1324 Abschnitt XXVII. Waffengebrauch der Forstbeamten.
§. 8. Die Ertheilung des Attestes darf Niemandem versagt werden, welcher
nachweist, wie er redlicher Weise zum Besitze des Pferdes gelangt ist, oder zwei glaub.
würdige Zeugen stellt, welche die Thatsache bekunden, daß er seit drei Monaten das
Pferd in freiem Gebrauch gehabt hat.
§. 9. Die Ausfertigung des Attestes erfolgt jederzeit stempel= und kostenfrei.
Pferdezuchtvereine, die zur Beschaffung von Deckhengsten zusammentreten, erhalten
zinslose Staatsdarlehne, Best. 13. April 1870 (M. Bl. S. 149). Prämien für gute
Mutterstuten K. O. 7. März 1840 (M. Bl. S. 183), Res. 6. April 1853 (M. Bl.
S. 81) und 5. April 1858 (M. Bl. S. 92).
In den einzelnen Provinzen bestehen Körordnungen zur Förderung der Pferde-
zucht; darnach sind nur angekörte Privathengste zur Zucht zugelassen.
Abschnitt XXVII.
Jagd-polizei.
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Gesetz vom 31. März 1837 (G. S. S. 65) über den Waffengebrauch
der Forst- und Jagdbeamten y.
§. 1. Unsere Forst= und Jagdbeamten, sowie die im Kommunal= oder
Privatdienste stehenden, wenn sie auf Lebenszeit angestellt sind, oder die Rechte
der auf Lebenszeit Angestellten haben, nach Vorschrift des Gesetzes vom 15. April
18 (G. S. S. 222), betr. den Forstdiebstahl, §. 23 vereidigt und mit ihrem
Diensteinkommen nicht auf Pfandgelder, Denunziantenantheil oder Strafgelder
Zu Anmerkung 3 auf S. 1323.
lichen Kontrolle alle den Verkehr für den Pferdebesitzer hemmenden Fesseln beseitigt
werden sollten. Die Ausstellung der Atteste durch die Ortspolizeibehörden könnte im
einzelnen Falle eine Erschwerung des Pferdehandels sein.
1) Vergl. Instr. 17. April 1837 (A. XXI. 344) und 21. Nov. 1837 (A. XXI.
350), unten S. 1327 und 1329.
Einf. in Neuvorpommern und Rügen durch Bd. 18. Mai 1839 (G. S. S. 215);
im Oberamtsbezirk Meisenheim durch Vd. 13. Mai 1867 (G. S. S. 700); in der
Enklave Kaulsdorf durch Vd. 22. Mai 1867 (G. S. S. 729); in den übrigen
neuen Landestbeilen durch Vd. 25. Juni 1867 Art. II lit. F (G. S. S. 923).
Die zum 20jährigen Militärdienste verpflichteten Korpsjäger, die zur Reserve
oder als Halbinvalide beurlaubt und als Forstschutzbeamte interimistisch angestellt und
vereidet sind, haben die Rechte der auf Lebenszeit angestellten Forstbedienten sowohl
rücksichtlich des Waffengebrauchs, wie in Betreff der Glaubwürdigkeit bei
Konstatirung der Holzdiebstähle, K. O. 6. Okt. 1837 und 19. April 1838 (G. S.
S. 257). Dieselbe Befugniß ist den im Kommunal= und Privatdienste zwar
nicht auf Lebenszeit angestellten, aber vorschriftsmäßig vereideten Korpsjägern mit der
Maßgabe verliehen, daß „) ihnen von ihrem Kommandeur attestirt sein muß, daß ihre
dienstliche und sittliche Führung die Voraussetzung eines vorzüglichen Grades von
Zuverlässigkeit begründe, der es gestatte, ihnen bei ihrer einstweiligen Verwendung im
Forst= und Jagddienste die Befugniß zum Waffengebrauche und die Glaubwürdigkeit
vor Gericht beizulegen; b) daß aber, sofern demnächst irgend Bedenken dagegen ent-