Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXXI. Verkehr mit Sprengstoffen. 1439 
§. 91). Wer der Vorschrift in dem ersten Absatz des §. 1 zuwider es 
unternimmt?), ohne polizeiliche Ermächtigung Sprengstoffe herzustellen, vom 
Auslande einzuführen, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst an Andere zu 
überlassen, oder wer im Besitze?) derartiger Stoffe betroffen:) wird, ohne 
polizeiliche Erlaubniß hierzu nachweisen zu können?), ist mit Gefängniß von 
drei Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 
Gleicher Strafe verfällt, wer die Vorschriften des §. 1 Abs. 2, die von den 
Centralbehörden in Gemäßheit des §. 2 getroffenen Anordnungen oder die 
bereits bestehenden oder noch zu erlassenden sonstigen polizeilichen Bestimmungens) 
über den Verkehr mit Sprengstoffen, auf welche §. 1 Abs. 1 Anwendung findet, 
übertritt. 
8. 10. Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer durch Ver- 
breitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften 
oder anderen Darstellungen, oder wer in Schriften oder anderen Darstellungen 
zur Begehung einer der in den 8§. 5 und 6 be eichneten Handlungen oder zur 
Theilnahme an denselben auffordert, wird mit Zuchthaus bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher auf die vorbezeichnete Weise zur 
Begehung der im Abs. 1 gedachten strafbaren Handlungen insbesondere dadurch 
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!) Die von Seiten eines Besitzberechtigten an einen anderen Besitzberechtigten 
ohne polizeiliche Ermächtigung erfolgte Ueberlassung von Sprengßooffen unterliegt der 
Strafe des §. 9, Erk. 4. April 1887 (E. Crim. IX. 228). Die letztere trifft einen 
Jeden, der sich in den Besitz von Sprengstoffen gesetzt hat, ohne die polizeiliche Er- 
mächtigung nachweisen zu können, Erk. 16. Nov. 1885 (E. Crim. VII. 666). Die 
Behörden sind befugt, die Genehmigung zum Besitz von Sprengstoffen für den sie 
Nachsuchenden allein oder auch für seine Leute zu ertheilen, Erk. 13. Okt. 1885 
(E. Crim. XII. 431). Durch die Jemandem ertheilte Erlaubniß ist nicht ohne 
Weiteres auch dessen Bediensteten die Erlaubniß ertheilt, die Sprengstoffe zum Behuf 
des Gebrauches in Gewahrsam zu nehmen, Erk. 21. Nov. 1885 (E. Crim. VII. 
684). Unter Ueberlassen im Sinne des §. 9 ist jede Einräumung der Disposttion 
über die Sprengstoffe verstanden, Erk. 16. Sept. 1886 (E. Crim. VIII. 538). Ob die 
Ueberlassung gegen Entgelt erfolgt oder nicht, ist indifferent, Erk. R. G. 26. Juni 
1886. Niederlegen bei einem Anderen ohne dessen Wissen ist kein Ueberlassen an 
ihn, E. Crim. XVII. 257. 
Die Strafbestimmung des Ges. 9. Juni 1884 findet auch dann Anwendung, 
wenn die Ueberlassung von Sprengstoffen zu gewerblichen oder anderen erlaubten 
Zwecken ohne Entgelt aus Gefälligkeit, auch nur einmal, ohne die vorgeschriebene 
polizeiliche Ermächtigung erfolgt ist. Erk. 25. Juni 1886 (E. Crim. XIV. 231). 
:2) Als Unternehmen erscheint jede Handlung, die auf die Ausführung der Absicht 
gerichtet ist, einen der mit Strafe bedrohten Thatbestände zu begehen. Der Unter- 
nehmer muß Veranstaltungen getroffen haben, die die Verwirklichung seiner Absicht 
herbeiführen sollen, E. Crim. XVII. 257. Dies Unternehmen muß ohne polizeiliche 
Erlaubniß geschehen, um strafbar zu sein. 
2) Von einem Besitz im Sinne des §. 9 kann nur dann die Rede sein, wenn 
er mit Wissen und Willen des Inhabers ausgeübt wird; ein thatsächliches Innehaben 
ohne jedes Bewußtsein kommt nicht in Betracht, Erk. 8. Juni und 12. Juni 1885 
(E. Crim. XII. 244 und 256). 
4) Es ist nicht erforderlich, daß etwa die Polizei den Sprengstoff gefunden hat. 
Es kann auch Bestrafung erfolgen, nachdem der Sprengstoff längst verbraucht oder 
in andere Hand übergegangen, und die Thatsache des früheren Besitzes zufällig her- 
ausgekommen ist, E. Crim. XIII. 35. 
5) Daß die Einholung der Erlaubniß vorsätzlich unterlassen ist, ist zur Straf- 
harkeit nicht erforderlich, E. Crim. XIII. 47; desgl. nicht das Bewußtsein der 
Rechtswidrigkeit, wie überhaupt ein besonderes Verschulden, E. Crim. XV. 158; desgl. 
ist unentschuldbar ein Irrthum über die Bedeutung des Strafgesetzes, E. Crim. XIII. 
35, oder über die Zuständigkeit der Behörde, E. Crim. XII. 398, 431. 
6) Zu den poltzeilichen Bestimmungen über den Verkehr mit Sprengstoffen ge- 
hören auch die über den Transport derselben, Erk. 4. Febr. 1887 (E. Crim. XV. 
246); desgl. die Betriebsordn. für die Eisenbahnen 5. Juli 1892, die Bergpolizeivd. 
über die Behandlung von Sprengstoffen 12. Juli 1883, vergl. E. Crim. XXVI. 235. 
 
	        
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