Abschnitt XXVI. Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit. 1321
Zu diesem Behufe können die Landesregierungen namentlich
1. verbieten, daß Reben, Rebtheile, Weinpfähle (Rebstützen) oder Erzeugnisse
des Weinstocks, ferner auch, daß andere Pflanzen oder Pflanzentheile
von dem betreffenden Grundstücke entfernt werden;
2. die Vernichtung der angesteckten oder dem Verdacht einer Ansteckung
unterworfenen Rebpflanzungen und die Unschädlichmachung (Desinfektion)
des Bodens anordnen;
3. die Benutzung des Grundstücks zur Kultur von Reben für einen be-
stimmten Zeitraum untersagen.
Die vorbezeichneten oder sonst erforderlichen Maßregeln können einzeln oder
in Verbindung mit einander angeordnet werden; dieselben können auf Theile
des Grundstücks beschränkt, aber auch auf mehrere Grundstücke und erforder-
lichenfalls auf größere Bezirke erstreckt werden.
§. 4. In den Weinbaugebieten des Reichs werden alle Gemarkungen
(Ortsfluren), in welchen Weinbau betrieben wird, bestimmten Weinbaubezirken
zugetheilt. Die Grenzen dieser Bezirke werden von den betheiligten Landes-
regierungen festgesetzt und durch den Reichskanzler im Centralblatt für das
Deutsche Reich bekannt gemacht ?.
Die Versendung und die Einführung bewurzelter Reben in einen Weinbau-
bezirk ist untersagt.
Für den Verkehr zwischen den einzelnen Weinbaubezirken können mit Zu-
stimmung des Reichskanzlers Ausnahmen von diesem Verbote von den Landes-
Centralbehörden zugelassen werden; auch können die höheren Verwaltungs-
behörden der einzelnen Bundesstaaten Ausnahmen zu Gunsten desjenigen ge-
statten, welcher Rebpflanzungen in benachbarten Weinbaubezirken besitzt.
Innerhalb des einzelnen Weinbaubezirks ist der Verkehr mit bewurzelten
Reben aus Rebschulen verboten, in welchen andere als in diesem Bezirke übliche
Rebsorten gezogen werden oder innerhalb der letzten drei Jahre gezogen
worden sind.
Weinbau im Sinne dieses Gesetzes ist die Pflanzung und Pflege der Rebe
zum Zweck der Weinbereitung.
§. 5. Der Reichskanzler wird die Ausführung dieses Gesetzes und der
auf Grund desselben erlassenen Anordnungen überwachen.
Tritt die Reblauskrankheit in einer solchen Gegend des Reichsgebiets oder
in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln die
Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichs-
kanzler oder ein von ihm bestellter Reichskommissar für Herstellung und Er-
haltung der Einheit in den seitens der Landesbehörden zu treffenden oder ge-
troffenen Maßregeln zu sorgen und das zu diesem Zweck Erforderliche anzu-
ordnen, nöthigenfalls auch die Behörden der betheiligten Bundesstaaten un-
mittelbar mit Anweisung zu versehen. »
§. 6. Von jedem Auftreten der Reblaus, sowie von jeder einen dringenden
Verdacht des Vorhandenseins des Insekts begründenden Erscheinung innerhalb
eines Bundesstaates wird die Regierung des letzteren, unter eingehender Dar-
legung aller in Betracht kommenden Verhältnisse, namentlich auch der ermittelten
oder muthmaßlichen Ursache der Ansteckung, dem Reichskanzler stets unverweilt
Mittheilung machen. «
§. 7. Die Regierungen der Bundesstaaten, in welchen das Vorhandensein
der Reblaus festgestellt ist, werden in einem dem Zweck entsprechenden Maß-
stabe eine Karte aufstellen und richtig erhalten, welche den Stand der Krankheit
jederzeit ersichtlich macht.
Auf Grund der bezüglichen Mittheilungen wird der Reichskanzler eine das
ganze Reichsgebiet umfassende Karte herstellen lassen und die Grenzen der als
angesteckt oder wegen der Nähe von Ansteckungsherden als verdächtig zu be-
trachtenden Bodenflächen bestimmen.
Ebenso werden die Regierungen der Bundesstaaten dem Reichskanzler im
Laufenden zu erhaltende Verzeichnisse derjenigen Gartenbau= oder botanischen
1) Bek. 8. Okt. 1884 (C. Bl. d. D. R. S. 257); 18. Febr. 1885 (C. Bl. d.
D. R. S. 50).