1318 Abschnitt XXVI. Gemeinschaftliche Holzungen.
§. 5. Die nach Antheilen zu berechnende Mehrheit der Eigenthümer ist
berechtigt, die Verwaltung und Bewirthschaftung der Holzung (§. 1) durch ein
in Gemäßheit des §. 4 festzustellendes und zu bestätigendes Statut zu regeln.
§. C. Holzungen der im §. 1 bezeichneten Art dürfen der Regel nach nicht
in Natur getheilt werden. Eine solche Theilung ist nur insoweit zu gestatten, als
1. die Holzung zu einer forstmäßigen Bewirthschaftung nicht geeignet ist, oder
2. der Grund und Boden zu anderen als forstlichen Zwecken dauernd mit
erheblich größerem Vortheile benutzt werden kann,
und landes= oder forstpolizeiliche Interessen nicht entgegenstehen.
behl ucher die Statthaftigkeit der Theilung entscheidet die Auseinandersetzungs-
ehörde.
In den Landestheilen des linken Rheinufers ist zur Theilung, wenn sie
nicht in dem durch das Gesetz vom 19. Mai 1851 (G. S. S. 383) geordneten
Verfahren erfolgt, die Genehmigung der Aussichtsbehörde erforderlich.
Bezüglich der Theilbarkeit der halben Gebrauchswaldungen im vormaligen
Kurfürstenthum Hessen verbleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
§. 7. Die Bestimmungen des F§. 6 finden auch auf bereits eingeleitete
Theilungen Anwendung, wenn zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes der
Theilungsplan noch nicht entgültig festgestellt ist.
Wird das Theilungsverfahren in Holge dieses Gesetzes eingestellt, so fallen
die eutstandenen Regulirungskosten der Staatskasse zur Last. Dasselbe tritt
ein für die in Folge des Art. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1876 (G. S.
S. 366 ff.) eingestellten Theilungsverfahren .
§. S. Zur Bildung und Veräußerung von Theilstücken einer Holzung
(§. 1) ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Die Genehmigung
muß ertheilt werden, wenn die Bedingungen des §. 6 vorliegen, oder das
Theilstück als Holzung erhalten und auf Verlangen der Behörde ihrer Aufsicht
nach Maßgabe dieses Gesetzes unterstellt bleibt.
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Veräußerung für Zwecke
erfolgt, wegen welcher das Enteignungsverfahren zulässig ist.
§. 9. Miteigenthümer, Nutzungs-, Gebrauchs= und Servitutberechtigte,
sowic Pächter oder Käufer sind, wenn sie ohne die gesetzlich erforderliche Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde Holz einschlagen oder einschlagen lassen, mit
einer Geldstrafe zu bestrafen, welche dem doppelten Werthbetrage des gefällten
Holzes gleichkommt2).
Wenn sie sonstige Nutzungen ausüben, welche die Aufsichtsbehörde inner-
halb ihrer Zuständigkeit verboten hat, so sind sie mit einer Geldstrafe bis zu
Einhundert Mark zu bestrafen.
§. 10. Insoweit in einzelnen Landestheilen der Forstbetrieb in den oben
bezeichneten Holzungen von den Staatsforstbehörden oder Beamten geführt
wird, verbleibt es bei den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
In Kraft bleibt ferner:
1. das Forstgesetz für das ehemalige Amt Olpe im Kreise Olpe vom
6. Januar 1810;
2. die in dem §. 5 der Verordnung vom 9. November 1816 (Sammlung
der Edikte und Verordnungen für das Herzogthum Nassau Band 2
S. 166) aufrecht erhaltenen Vorschriften über die Hauberge im vor-
maligen Herzogthum Nassau, insbesondere die Haubergordnung für das
frühere Fürstenthum Siegen vom 5. September 1805;
3. die Polizeiverordnung über die Bewirthschaftung der Hauberge in den
Aemtern Freusburg und Friedewald, Kreises Altenkirchen, vom 21. No-
vember 1836 (Amtsblatt der Regierung zu Coblenz für 1837 S. 59 und
G. S. für 1851 S. 382);
4) Bezieht sich nur auf das ehemalige Kurfürstenthum Hessen.
2) Nur der Werthbetrag des ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde eingeschla-
genen Holzes ist maßgebend. Ist außerdem noch Holz in den genehmigten Grenzen
— zur Durchforstung des Genossenschaftswaldes — gefällt worden, so kommt dies
nicht in Betracht, E. K. XI. 348.