Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVII. Jagdpolizei-Gesetz. 1343 
§. 11. Die Pachtgelder und Einnahmen von der durch einen angestellten 
Jäger beschossenen Jagd werden in die Gemeindekasse gezahlt, und, nach Abzug 
der etwa entstehenden Verwaltungskosten, durch die Gemeindebehörde unter die 
Besitzer derjenigen Grundstücke, auf welchen die gemeinschaftliche Ausübung des 
Jagdrechts stattfindet, nach dem Verhältnisse des Flächeninhalts dieser Grund- 
stücke vertheilt 1). 
§. 12. Die Verpachtung der Jagd, sowohl auf den im §. 2 erwähnten 
Grundstücken, als auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken, darf bei Strafe der 
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Zu Anmerkung 1 auf S. 1342. 
geradezu aufheben, wenn die Aufsichtsbehörde sich die eigene Entscheidung darüber 
anmaßt. Dies darf nicht ferner geschehen, Res. 24. Dez. 1859 (M. Bl. 1860 
S. 5), vergl. auch E O. V. XIV. 415; XVII. 344 und Res. 13. April 1890 
(M. Bl. S. 61). 
Bei Streitigkeiten über die Rechtsgültigkeit von Jagdverträgen, die auf Au- 
ordnung der vorgesetzten Behörden an Stelle eines durch diese verworfenen Vertrages 
geschlossen sind, steht den Personen, die das Jagdrecht auf Grund des verworfenen 
Vertrages in Anspruch nehmen, gegen die Personen, mit denen ein anderweiter Ver- 
rrag auf Anordnung der vorgesetzten Behörde geschlossen ist, der Rechtsweg zu, Erk. 
18. Dez. 1852 (J. M. Bl. 1853 S. 111). Doch hat, wenn in einem Jagdbezirke 
die Jagd von mehreren Personen in Anspruch genommen wird, die Jandpolizei- 
behörde einstweilig Verfügung zu treffen und deren Befolgung bis zum Ausgang des 
Rechtsstreits zu überwachen, Res. 18. Juni 1870 (M. Bl. S. 196) und E. O. V. 
VII. 251. Der Rechtsweg ist nicht zulässig, wenn die Gemeindebehörde selbst die 
von der vorgesetzten Aufsichtsbehörde ausgegangene Anordnung, wodurch ein von Ersterer 
geschlossener Vertrag gemißbilligt und statt dessen der Abschluß eines anderweiten Ver- 
trages veranlaßt worden ist, anfechten will, Erk. Komp. G. H. 26. Nov. 1853 (J. 
M. Bl. 1854 S. 21) und 10. Okt. 1874 (M. Bl. S. 261). 
2) Formular zu einem Jagdpachtvertrage, Res. 14. März 1850 (M. Bl. S. 255). 
1) §. 106 Zust. Ges. Auf Beschwerden und Einsprüche, betr. die von der 
Gemeindebehörde oder dem Jagdvorstande festgestellte Vertheilung der Erträge der 
gemeinschaftlichen Jagdnutzung, beschließt die Gemeindebehörde, bezw. der Jagdvor- 
siand. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreis- 
ausschusse, in Stadtkreisen bei dem Bezirksausschusse statt. 
Die im ersten Absatze gedachte Feststellung bedarf keiner Genehmigung oder Be- 
stätigung von Seiten der Aufsichtsbehörde. 
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, obwohl es sich um Interessentenvermögen der 
Grundstücksbesitzer handelt. 
Wenn in einer Gemeinde verschiedene Jagdbezirke gebildet werden, so werden die 
Jagdpachtgelder für jeden besonders unter die zu ihm gehörenden Grundbesitzer ver- 
theilt, Res. 10. April 1884 (M. Bl. S. 93). 
Verträge, in denen dem Pächter die Pflicht auferlegt wird, Jagderlaubnißscheine 
an Personen zu ertheilen, denen die Gemeinde die Mitbenutzung der Jagd gestatten 
will, find unzulässig, insofern damit die Vorschriften der §§. 10 und 12 umgangen 
werden. Zu einer gleichen Umgehung führt auch die entgeltliche Abgabe von Jagd- 
erlaubnißscheinen, insofern die von den Empfängern zu zahlende Summe als ein 
Beitrag zum Pachtgelde, die Empfänger mithin als Mitpächter angesehen werden 
müssen, Res. 1. Mai 1853 (M. Bl. S. 152). 
Ingleichen ist ein Vertrag nichtig, den der Jagdpächter mit mehr als zwei 
anderen Personen dahin schließt, daß sämmtliche Vertragschließende die Jagd gemein- 
sam ausüben sollen, E. Civ. XXVII. 236. · 
Eine Feststellung der Vertheilung der Einnahmen liegt nicht in deren Ueber- 
weisung zur Gemeindekasse zur Deckung von Gemeindeausgaben, Erk. O. V. G. 
8. Febr. 1892 (Pr. V. Bl. XIII. 127). Die Besitzer können gegen die Gemeinde- 
behörde nicht im Verwaltungsstreitverfahren auf Rechnungslegung klagen, Erk. O. V. 
G. 15. Nov. 1888 (Pr. V. Bl. X. 211). 
Im Falle des Nießbrauchverhältnisses hat der Nießbraucher eines Grundstückes 
den Anspruch auf die antheiligen Jagderträge, daher auch z. B. ein Lehrer als Nieß- 
braucher der Schullandes, E. O. V. XXVIII. 319. 
 
	        
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