Abschnitt XXVI. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften. 1311
§. 36. Hat das Statut in der mündlichen Verhandlung vor dem Kom-
missar die nach 8. 25 erforderliche Mehrheit nicht gefunden, so weist das
Waldschutzgericht den Antrag auf Bildung der Waldgenossenschaft durch einen
nach Maßgabe des §. 15 zu erlassenden Bescheid ab.
§. 37. Im anderen Falle hat das Waldschutzgericht durch Endurtheil zu
entscheiden, ob ein Bedürfniß zur Vereinigung der betheiligten Eigenthümer zu
einer Waldgenossenschaft nach Maßgabe des §. 23 vorhanden ist, ob das Statut
die Zustimmung der gesetzlich erforderlichen Mehrheit der Betheiligten gefunden
hat, sowie ob dasselbe den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ein öffentliches
Interesse nicht verletzt. Waltet in allen diesen Beziehungen ein Bedenken nicht
ob, so trifft das Waldschutzgericht Entscheidung dahin, daß die Waldgenossenschaft
nach dem Statut zu begründen sei.
Zugleich entscheidet das Waldschutzgericht über die Widersprüche gegen
die im Gutachten vorgeschlagenen Beschränkungen der Servitutberechtigten, be-
ziehungsweise über die Höhe der zu gewährenden Entschädigungen.
§5. 38. Ist auf Begründung der Waldgenossenschaft erkannt und haben
die in §. 37 vorgesehenen Entscheidungen Rechtskraft beschritten, so ertheilt das
Waldschutzgericht dem Statute die Bestätigung.
Durch die Bestätigung wird die Waldgenossenschaft begründet. Das be-
stätigte Statut hat die Kraft einer vollstreckbaren gerichtlichen Urkunde.
§. 39. Die den Eigenthümern der zur Genossenschaft gehörenden Grund-
stücke auferlegten Beschränkungen und Lasten sind unter Hinweis auf die näheren
Bestimmungen des Statutes im Grundbuche einzutragen.
Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Vorsitzenden des Waldschutzgerichtes.
§. 40. Auf das Verfahren vor dem Kommissar finden die Bestimmungen
des S. 14 und bezüglich der Kosten die Bestimmungen der §§. 18 und 19
Anwendung.
Die Kosten fallen, soweit sie nicht durch die ergangene Entscheidung dem
unterliegenden Theile zur Last gelegt sind, den Waldgenossen nach dem im
g. 27 dieses Gesetzes vorgeschriebenen, bezitehungsweise im Statute ausgedrückten
Verhältnisse zur Last.
§. 41. Im Uebrigen regelt sich das Verfahren vor dem Waldschutzgerichte,
die Berufung gegen die Entscheidung desselben und das Verfahren in den
weiteren Instanzen nach den gesetzlichen Vorschriften, betreffend die Verfassung
der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren.
§. 42. Die Waldgenossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben
und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an
Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordent-
licher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.
§. 43. Für die Verbindlichkeiten der Waldgenossenschaft haftet das Ver-
mögen derselben. 6.
Insoweit daraus Gläubiger der Waldgenossenschaft nicht befriedigt werden
können, muß der Schuldbetrag durch Beiträge aufgebracht werden, welche von
dem Vorstande nach dem im Statute festgesetzten Theilnahmemaße auf die
Mitglieder umzulegen sind. »
§. 44. Die auf Grund vorstehender Vorschriften errichtete Waldgenossen-
schaft ist der Aufsicht des Staates unterworfen. Diese Aussicht wird von dem
zuständigen Waldschutzgerichte nach Maßgabe des Statutes, übrigens in dem
Umfange und mit den Befugnissen gehandhabt, welche gesetzlich den Aufsichts-
behörden der Gemeinden zustehen.
In allen schleunigen Angelegenheiten kann der Vorsitzende des Waldschutz-
gerichtes Namens desselben Derfügungen erlassen. Einsprüche gegen diese Ver-
fügungen unterliegen der Entscheidung des Waldschutzgerichtes. #„
§. 45. Wenn im Laufe der Zeit eine Abänderung des rechtskräftig fest-
gestellten Statutes nothwendig wird, so ist diese Abänderung in demselben
Verfahren, wie die ursprüngliche Festsetzung, zu bewirken. !½m½
Die Auflösung einer nach diesem Gesetze begründeten Waldgenossenschaft
ist nur zulässig, wenn die nach §. 24 zur Bildung einer Genossenschaft
erforderliche Mehrheit der Betheiligten derselben zustimmt. Solche Beschlüsse
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (. 44).