Abschnitt XXVI. Feld= und Forstpolizei-Gesetz. 1291
Die Verjährung wird unterbrochen durch Erhebung der Klage auf Scha-
densersatz.
§. 71. Das Ersatzgeld beträgt:
1. wenn die Thiere betroffen werden auf bestellten Aeckern vor beendeter
Ernte, künstlichen oder auf solchen Wiesen oder mit Futterkräutern besäeten
Weiden, welche der Besitzer selbst noch mit der Hütung verschont, oder die der-
selbe eingefriedigt hat, in Gärten, Baumschulen, Weinbergen, auf mit Rohr
bewachsenen Flächen, auf Weidenhegern, Dünen, Dämmen, Deichen, Buhnen,
Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben= oder Kanalböschungen, in Forst-
kulturen, Schonungen und Saatkämpen:
a) für ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvieh. . . 2,00 Mk.
b) für ein Schwein, eine Ziege oder ein Schaf. 1900 „
c) für eine Gus 0,30 „
d) für ein Stück anderes Federvee 00)20 „
2. in allen anderen Fällen½):
a) für ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvieh. . . 0,050 „
b) für ein Schwein, eine Ziege oder ein Schaf. . .. . . O,20,
e) für ein Stück Federvieh.. ... .. .0,02,
" 72. Ist gleichzeitig eine Mehrzahl von Thieren übergetreten, so darf
der Gesammtbetrag der nach dem §. 71 zu entrichtenden Ersatzgelder
1. in den Fällen des §. 71 Nr. 1
für Pferde, Esel. Rindvieh, Schweine, Ziegen und Schafe 560 Mk.
für Federoelle eeßß 15 „
2. in den Fällen des S. 71 Nr. 2
für Pferde, Esel, Rindvieh, Schweine, Ziegen und Schafe 15 „
für Federviehh. 22 „
nicht übersteigen.
§. 73. Die Ersatzgeldbeträge der §§. 71 und 72 können für ganze Kreise
oder für einzelne Feldmarken auf Antrag der Kreisvertretung, in den Hohen-
zollernschen Landen auf Antrag der Amtsvertretung, durch Beschluß des Bezirks-
ausschusses bis auf das Doppelte erhöht oder bis auf die Hälfte ermäßigt
werden.
Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig.
§. 74. Der Anspruch auf Ersatzgeld kann in allen Fällen gegen den Be-
sitzer der Thiere unmittelbar geltend gemacht werden.
Mehrere Besitzer von Vieh, welches eine gemeinschaftliche Heerde bildet,
haften für das Ersatzgeld dem Beschädigten gegenüber solidarisch.
§. 75. Der Anspruch auf Ersatzgeld ist im Falle des §. 69 Abs. 3 im
Civilprozesse zu verfolgen. 6. "
In allen anderen Fällen ist der Anspruch bei der Ortspolizeibehörde an-
zubringen. Diese ertheilt nach Anhörung der Betheiligten und Anstellung der
erforderlichen Ermittelungen einen Bescheid. Werden dem Anspruche auf Ersatz-
geld gegenüber Thatsachen glaubhaft gemacht, aus welchen ein den Anspruch
ausschließendes Recht hervorgeht, so ist dem Beschädigten zu überlassen, seinen
Anspruch im Wege des Civilprozesses zu verfolgen.
§. 76. Der Bescheid der Ortspolizeibehörden (§. 75) ist den Betheiligten
zu eröffnen:). Innerhalb einer Frist von zwei Wochen:) nach der Eröffnung
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1) In allen anderen Fällen, d. h. bezüglich aller nicht bei Nr. 1 genannten
Grundstücke, z. B. öffentlicher Wege, Eisenbahnen rc. "
2) Die Eröffnung erfolgt, wenn beide Theile im Termin erschienen find, und
der Bescheid im Termin erlassen wird, zu Protokoll, in anderen Fällen durch Zu-
slellung. Eine bestimmte Form der Zustellung ist nicht vorgeschrieben, doch ist der
Tag und Ort der Einhändigung einer Ausfertigung oder Abschrift des Bescheides
aktenmäßig zu vermerken, um im Streitfalle amtliche Auskunft darüber ertheilen zu
können. Ob außer dem Fall der Eröffnung zu Protokoll eine mündliche Eröffnung
eine gehörige Zustellung sei, ist zweifelhaft und wird eine solche Art der Eröffnung
daher zu vermeiden sein.
3) §. 51 L. V. G.