Abschnitt XXVI. Veräußerung von Pferden. 1323
6. Dans les années suivantes, I’échenillage sera fait, sous les peines portées
par les articles ci-dessus, avant le 1 ventöse.
7. Dans le cas ou quelques propriétaires ou fermiers auraient négligé de
la faire pour cette é6poque, les agens et adjoints le feropt faire, aux dépens de
ceux qui T’auront négligé, par des ouvriers qu’ils choisiront; I’exécutoire de dé-
penses leur sera delivré par le juge de paix, sur les quittances des ouvriers,
contre ledits propriétaires, et locataires, et sans due ce paiement puisse les
dispenser de T’amende.
8. La présente loi sera publiée le 1 pluviöse (20 janvier) de chaque année,
a la diligence des agens des Ccommunes, sur le réquisitoire de commissaire du
directoire exécutif.
Verordnung, betr. die Legitimationsatteste bei Veräußerung von Pferden
in den (sieben östlichen) Ostprovinzen.
Vom 13. Februar 1843 (G. S. S. 75).
#§. 1. Wer ein Pferd verkaufen, vertauschen, verschenken oder sonst veräußern
will, ist verpflichtet, sich über seine Befugniß dazu, auf Erfordern der Polizei, durch
ein amtliches Attest (S§. 5, 7) auszuweisen.
#§. 2. Führt er diesen Nachweis nicht, so ist die Polizei-Behörde befugt, das
Pferd in Beschlag zu nehmen. Ueber die Beschlagnahme ist, unter genauer Be-
schreibung des Pferdes, eine Anzeige unverzüglich in die geeigneten öffentlichen Blätter
der Umgegend, und erforderlichen Falls in das Amteblatt, auf Kosten des Besitzers
einzurücken mit der Aufforderung zur Anmeldung der etwa an das Pferd zu machenden
Eigenthums-Ansprüche.
§s. 3. Werden dergleichen Ansprüche binnen vier Wochen vom Tage der Be-
schlagnahme an gerechnet, nicht angemeldet, so ist das Pferd dem Besitzer wieder
zu verabfolgen, welcher dasselbe aus dem polizeilichen Gewahrsam zurückzunehmen
und die Kosten der Fütterung, sowie der öffentlichen Bekanntmachung zu bezahlen
verpflichtet ist.
§s. 4. Wer ein Pferd von einer ihm unbekannten Person erwirbt, ohne daß diese
durch ein vorschriftsmäßiges Attest (§. 5) über ihre Befugniß zur Veräußerung des
Pferdes sich ausgewiesen, hat dadurch allein eine Polizeistrafe von fünf Thalern oder
acht Tage Gefängniß 1) verwirkt. Das Pferd aber wird in Beschlag genommen und
damit nach Vorschrift des §. 2 verfahren.
§. 5. Das Attest ) über die Legitimation zur Veräußerung eines Pferdes muß
enthalten:
1. Namen und Stand des Eigenthümers, sowie desjenigen, der von ihm zur
Veräußerung des Pferdes beauftragt ist;
2. die Bezeichnung des Pferdes, nach Geschlecht, Farbe, Größe, Alter und etwaigen
besonderen Kennzeichen;
3. Ort und Datum der Ausstellung in Buchstaben ausgeschrieben;
4. Namen des Ausstellers unter beglaubigender Beidrückung des Siegels.
s. 6. Ein solches Attest gilt längstens für die Dauer von vier Wochen und dient
während derselben einem jeden Besitzer des darin bezeichneten Pferdes zur Legitimation.
§. 7. Die Ausstellung der Legitimationsatteste erfolgt in den Städten von der
Polizeibehörde, auf dem Lande von den Gutsherrschaften für sich und ihre Einsossen;
wo keine Gutsherrschaften vorhanden sind, haben die Regierungen die Distriktskommissarien,
die Dorsschulzen oder andere geeignete Personen mit der Ausstellung der Atteste zu
beauftragen und solches durch die Amtsblätter bekannt zu machen?).
1) Jetzt eine Woche Hast, §. 1 Abs. 3 Einf. Ges. zum R. Str. G. B.
2) Diese Atteste sind öffentliche Urkunden, Erk. R. G. 2. April 1886 (Rechtspr.
VIII. 248).
:) Die Ausstellung der Auteste gebührt heute auch auf dem Lande der Orts=
polizeibehörde, falls die Befugniß nicht Seitens der Regierung den Gemeinde= oder
Gutsvorstehern übertragen ist. Letzteres dürfte zulässig sein, weil aus den Materialien
der Vd. 13. Febr. 1843 hervorgeht, daß neben der für nothwendig erachteten polizei-