Abschnitt XXVI. Gemeinschaftliche Holzungen. 1317
wird, daß die Gemeinschaft durch ein besonderes privatrechtliches Ver-
hältniß entstanden ist, insbesondere auf die Holzungen der Realgemeinden,
Nutzungsgemeinden, Markgenossenschaften, Gehöferschaften, Erbgenossen-
schaften und gleichartiger Genossenschaften;
2. auf Holzungen, welche Mitgliedern einer solchen Genossenschaft, oder
welche einer Klasse von Mitgliedern oder von Einwohnern einer Ge-
meinde durch eine Gemeinheitstheilung oder Forstservitutenablösung als
Gesammtabfindung überwiesen werden oder bereits früher überwiesen
worden und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gemeinschaftliches
Eigenthum geblieben sind.
Abfindungen, welche den vorstehend bezeichneten Berechtigten bei einer Ge-
meinheitstheilung oder Forstservitutenablösung als Holzung zu gewähren sind,
dürfen nur als Gesammtabfindung überwiesen werden.
§. 2. Diese Holzungen unterliegen, insoweit sie sich nach ihrer Beschaffen-
heit und ihrem Umfang zu einer forstmäßigen Bewirthschaftung eignen, hin-
sichtlich des Forstbetriebes und der Benutzung der Aufsicht des Staates nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche in den einzelnen Landestheilen
für die Holzungen der Gemeinden gelten!).
§. 3. Die Aufsichtsbehörde) ist befugt, die Kosten, welche durch die Aus-
führung der von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen
entstehen, auf die Miteigenthümer nach dem Verhältnisse ihrer Eigenthums-
antheile zu vertheilen und, vorbehaltlich des den Miteigenthümern über eine
andere Art der Vertheilung zustehenden Rechtsweges, im Verwaltungszwangs-
verfahren einzuziehen.
Die aus der staatlichen Oberaufsicht erwachsenden Kosten fallen der Staats-
kasse zur Last.
§. 4. Beläuft sich die Zahl der Miteigenthümer einer Holzung auf mehr
als fünf, so sind dieselben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde verpflichtet, Be-
vollmächtigte zu bestellen, welche sie in allen die Gemeinschaft betreffenden An-
elegenheiten der Aufsichtsbehörde gegenüber zu vertreten und welche die von
bteser innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verfügungen auszuführen haben.
Die Zahl der Bevollmächtigten darf drei nicht überschreiten.
Auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder eines Miteigenthümers ist die Art
der Bestellung der Bevollmächtigten, sowie das Verhältniß derselben unter ein-
ander und zu den Miteigenthümern durch ein Statut zu regeln.
Das Statut bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Miteigenthümer,
nach dem Verhältnisse der Antheile berechnet, und der Bestätigung durch das
Waldschutzgericht. Auf die Feststellung des Statutes finden bezüglich der Bil-
dung und der örtlichen Zuständigkeit der Waldschutzgerichte, des Verfahrens
bei denselben, die Berufung und des Verfahrens in den Berufungsinstanzen
die §§. 31 und folgende des Gesetzes, betreffend Schutzwaldungen und Wald-
genossenschaften, vom 6. Juli 1875 (G. S. S. 416) entsprechende Anwendung.
Wenn die Bestellung von Bevollmächtigten nicht erfolgt, so liegt die Ver-
tretung der Miteigenthümer gegenüber der Aufsichtsbehörde dem Gemeinde-
vorsteher derjenigen Gemeinde ob, zu deren Bezirke die Holzung beziehungs-
weise der größere Theil derselben gehört. Der Gemeindevorsteher kann von
den Miteigenthümern den Ersatz seiner baaren Auslagen und eine mit seiner
Mühewaltung in billigem Verhältnisse stehende Entschädigung beanspruchen.
Die Beschlußfassung hierüber steht der Aufsichtsbehörde zu.
1) Die Staatsaufsicht ist auf das für die Wiederherstellung eines geordneten Zu-
standes unerläßliche Maß zu beschränken und in den Betriebsplänen den privatwirth-
schaftlichen Interessen der Genossenschaften soweit Rechnung zu tragen, als es mit
dem Gesetze vereinbar erscheint Insbesondere ist zu prüfen, ob die einem Betriebs-
plane unterstellte Umtriebszeit den Erfordernissen des gegebenen Falles entspricht, da-
mit der bei Bewirthschaftung gemeinschaftlicher Holzungen mehr als bei derjenigen
von Staatsforsten in den Vordergrund zu stellende finanzielle Effekt in angemessener
Weise Berücksichtigung erfahre, Res 28. Mai 1895 (M. Bl. S. 182).
1) Jetzt der Regierungspräsident; vergl. S. 1316 F. 11.