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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung, betr. die Legitimationsatteste bei Veräußerung von Pferden in den (sieben östlichen) Ostprovinzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Gesetz über die Landwirthschaftskammern.
  • Feldpolizei-Ordnung.
  • Anhang zur Feldpolizei-Ordnung (auszugsweise).
  • Landes-Kultur-Edikt.
  • Gemeinheits-Theilungs-Ordnung.
  • Gesetz über die Beschränkung der Nachtweide und das Einzelhüten des Viehes in der Rheinprovinz.
  • Rhein. Rural-Gesetz.
  • Gesetz, betreffend Verpflichtung der Gemeinden in den Landkreisen der Rheinprovinz zur Bullenhaltung.
  • Gesetz über Rentengüter.
  • Gesetz, betr. die Beförderung der Errichtung von Rentengütern.
  • Feld- und Forstpolizei-Gesetz.
  • Gesetz, betreffend den Forstdiebstahl.
  • Verordnung, betr. die Kontrolle der Hölzer.
  • Gesetz, betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften.
  • Gemeinde- und Kirchenwaldungen. Gemeinschaftliche Holzungen.
  • Gesetz, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen.
  • Gesetz, betreffend Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus.
  • Reichs-Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit.
  • Vorschriften, betreffend das Abraupen der Bäume.
  • Verordnung, betr. die Legitimationsatteste bei Veräußerung von Pferden in den (sieben östlichen) Ostprovinzen.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1324 Abschnitt XXVII. Waffengebrauch der Forstbeamten. 
§. 8. Die Ertheilung des Attestes darf Niemandem versagt werden, welcher 
nachweist, wie er redlicher Weise zum Besitze des Pferdes gelangt ist, oder zwei glaub. 
würdige Zeugen stellt, welche die Thatsache bekunden, daß er seit drei Monaten das 
Pferd in freiem Gebrauch gehabt hat. 
§. 9. Die Ausfertigung des Attestes erfolgt jederzeit stempel= und kostenfrei. 
  
Pferdezuchtvereine, die zur Beschaffung von Deckhengsten zusammentreten, erhalten 
zinslose Staatsdarlehne, Best. 13. April 1870 (M. Bl. S. 149). Prämien für gute 
Mutterstuten K. O. 7. März 1840 (M. Bl. S. 183), Res. 6. April 1853 (M. Bl. 
S. 81) und 5. April 1858 (M. Bl. S. 92). 
In den einzelnen Provinzen bestehen Körordnungen zur Förderung der Pferde- 
zucht; darnach sind nur angekörte Privathengste zur Zucht zugelassen. 
  
Abschnitt XXVII. 
Jagd-polizei. 
– 
Gesetz vom 31. März 1837 (G. S. S. 65) über den Waffengebrauch 
der Forst- und Jagdbeamten y. 
§. 1. Unsere Forst= und Jagdbeamten, sowie die im Kommunal= oder 
Privatdienste stehenden, wenn sie auf Lebenszeit angestellt sind, oder die Rechte 
der auf Lebenszeit Angestellten haben, nach Vorschrift des Gesetzes vom 15. April 
18 (G. S. S. 222), betr. den Forstdiebstahl, §. 23 vereidigt und mit ihrem 
Diensteinkommen nicht auf Pfandgelder, Denunziantenantheil oder Strafgelder 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1323. 
lichen Kontrolle alle den Verkehr für den Pferdebesitzer hemmenden Fesseln beseitigt 
werden sollten. Die Ausstellung der Atteste durch die Ortspolizeibehörden könnte im 
einzelnen Falle eine Erschwerung des Pferdehandels sein. 
1) Vergl. Instr. 17. April 1837 (A. XXI. 344) und 21. Nov. 1837 (A. XXI. 
350), unten S. 1327 und 1329. 
Einf. in Neuvorpommern und Rügen durch Bd. 18. Mai 1839 (G. S. S. 215); 
im Oberamtsbezirk Meisenheim durch Vd. 13. Mai 1867 (G. S. S. 700); in der 
Enklave Kaulsdorf durch Vd. 22. Mai 1867 (G. S. S. 729); in den übrigen 
neuen Landestbeilen durch Vd. 25. Juni 1867 Art. II lit. F (G. S. S. 923). 
Die zum 20jährigen Militärdienste verpflichteten Korpsjäger, die zur Reserve 
oder als Halbinvalide beurlaubt und als Forstschutzbeamte interimistisch angestellt und 
vereidet sind, haben die Rechte der auf Lebenszeit angestellten Forstbedienten sowohl 
rücksichtlich des Waffengebrauchs, wie in Betreff der Glaubwürdigkeit bei 
Konstatirung der Holzdiebstähle, K. O. 6. Okt. 1837 und 19. April 1838 (G. S. 
S. 257). Dieselbe Befugniß ist den im Kommunal= und Privatdienste zwar 
nicht auf Lebenszeit angestellten, aber vorschriftsmäßig vereideten Korpsjägern mit der 
Maßgabe verliehen, daß „) ihnen von ihrem Kommandeur attestirt sein muß, daß ihre 
dienstliche und sittliche Führung die Voraussetzung eines vorzüglichen Grades von 
Zuverlässigkeit begründe, der es gestatte, ihnen bei ihrer einstweiligen Verwendung im 
Forst= und Jagddienste die Befugniß zum Waffengebrauche und die Glaubwürdigkeit 
vor Gericht beizulegen; b) daß aber, sofern demnächst irgend Bedenken dagegen ent-
	        

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