere Strafsachen können, auch wenn ein Zusammenhang (8§. 3
und 236 der Strafprozeßordnung) nicht vorhanden ist, zum Zwecke gleichzeitiger
Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.
§. 57. Die Hauptverhandlung kann auch in den Fällen der §§. 20 und
21 dieses Gesetzes ohne Anwesenheit des Angeklagten erfolgen.
§. 58. Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der
Berufung sind die Strafkammern zuständig; dieselben entscheiden in der Besetzung
mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
§. 59. Die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Urtheile
findet nur statt, wenn eine der durch die §§. 20 und 21 dieses Gesetzes vor-
gesehenen strafbaren Handlungen den Gegenstand der Untersuchung bildet 9.
§. 60. Auf Zuwiderhandlungen gegen die im Interesse des Feld= und
Forstschutzes erlassenen Polizeiverordnungen findet das in diesem Gesetze vor-
geschriebene Verfahren Anwendung.
Steht mit einer der vorbezeichneten Zuwiderhandlungen oder mit einer Zu-
widerhandlung gegen dieses Gesetz ein nach §. 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs
strafbares Nichtabhalten von der Begehung strafbarer Verletzungen der Gesetze
zum Schutze der Feldfrüchte und Forsten im Zusammenhange, so findet auch auf
diese Uebertretung das in diesem Gesetze vorgeschriebene Verfahren Anwendung.
§. 61. In Fällen, wo nach diesem Gesetze die Verfolgung nur auf An-
trag eintritt, ist die Zurücknahme des Antrags zulässig.
Dritter Titel. Feld= und Forsthüter.
§. 62. Feldhüter?:) (Forsthüter) im Sinne dieses Gesetzes sind die von
einer Stadtgemeinde, von einer Landgemeinde oder von einem Grundbesitzer für
den Feldschutz (Forstschutz) angestellten Personen.
Die Anstellung der Feldhüter (Forsthüter) bedarf der Bestätigung nach den
für Polizeibeamte gegebenen Vorschriften?) und, soweit solche nicht bestehen, der
Bestätigung des Landraths (Oberamtmanns).
§. 63. Die für den Feldschutz (Forstschutz) im Königlichen Dienst ange-
stellten Personen haben die Befugnisse der Feldhüter (Forsthüter) /).
§. 64. Den Gemeinden steht es frei, aus der Zahl ihrer Mitglieder Ehren-
feldhüter zu wählen.
Die Wahl bedarf in den Landgemeinden der Bestätigung der Aufsichts-
behörde?).
1) Vergl. E. K. VIII. 319. Zuständig ist das Kammergericht, Ausf. Ges.
24. April 1878 S§S. 50.
2) Die Feld= und Forsthüter sind Polizeibeamte und mithin zu vereidigen. Sie
haben das Recht zur Pfändung (8. 77), nicht aber zur Vornahme von Beschlagnahmen
und zu Haussuchungen, außer wenn sie zu den Hülfsbeamten der Staatsanwalt-
schaft (§. 98 Str. P. O.) gehören, was bei Feldhütern nicht der Fall ist. Sind sie
es nicht, so haben sie sich zur Herbeiführung von Beschlagnahmen und Haussuchungen
an den nächsten Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft zu wenden. Ueber ihre Be-
amteneigenschaft, ihre Aufgaben und Rechte vergl. E. O. V. XIX. 442; E. Crim.
VII. 272; X. 106. Das Ges. über den Waffengebrauch der Forstbeamten 31. März
1837 (G. S. S. 65) findet auf Feldhüter keine Anwendung. «
I)Gemäߧ.4Polizeiverwaltungsges.11.Mär31850(G.S.S.265).bezw-
Vd. 20. Sept. 1867 (G. S. S. 1529) in Städten des Regierungspräsidenten, für
Landgemeinden und Gutsbezirke des Landrathes (Oberamtmannes).
!) Zu ihnen gehören auch die vom Kgl. Hofjagdamt angestellten Beamten, E.
Crim. XII. 426. Der im §. 62 Abs. 2 vorgesehenen Bestätigung bedarf es nicht.
Ob ein Forstreferendarius zur Ausübung des Forstschutzes berufen ist, ist nach
dem Inhalt des speziellen, eine Beschäftigung im Revier betreffenden Auftrages zu
beurtheilen. Erk. 21./23. Sept. 1885 (E. Crim. XIII. 215), Res. 28. Sept. 1886
(M. Bl S. 213).
*) Nach §. 84 L. E. O. 3. Juli 1891, bezw. §. 24 Zust. Ges.