Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1384 Abschnitt XXIX. Maß= und Gevichts-Ordnung. Aichungsbehörden. 
§. 2. Die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb der Aichungsämter wird 
durch die Gemeindebehörden und durch Aichungs-Inspektoren ausgeübt, deren in 
der Regel Einer für jede Provinz ernannt wird. Letztere sind befugt, die 
Aichungsämter ihres Distrikts in technischen Angelegenheiten durch Vermittelung 
der Gemeindebehörden mit Anweisung zu versehen. Die Aichungs-Inspektoren 
sind Staatsbeamte und unmittelbar dem Minister für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten untergeordnet?). 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1383. 
find, die Vermittelung der Normal-Aichungs-Kommission in Anspruch zu nehmen, 
welche auch ferner bereit sein wird, dieselbe zu gewähren. Sind die Vorbereitungen 
soweit beendet, daß der Betriebseröffnung nach dem pflichtmäßigen Ermessen des 
Aichungs-Inspektors ein Bedenken nicht mehr entgegensteht, so hat derselbe unter Dar- 
legung der Verhältnisse und Angabe der dem Aichungs-Amte zu ertheilenden Ord- 
nungs-Nummer der Regierung hierüber Anzeige zu erstatten, von welcher alsdaun 
wegen Ertheilung der Genehmigung an den Minister für Handel r2c. zu berichten ist. 
Neben der Eröffnung über die Letztere hat demnächst die Ausantwortung der Stempel 
u erfolgen. 
ue der Antrag zugleich auf Beilegung der vorbehaltenen Befugnisse gerichtet 
(6. 4 Ges. 26. Nov. 1869), so ist, bevor irgend welche Einleitungen wegen Be- 
schaffung der hierzu erforderlichen Einrichtungen getroffen werden, die Entscheidung 
des Ministers für Handel herbeizuführen. 
Die öffentliche Bekanntmachung über Errichtung des Aichamts mit Angabe seiner 
Befugnisse erfolgt durch den betr. Regierungspräsidenten; die Bekanntmachung der 
festgestellten Befugnisse eines bestehenden Aichungsamtes durch den Aichungs-Inspektor, 
Res. 17. Sept. 1870 (M. Bl. S. 270); vergl. Res. 3. Juni 1870 (M. Bl. S. 155). 
Aichmeister sind Gemeindebeamte im Sinne des §. 17, 2 Oestl. St. O. 30. Mai 
1853. Dagegen ist zweifelhaft, ob ihre Aichgebühren eine Besoldung darstellen, vergl. 
Res. 6. März 1877 (H. M. IV. 2931). 
Die Bestimmung in §. 82 Aichordn., wonach Ermäßigungen der Aichgebühren, 
soweit sie in der Gebührentaxe nicht ausdrücklich vorgeschrieben werden, unbedingt 
untersagt sind, ist streng durchzuführen. Es dürfen weder ein das vorgeschriebene 
Maß übersteigender Rabatt noch andere Vergünstigungen in Betreff der Gebühren- 
entrichtung stattfinden, welche, wie z. B. eine längere Krediigewährung, im Erfolge 
einer Ermäßigung gleichkommen, Res. 11. Juli 1871 (M. Bl. S. 183). In geeig- 
neten Fällen ist auf Anstellung der Aichmeister gegen feste Besoldung hinzuwirken. 
Auch ist den Aichmeistern bei der Vereidigung zu Protokoll, unter Hinweisung auf 
§. 86 Aichordn., zu eröffnen, daß sie ihre sofortige Entlassung zu gewärtigen haben, 
wenn sie Rabatt gewähren. Personen, die caichpflichtige Gegenstände fabriziren oder 
feilhalten, können zu Aichmeistern bestellt werden. Die Fortsetzung des gu. Gewerbe- 
beriebes ist aber zu untersogen oder eventuell der betreffende Beamte zu entlassen, 
wenn der gegründete Verdacht vorliegt, daß der in Rede stehende Mißbrauch statt- 
findet, oder daß sonstige Unzuträglichkeiten für den Aichdienst sich ergeben, Res. 3. Mai 
1882 (M. Bl. S. 163). Vergl. Res. 4. April 1870 (M. Bl. S. 9). Der Inva- 
liditäts= und Altersversicherung unterliegen Aichmeister nicht, da sie öffentlich-rechtliche 
Befugnisse ausüben, Res. 9. Jan. 1892 bei Barcyuski S. 106. Ihre Vereidigung 
geschieht durch die Gemeindebehörden, Res. 17. Sept. 1870 (M. Bl. S. 270). Meh- 
rere Gemeinden können sich zur Anstellung eines gemeinschaftlichen Aichmeisters ver- 
einigen; ebenso kaun der Kreis eine derartige Einrichtung in die Hand nehmen, bezw. 
sich durch Zuschüsse daran betheiligt, in welchem Falle sich neben einem Aichamt 
die Errichtung von Nebenaichstellen mit Festsetzung bestimmter Aichtaxe empfiehlt, 
Res. 17. Okt. 1889 (H. M. A. 2436) und 17. Dez. 1892 (H. M. A. 3986). 
Wegen der Reisekostenvergütung des Aichmeisters vergl. Res. 19. Sept. 1887 
(M. Bl. S. 206); Bek. 14. Mai 1891 (N. G. Bl. Beil. zu Nr. 16 S. 1) Nr. 4b; 
Bek. 6. Mai 1892 (R. G. Bl. Beil. zu Nr. 33) Art. 2. 
1) Bek. 16. Febr. 1869 (B. G. Bl. S. 46), betr. die Errichtung einer Nor. 
mal-Aichungskommission. 
Instr. G. Jan. 1870 zur Geschäftsführung der Aichungsämter und der Aichungs- 
Inspektoren (M. Bl. S. 56); ergänzt Res. 19. Jan. 1871 (M. Bl. S. 41) und 
12. Mai 1872 (M. Bl. S. 141). 
 
	        
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