Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1290 Abschnitt XXVI. Feld= und Forstpolizei-Gesetz. 
bef Die Ehrenfeldhüter sind zu allen dienstlichen Verrichtungen der Feldhüter 
efugt. 
§. 65. Feldhüter, Ehrenfeldhüter oder Forsthüter müssen ein Dienstab- 
zeichen bei sich führen und bei Ausübung ihres Amtes auf Verlangen vorzeigen y. 
§. 66. Feldhüter, Ehrenfeldhüter oder Forsthüter können für sämmtliche 
in einer Gerichtssitzung zu verhandelnden Feld= und Forstpolizeisachen, in welchen 
sie als Zeugen vernommen werden sollen, in dieser Sitzung durch einmalige?:) 
Leistung des Zeugeneides im Voraus beeidet werden. « 
Vierter Titel. Schadensersatz und Pfändung. 
§. 67. Der Anspruch auf Erstattung des durch eine Zuwiderhandlung 
gegen giges Gesetz entstandenen Schadens ist im Wege des Civilprozesses geltend 
zu machen. 
§. 68. Erfolgt bei Entwendungen?) die Entscheidung durch den Richter 
auf Grund der Hauptverhandlung, so hat der Richter auf den Antrag des Be- 
schädigten neben der Strafe die Verpflichtung des Schuldigen zum Ersatz des 
nach den örtlichen Preisen abzuschätzenden Werthes des Entwendeten an den 
Beschädigten auszusprechen. 
Für den Antrag kommen die Vorschriften der Strafprozeßordnung über den 
Untrag. auf Zuerkennung einer Buße (8§§. 443 bis 445) zur entsprechenden 
nwendung. « 
Durch den Antrag auf Werthsersatz wird der weitergehende Anspruch auf 
Schadensersatz nicht ausgeschlossen. 
8. 69. Bei Waldfreveln (8. 14), und, sofern es sich um Uebertritt von 
Thieren handelt, bei Zuwiderhandlungen gegen den 8. 10 dieses Gesetzes und 
gegen den 8. 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs hat der Beschädigte die Wahl, 
die statuns des nachweisbaren Schadens oder die Zahlung eines Ersatzgeldes 
zu fordern. 
Sch Der Juufspruch auf Ersatzgeld ist unabhängig von dem Nachweis eines 
adens). 
Mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatzgeld erlischt das Recht 
auf Schadenserstattung. Ist aber der Anspruch auf Schadenserstattung erhoben, 
so kann bis zur Verkündigung des Endurtheils erster Instanz statt der Schadens- 
erstattung das Ersatzgeld gefordert werden. 
Treten die Thiere in den Fällen der §§. 10 und 14 dieses Gesetzes oder 
im Falle des §. 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs zugleich auf die Grundstücke 
verschiedener Besitzer über, so wird das Ersatzgeld nur einmal erlegt. Dasselbe 
gebührt demjenigen Besitzer, welcher den Anspruch zuerst bei der Ortspolizei 
angebracht hat. Ist die Anbringung von mehreren gleichzeitig erfolgt, so wird 
das Ersatzgeld zwischen diesen gleichmäßig vertheilt, den übrigen Besitzern ver- 
bleibt das Recht auf Schadensersatz. 
§. 70. Der Anspruch auf Ersatzgeld verjährt in vier Wochen. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem der Uebertritt der 
Thiere stattgefunden hat. 
  
1) Die Dienstabzeichen können entweder eine Uniform oder ein anderes amtliches 
Abzeichen und letzteres eine Dienstmütze, ein Brustschild mit Adler u. s. w. sein. 
Haben die betreffenden Beamten als solche im Dienst eine Uniform zu tragen, so 
ersetzt diese das Dienstabzeichen und es braucht nicht daneben noch ein besonderes Ab- 
zeichen getragen zu werden, Res. 12. Mai 1880. 
2) Die früheren Bestimmungen wegen erhöhter Beweiskraft der diensteidlichen 
Aussagen der Feld- und Forsthüter sind durch §. 66 beseitigt. 
:) Nur bei Entwendungen kann im Strafverfahren auf Ersatz des Ent. 
wendeten erkannt werden und auch nur, wenn der Werth den Betrag von 10 Mark 
nicht übersteigt (§. 6). Wird die Sache durch polizeiliche Strafverfügung oder durch 
amtsrichterlichen Strafbefehl erledigt, so kann der Werthersatz im Strafverfahren 
nicht verlangt werden. 
4) Das Ersatzgeld — sonst auch Pfandgeld genannt — kann also obne den 
Nachweis eines Schadens verlangt werden.
	        
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