Abschnitt XXXI.
Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
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Berordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum.
Vom 24. Februar 1882 (R. G. Bl. S. 40).
§. 1. Das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum, welches
unter einem Barometerstande von 760 mm, schon bei einer Erwärmung auf weniger
als 21 Grad des hunderttheiligen Thermometers entflammbare Dämpfe entweichen
läßt, ist nur in solchen Gefäßen gestattet, welche au in die Augen fallender Stelle
auf rothem Grunde in deutlichen Buchstaben die nicht verwischbare Inschrift „Feuer-
gefährlich“ tragen. Wird derartiges Petroleum gewerbsmäßig zur Abgabe in Mengen
von weniger als 50 kg feilgebalten oder in solchen geringeren Mengen verkauft, so
muß die Inschrift in gleicher Weise noch die Worte: „Nur mit besonderen Vor-
sichtsmaßregeln zu Brennzwecken verwendbar“ entbalten.
§. 2. Die Untersuchung des Petroleums auf seine Entflammbarkeit im Sinne
des §. 1 hat mittelst des Abel'schen Petroleumprobers unter Beachtung der von dem
Reichskanzler wegen Handhabung des Probers zu erlassenden näheren Vorschriften!)
zu erfolgen. Wird die Untersuchung unter einem anderen Barometerstande als 760 mm
vorgenommen, so ist derjenige Wärmegrad maßgebend, welcher nach einer vom Reichs-
kanzler zu veröffentlichenden Umrechnungstabelle unter dem jeweiligen Barometerstande
dem im S. 1 bezeichneten Wärmegrade entspricht.
§s. 3. Diese Verordnung findet auf das Verkaufen und Feilhalten von Petroleum
in den Apotheken zu Heilzwecken nicht Anwendung.
§. 4. Als Petroleum im Sinne dieser Verordnung gelten das Rohpetroleum
und dessen Destillationsprodukte.
§. 5. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1883 in Kraft.
1) Vergl. Bek. 20. April 1882, 25 Jan. und 9. April 1883 (M. Bl. S. 25,
35 und 89), betr. die Untersuchung des Petroleums auf seine Entflammbarkeit mit-
telst des Abel'schen Petroleumprobers; desgl. 13. Juni und 19. Sept. 1884 (M. Bl.
S. 219 und C. Bl. d. D. R. S. 250). Vergl. auch Bek. 27. Okt. 1888 (C. Bl.
d. D. R. S. 931).
Res. 13. Juni 1884 (M. Bl. S. 219), betr. die Feststellung der Entflammungs-
punkte des Petroleums.
Von der polizeilichen Untersuchung solcher Originalgebinde von Petroleum, die
den Stempel „Bremer Petroleum-Börse. Reichs-Test“ tragen, oder mit dem Stempel
des Polizeiamts Lübeck versehen sind, ist falls nicht der Verdacht einer nachträglichen
Beränderung des Juhalts besteht, in der Regel abzusehen, Res. 27. Jan. und 30. Nov.
1386 (M. Bl. S. 20, 247). Dasselbe gilt von Originalgebinden mit dem Stempel
des Hamburgischen Wappens und der Umschrift „Hamburger Petroleum -Import.
Reichs Test“, Res. 27. Sept. 1886 (M. Bl. S. 209). Vergl. gleiche Res. 23. Juli
1888 (M. Bl. S. 180) wegen der Firma August Sanders & Co. in Harburg,
30. Sept. 1889 (M. Bl. S. 166) wegen der Firma Wilh. A. Riedemann zu Geeste-
münde, 17. April 1894 (M. Bl. S. 83) wegen der Stettin-Amerikanischen Petro-
leum-Import= und Lagerhof-Gesellschaft, sowie der Deutsch--Amerikanischen Petroleum-
Gesellschaft zu Stettin.