Abschnitt XXIX. Maß= und Gewichts-Ordnung. Aichungsbehörden. 1385
§. 3. Die Aichungsämter an den Orten, wo die Aichungs-Inspektoren
ihren Sitz erhalten, sollen Staatsanstalten sein und unter der unmittelbaren
Leitung der Aichungs-Inspektoren stehen.
§. 4. Solche Zweige des Aichungsgeschäftes, welche eine besondere Sach-
kunde und Geschicklichkeit erfordern, können ausschließlich einzelnen Aichungs-
ämtern übertragen werden!½).
§. 5. Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der im F. 3 erwähnten
Aichungsämter übernimmt der Staat, welcher dagegen auch die bei denselben
aufkommenden Gebühren bezieht.
Die Kosten der übrigen Aichungsämter, sowie andererseits die bei ihnen
aufkommenden Gebühren, fallen den betreffenden Gemeinden zu.
§. 6. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten hat
durch eine Instruktion die Geschäftsführung der Aichungsämter zu regeln und
die Dienstpflichten der Aichungs-Inspektoren, sowie deren Verhältniß zu den
Regierungsbehörden und zur Normal-Aichungskommission für den Norddeutschen
Bund festzustellen 2).
§. 7. Von den in den S#. 1, 2 und 3 bezeichneten Behörden sind auch
die noch nach den bisherigen Vorschriften zu erledigenden Aichungsgeschäfte
wahrzunehmen. Mit dem Zeitpunkte, wo sie ihre Wirksamkeit beginnen, treten
die iebt gültigen Bestimmungen über die Organisation der Aichungsbehörden
außer Kraft.
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Polizeiliche Maß= und Gewichtsrevisionen.
Diese gründen sich auf die §§. 14, 19 Maß= u. Gew. Ord. 16. Mai 1816
(G. S. S. 142) und § 3 Ges. 13. Mai 1840 (G. S. S. 127).
Die Polizeibehörden sind verpflichtet, periodisch zu wiederholende Revisionen
der im Verkehr, namentlich in den Geschäftslokalen der Gewerbetreibenden, zur An-
wendung kommenden Maße und Gewichte vorzunehmen. Zu diesem Behufe haben
sie sich in Städten, wo kein Aichungsamt ist, mit einer Garnitur mustergültig aus-
geführter Maße und Gewichte zu versehen, wobei ihnen der Aichungs. Inspektor auf
Ersuchen behülflich sein wird. Für kleinere Städte können die Regierungen von An-
schaffung solcher Garnituren dispensiren, Res. 24. Febr. 1872 (M. Bl. S. 90). Res.
27. Febr. 1873 (M. Bl. S. 67) ordnet wiederholt an, daß die Polizeibehörden
periodische allgemeine Revisionen der Maße und Gewichte veranstalten. Vergl. Res.
21. Febr. 1874 (M. Bl. S. 56), betr. die Mitwirkung der Aichungs-Inspektoren bei
Anordnung solcher Revisionen.
Bestimmungen über die Ausführung der periodisch zu wiederholenden polizeilichen
und technischen Maß= und Gewichts-Revisionen.
Vom 5. August 1885 (M. Bl. S. 188).
1. Die periodischen Revisionen der im Verkehr befindlichen Maße, Gewichte und
Waagen und sonstigen Maßwerkzeuge werden durch die Polizeibeamten, und zwar
entweder allein oder unter Zuziehung eines Aichtechnikers ausgeführt (ausschließlich
polizeiliche Revisionen, technische Revisionen).
2. Die ausschließlich polizeilichen Revisionen erfolgen durch die Organe der ört-
lichen Polizei-Verwalter. In ländlichen Bezirken können dieselben den Gendarmen
übertragen werden. Sie haben in derartiger Aufeinanderfolge stattzufinden, daß
1) Dahin gehören die Aichung von Thermo-Alkoholometern, Aärometern, Prä-
zisionsgewichten und -waagen, Gasmessern, Waagen über 2000 kg größter Belastung
und selbstthätigen Registrirwaagen. Vergl. Res. 4. März 1870 (H. M. IV. 2793)
und 17 Dez. 1872 (M. Bl. S. 338). Die Wahrnehmung der Bergaichungsgeschäfte
geschieht durch die Bergbeamten und richtet sich nach Res. 1. März 1891 bei Bar-
cynski S. 10|1 ff. .
:) Vergl. Anm. 1 auf S. 1384.