Abschnitt XXX. Gewerbegerichte. 1411
Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt eine von sämmtlichen Mit-
gliedern desselben unterzeichnete öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, welche
den abgegebenen Schiedsspruch und die darauf abgegebenen Erklärungen der
Parteien enthält!h.
§. 69. Ist weder eine Vereinbarung (8. 66) noch ein Schiedsspruch zu
Stande gekommen, so ist dies von dem Vorsitzenden des Einigungsamts öffent-
lich bekannt zu machen.
Vierter Abschnitt. Gutachten und Anträge der Gewerbegerichte.
§. 70. Das Gewerbegericht ist verpflichtet, auf Ansuchen von Staats-
behörden oder des Vorstandes des Kommunalverbandes, für welchen dasselbe
errichtet ist, Gutachten über gewerbliche Fragen abzugeben. Zur Vorbereitung
oder Abgabe derartiger Gutachten können Ausschüsse aus der Mitte des Ge-
werbegerichts gebildet werden.
Diese Ausschüsse müssen, sofern es sich um Fragen handelt, welche die
Interessen beider Theile berühren, zu gleichen Theilen aus Arbeitgebern und
Arbeitern zusammengesetzt sein.
In gleicher Weise ist das Gewerbegericht berechtigt, in gewerblichen Fragen,
welche die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Betriebe berühren, Anträge an
Behörden und an Vertretungen von Kommunalverbänden zu richten.
Das Nähere bestimmt das Statut.
Fünfter Abschnitt. Verfahren vor dem Gemeindevorsteher.
§. 71. Ist ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden?), so kann bei
Streitigkeiten der in Nr. 1 und 3 des F. 3 bezeichneten Art jede Partei die
vorläufige Entscheidung durch den Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister,
Schultheiß, Ortsvorsteher u. s. w.) nachsuchen. Zuständig ist der Vorsteher der
Gemeinde, in deren Bezirk die streitige Verpflichtung aus dem Arbeitsverhält-
nisse zu erfüllen ist.
Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, ihre Ausführungen und Beweis-
mittel in einem Termine vorzubringen. Eine Beweisaufnahme durch Ersuchen
anderer Behörden findet nicht statt; Vereidigungen sind nicht gzulässia.
Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist ein Protokoll darüber aufzunehmen
und von den Parteien und dem Gemeindevorsteher zu unterschreiben.
§. 72. Die Entscheidung des Gemeindevorstehers ist schriftlich abzufassen;
sie geht in Rechtskraft über, wenn nicht binnen einer Nothfrist von zehn Tagen
von einer der Parteien Klage bei dem ordentlichen Gerichte erhoben wird?).
Die Frist beginnt mit der Verkündung, gegen eine bei der Verkündung nicht
anwesende Partei mit der Behändigung der Entscheidung.
Die Entscheidungen des Gemeindevorstehers sind von Amtswegen für vor-
läufig vollstreckbar zu erklären. Z
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft ge-
macht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden
Nachtheil bringen würde; auch kann sie von einer vorgängigen Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden. Z„
Ist rechtzeitig Klage erhoben, so findet der §. 647 der Civilprozeßordnung
entsprechende Anwendung.
§. 73. Die vor dem Gemeindevorsteher geschlossenen Vergleiche, sowie die
rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidungen desselben sind, sofern die Partei
–.. — —
Eine Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches ist jedoch ausgeschlossen, Komm. Ber.
2) Ist auch keine Innung oder kein Innungsschiedsgericht oder kein landesgesetzlich
bernfenes Gewerbegericht (s. 14, 4 Ger. Verf. Ges.) zuständig, oder handelt es sich
um die im §. 76 bezeichneten Personen.
2) Das Gericht entscheidet nicht als höhere Instanz; die Parteien sind in der
Geltendmachung ihres Anspruches durch die Vorentscheidung weder materiell, noch
formell beschränkt, Erk. R. G. 7. Febr. 1891 (Rass. u. Küntz. XXXV. 1144).
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