Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVI. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften. 1311 
§. 36. Hat das Statut in der mündlichen Verhandlung vor dem Kom- 
missar die nach 8. 25 erforderliche Mehrheit nicht gefunden, so weist das 
Waldschutzgericht den Antrag auf Bildung der Waldgenossenschaft durch einen 
nach Maßgabe des §. 15 zu erlassenden Bescheid ab. 
§. 37. Im anderen Falle hat das Waldschutzgericht durch Endurtheil zu 
entscheiden, ob ein Bedürfniß zur Vereinigung der betheiligten Eigenthümer zu 
einer Waldgenossenschaft nach Maßgabe des §. 23 vorhanden ist, ob das Statut 
die Zustimmung der gesetzlich erforderlichen Mehrheit der Betheiligten gefunden 
hat, sowie ob dasselbe den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ein öffentliches 
Interesse nicht verletzt. Waltet in allen diesen Beziehungen ein Bedenken nicht 
ob, so trifft das Waldschutzgericht Entscheidung dahin, daß die Waldgenossenschaft 
nach dem Statut zu begründen sei. 
Zugleich entscheidet das Waldschutzgericht über die Widersprüche gegen 
die im Gutachten vorgeschlagenen Beschränkungen der Servitutberechtigten, be- 
ziehungsweise über die Höhe der zu gewährenden Entschädigungen. 
§5. 38. Ist auf Begründung der Waldgenossenschaft erkannt und haben 
die in §. 37 vorgesehenen Entscheidungen Rechtskraft beschritten, so ertheilt das 
Waldschutzgericht dem Statute die Bestätigung. 
Durch die Bestätigung wird die Waldgenossenschaft begründet. Das be- 
stätigte Statut hat die Kraft einer vollstreckbaren gerichtlichen Urkunde. 
§. 39. Die den Eigenthümern der zur Genossenschaft gehörenden Grund- 
stücke auferlegten Beschränkungen und Lasten sind unter Hinweis auf die näheren 
Bestimmungen des Statutes im Grundbuche einzutragen. 
Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Vorsitzenden des Waldschutzgerichtes. 
§. 40. Auf das Verfahren vor dem Kommissar finden die Bestimmungen 
des S. 14 und bezüglich der Kosten die Bestimmungen der §§. 18 und 19 
Anwendung. 
Die Kosten fallen, soweit sie nicht durch die ergangene Entscheidung dem 
unterliegenden Theile zur Last gelegt sind, den Waldgenossen nach dem im 
g. 27 dieses Gesetzes vorgeschriebenen, bezitehungsweise im Statute ausgedrückten 
Verhältnisse zur Last. 
§. 41. Im Uebrigen regelt sich das Verfahren vor dem Waldschutzgerichte, 
die Berufung gegen die Entscheidung desselben und das Verfahren in den 
weiteren Instanzen nach den gesetzlichen Vorschriften, betreffend die Verfassung 
der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren. 
§. 42. Die Waldgenossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben 
und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an 
Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordent- 
licher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. 
§. 43. Für die Verbindlichkeiten der Waldgenossenschaft haftet das Ver- 
mögen derselben. 6. 
Insoweit daraus Gläubiger der Waldgenossenschaft nicht befriedigt werden 
können, muß der Schuldbetrag durch Beiträge aufgebracht werden, welche von 
dem Vorstande nach dem im Statute festgesetzten Theilnahmemaße auf die 
Mitglieder umzulegen sind. » 
§. 44. Die auf Grund vorstehender Vorschriften errichtete Waldgenossen- 
schaft ist der Aufsicht des Staates unterworfen. Diese Aussicht wird von dem 
zuständigen Waldschutzgerichte nach Maßgabe des Statutes, übrigens in dem 
Umfange und mit den Befugnissen gehandhabt, welche gesetzlich den Aufsichts- 
behörden der Gemeinden zustehen. 
In allen schleunigen Angelegenheiten kann der Vorsitzende des Waldschutz- 
gerichtes Namens desselben Derfügungen erlassen. Einsprüche gegen diese Ver- 
fügungen unterliegen der Entscheidung des Waldschutzgerichtes. #„ 
§. 45. Wenn im Laufe der Zeit eine Abänderung des rechtskräftig fest- 
gestellten Statutes nothwendig wird, so ist diese Abänderung in demselben 
Verfahren, wie die ursprüngliche Festsetzung, zu bewirken. !½m½ 
Die Auflösung einer nach diesem Gesetze begründeten Waldgenossenschaft 
ist nur zulässig, wenn die nach §. 24 zur Bildung einer Genossenschaft 
erforderliche Mehrheit der Betheiligten derselben zustimmt. Solche Beschlüsse 
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (. 44).
	        
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