Contents: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXX. Oeffentliche Schlachthäuser. 1431 
8. 3. Die in g8. 1 und 2 bezeichneten Gemeindebeschlüsse bedürfen zu 
ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bezirksausschusses #). 
Das Verbot der Benutzung anderer als der im öffentlichen Schlachthause 
befindlichen Schlachtstätten (§. 1) tritt sechs Monate nach der Veröffentlichung 
des genehmigten Gemeindebeschlusses in Kraft, sofern nicht in diesem Beschlusse 
selbst eine längere Frist bestimmt ist. 
Neue Privatschlachtanstalten dürfen von dem Tage dieser Veröffentlichung 
ab nicht mehr errichtet werden. 
§. 4. Die Gemeinde ist verpflichtet, das öffentliche, ausschließlich zu be- 
nutene Schlachthaus den örtlichen Bedürfnissen entsprechend einzurichten und 
u erhalten. 
“ Will die Gemeinde die Anstalt eingehen lassen, so ist der Termin der Auf- 
hebung von der Genehmigung des Bezirksausschusses abhängig. 
§. 5. Die Gemeinde ist befugt, für die Benutzung der Anstalt, sowie für 
die Untersuchung des Schlachtviehes, beziehungsweise des Fleisches, Gebühren 
zu erheben. Der Gebührentarif wird durch Gemeindebeschluß auf mindestens 
einjährige Dauer festgesetzt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Die Höhe der Tarifsätze ist so zu bemessen, daß 
1. die für die Untersuchung (§. 2) zu entrichtenden Gebühren die Kosten 
dieser Untersuchung, 
2, die Gebühren für die Schlachthausbenutzung den zur Unterhaltung der 
Anlagen, für die Betriebskosten, sowie zur Verzinsung und allmäligen 
Amortisation des Anlagekapitals und der etwa gezahlten Entschädigungs- 
summe (§. 7) erforderlichen Betrag 
nicht übersteigen. 
Ein höherer Zinsfuß als fünf Prozent jährlich und eine höhere Amorti- 
sationsquote als ein Prozent nebst den jährlich ersparten Zinsen darf hierbei 
nicht berechnet werden. 
§. 6. Die Benutzung der Anstalt darf bei Erfüllung der allgemein vor- 
geschriebenen Bedingungen Niemandem versagt werden. 
§. 7. Den Eigenthümern und Nutzungsberechtigten der in dem Gemeinde- 
bezirke vorhandenen Privat-Schlachtanstalten ist für den erweislichen, wirklichen 
Schaden, welchen sie dadurch erleiden, daß die zum Schlachtbetriebe dienenden 
Gebäude und Einrichtungen in Folge der nach §. 1 getroffenen Anordnung 
ihrer Bestimmung entzogen werden, von der Gemeinde Ersatz zu leisten. Bei 
Berechnung des Schadens ist namentlich zu berücksichtigen, dass der Ertrag, 
welcher von den Grundstücken und Einrichtungen bei anderweiter Benvtzung 
erzielt werden kann, von dem bisherigen Ertrage in Abzug zu bringen ist 5). 
Eine Entschädigung für Nachtheile, welche aus Erschwerungen oder 
Störungen des Geschäftsbetriebes hergeleitet werden möchten, findet nicht statt. 
§. 8. Soweit Pacht= und Miethsverträge die Benutzung von Privat- 
Schlachtanstalten zum Gegenstande haben, erreichen solche Verträge ihr Ende 
1) Die Beschwerde geht an den Minister für Handel und Gewerbe, Zust. Ges. 
5. 131 Abs. 2. 
:) Vergl. jedoch §. 11 Abs. 2 und 3 Kommunalabgabenges. 14. Juli 1893 
(G. S. S. 152). Darnach dürfen für die Schlachthausbenutzung Gebühren bis zu 
einer solchen Höhe erhoben werden, daß durch ihr jährliches Aufkommen die Kosten 
der Unterhaltung der Anlage und des Betriebes, sowie ein Betrag von 8 Prozent 
des Anlagekapitals und der etwa gezahlten Entschädigungssumme gedeckt werden. In 
denjenigen Städten, in denen Verbrauchssteuern auf Fleisch zur Erhebung kommen, 
dürfen die Benutzungsgebühren nur bis zu einer solchen Höhe erhoben werden, daß 
durch ihr jährliches Aufkommen außer den Unterhaltungs= und Betriebskosten ein 
Betrag von 5 Prozent des Anlagekapitals und der Entschädigungssumme gedeckt wird. 
Die Gebühren für die Untersuchung des nicht in öffentlichen Schlachthäusern 
ausgeschlachteten Fleisches (Art. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 Ges. 9. März 1881) können 
in einer den Gebühren für die Schlachthausbenutzung entsprechenden Höhe bemessen 
werden. 
:) Vergl. Erk. R. G. 2. Okt. 1886, 4. Mai 1887, 5. Juli 1890 (Pr. V. Bl. 
VIII. 118, 327, XI. 562).
	        
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