Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. 1359
8. 3h.
§. 5. Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Zurücknahme
ewerblicher Konzessionen finden auch auf die nach §. 1 ertheilten Konzessionen
nwendung. Ueber die Zurücknahme entscheidet auf Klage der zuständigen
Behörde der Bezirksausschuss:). Die an Ausländer ertheilte Erlaubniß (§. 2)
kann zu jeder Zeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
§. 7. Wer für nicht konzessionirte Unternehmer von Versicherungs-An-
stalten — — selbst oder durch Andere, gewerbweise oder doch gegen irgend einen
Vortheil Dersicherungsgeschäfte abschließt oder vermittelt, oder seine Vermittelung
ur Abschließung solcher Geschäfte oder die Ertheilung von Auskunft über die-
elben anbietet, hat Geldbuße bis zu sechshundert Mark oder Gefängniß bis
zu drei Monaten verwirkt.
§. 9. Die von inländischen Aktiengesellschaften errichteten oder zu er-
richtenden Versicherungsanstalten sind den vorstehenden Bestimmungen (§§. 1—8)
mit der Maßgabe unterworfen, daß es in Betreff der Ertheilung und Ent-
ziehung der, im F. 1 gedachten Genehmigung bei den, dieserhalb bestehenden
besonderen Vorschriften, [namentlich den Bestimmungen des Gesetzes vom
9. November 1843 (G. S. S. 341) #)), bewendet.
§. 10. Das gegenwärtige Gesetz findet auch auf das Feuerversicherungs-
wesen, jedoch nur in soweit Anwendung, als das Gesetz vom 8. Mai 1837
(G. S. S. 102) und die Ordre vom 30. Mai 1841 (G. S. S. 122) nicht ab-
weichende Bestimmungen enthalten.
A. E. 2. Juli 1850 (G. S. S. 394), betr. das Verfahren
bei der Konzessionirung oder Zulassung von Versicherungs-Gesellschaften.
Einverstanden mit der in dem Berichte des Staatsministeriums vom 29. Mai
d. J. entwickelten Ansicht bestimme Ich unter Aufhebung der Ordre vom 5. Januar
1845 (G. S. 1847 S. 32), daß fortan die Erörterung der Bedürfnißfrage ) bei
Versicherungs-Gesellschaften aller Art, namentlich auch bei Lebens- und Feuer-Versicherungs-
Gesellschaften nicht mehr eintreten soll, gleichviel, ob es sich um die Konzessionirung
und resp. um die Zulassung derselben zu Geschäftsbetriebe, oder um die Errichtung
neuer Agenturen handelt.
Vergl. A. E. 18. Sept. 1861 (G. S. S. 790); Res. 31. Aug. und 25. Okt.
1853 (M. Bl. S. 236 und 1854 S. 14).
Die Frage, wie die in Preußen konzessionirten Versicherungs-Gesellschaften ihre
jährlichen Rechenschaftsvorlagen aufzustellen und zu veröffentlichen haben, ist Seitens
der Herren Minister des Innern und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten
durch eine Reihe von Erlassen genau geregelt.
Für das Ressort des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe ist eine bezüg-
liche Regelung bisher nicht erfolgt.
1) Die §§. 3 und 4 und die auf diese Paragraphen bezüglichen Bestimmungen
in den §§. 5, 6 und 7 sind durch Art. III. Ges. 22. Juni 1861 (G. S. S. 445)
aufgehoben.
2) S. 120, 2 Zust. Ges.
:) Aufgehoben durch §. 1 Ges. 15. Febr. 1864 (G. S. S. 57). Vergl. jetzt
Ges. 18. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 123).
4) Bei Aussteuer= und Heirathskassen ist die Staatsgenehmigung nur dann
zu ertheilen, wenn festgestellt ist, daß das projektirte Institut für die Dauer im Stande
sein wird, den Theilunehmern die in den Statuten versprochenen Vortheile wirklich zu
gewähren, was in der Regel nur da anzunehmen ist, wo feste Beiträge in vorher be-
stimmten Perioden erhoben und nicht bei jedem Aussteuerfalle, also in zum Voraus
unberechenbarer Zahl, Beiträge von den übrigen Interessenten eingezogen werden, Res.
5. Febr. 1852 (M. Bl. S. 9).