Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1408 Abschnitt XXX. Gewerbegerichte. 
§. 50. Ein über den Grund des Anspruches vorab entscheidendes Zwischen- 
urtheil ist in Betreff der Rechtsmittel nicht als Endurtheil anzusehen. 
§. 51. Erfolgt die Verurtheilung auf Vornahme einer Handlung, so 
ist der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, daß die Hand- 
lung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung 
kiner vnach dem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Entschädigung zu ver- 
urtheilen. 
In diesem Falle ist die Zwangsvollstreckung in Gemäßheit der §§. 773, 
774 der Civilprozeßordnung ausgeschlossen. 
§. 52. Die Verpflichtung der unterliegenden Partei, die Kosten des Rechts- 
streits zu tragen, erstreckt sich auf Erstattung der dem Gegner durch die Zu- 
ziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes entstandenen Auslagen 
nur unter der Voraussetzung, daß die Zuziehung durch besondere Umstände 
erechtfertigt war, und nur in Ansehung des Betrages, welchen das Gericht 
für angemessen erachtet. « 
Auf Antrag kann der obsiegenden Partei für die ihr durch das Erscheinen 
bei dem Gerichte entstandenen Versäumnisse in dem Urtheilseine Entschädigung 
zugebilligt werden. 
§. 53. Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden 
Beschlüsse und Verfügungen werden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, 
von dem Vorsitzenden allein erlassen. 
Im Uebrigen sind für die Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer 
die Vorschriften über das landgerichtliche Verfahren maßgebend. « 
In Bezug auf die Berathung und Abstimmung finden die Vorschriften 
der §8. 194 bis 200 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
54. In dem ersten, auf die Klage angesetzten Termine kann die Zu- 
ziehung der Beisitzer unterbleiben. 
Erscheint in dem Termine nur eine der Parteien, so erläßt auf Antrag 
derselben der Vorsitzende das Versäumnißurtheil. 
Erscheinen beide Parteien, so hat der Vorsitzende einen Sühneversuch vor- 
zunehmen. Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe in Gemäßheit des 
§. 39 Abs. 2 im Protokolle festzustellen. Das Gleiche gilt, wenn die Klage 
zurückgenommen oder wenn auf den Klageanspruch verzichtet oder wenn derselbe 
anerkannt wird; in diesen Fällen hat, sofern beantragt wird, die Rechtsfolgen 
durch Urtheil auszusprechen, der Vorsitzende das Urtheil zu erlassen. 
Bleibt die Sache in dem Termine streitig, so hat der Vorsitzende die Ent- 
scheidung zu erlassen, wenn dieselbe sofort erfolgen kann und beide Parteien sie 
beantragen. Anderenfalls ist ein neuer Verhandlungstermin, zu welchem die 
Beisitzer zuzuziehen sind, anzusetzen und sofort zu verkünden. Zeugen und 
Sachverständige, deren Vernehmung der Vorsitzende für erforderlich erachtet, 
sind zu diesem Termine zu laden. „ 
§. 55. In den vor die Gewerbegerichte gehörigen Rechtsstreitigkeiten 
finden die Rechtsmittel statt, welche in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte 
gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind ). Die Berufung ist 
jedoch nur zulässig, wenn der Werth des Streitgegenstandes den Betrag von 
einhundert Mark übersteigt:). Entscheidungen über die Festsetzung der Kosten 
einschließlich der gemäß §. 52 ergangenen sind nicht anfechtbar. 
Als Berufungs= und Beschwerdegericht ist das Landgericht, in dessen Bezirk 
das Gewerbegericht seinen Sitz hat, zuständig. 
Ist für das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gewerbegerichts eine 
Nothfrist bestimmt, so beginnt diese für jede Partei mit der an sie bewirkten 
Zustellung und, sofern auf die Zustellung verzichtet war (§. 30 Abs. 2), mit 
der Verkündung der Entscheidung. Im Uebrigen richtet sich die Einlegung des 
1) Wegen der geschäftlichen Behandlung der Rechtsmittel vergl. Res. 11. April 
1892 (J. M. Bl. S. 140). Z 
:) Steht eine Streitsumme nicht fest, z. B. bei Streit über Aushändigung oder 
Inhalt eines Arbeitsbuches oder Zeugnisses, so ist die Höhe des Streitgegenstandes 
durch freie Würdigung des Gerichtes festzustellen; die Berufungsfähigkeit hat sich 
hiernach zu richten. 
 
	        
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