Abschnitt XXXI. Verkehr mit Sprengstoffen. 1443
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Zu Anmerkung 2 auf S. 1442.
nur dann in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung länger als
einen Tag dauert.
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr.
Zu §. 8. Wenn das Verladen oder Abladen ausnahmsweise an einer anderen
Stelle als vor der Fabrik oder dem Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen
soll, so ist seitens der Kommandantur bezw. des Garnisonältesten die Genehmigung
hierzu einzuholen und von letzterer die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforder-
liche Polizeimannschaft zu stellen.
Zu §. 9. a) Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen
von Haar= oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen mit
Strohbändern ersetzt werden.
b) Zwischen die Kisten und Körbe mit geladenen Geschossen brauchen Haardecken
oder andere Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die Ladung mit Haar-
decken zu bedecken.
Zu §§. 12 und 13. a) Den von den Begleitkommandos militärischer Sen-
dungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen behufs Verhütung der Ge-
fährdung der Sendungen ergehenden Aufforderungen zu Handlungen oder Unter-
laffungen — insbesondere zum Anhalten, zum langsamen Vorbeifahren oder Vorbei-
reiten, zum Ausweichen, zum Unterlassen des Rauchens, zum Auslöschen von Feuer
— haben Wagenführer, Reiter und andere Personen unbedingt Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöthigen Falls von den Begleit-
kommandos zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, nach §. 367
Nr. 5 Str. G. B. für das Deutsche Reich (R. G. Bl. 1876 S. 115) bestraft.
b) Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhrwerke und Reiter
müssen den mit Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen ganz ausweichen.
e) Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattet, erforderlichen Falls neben
den mit Sprengstoffen rc. beladenen Wagen in schneller Gangart zu reiten.
d) Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so können
Gruppen von zwei bis drei Wagen gebildet werden, in welchen die einzelnen Wagen
nur 10 Meter Abstand halten; die Gruppen müssen jedoch in mindestens 50 Mcter
Entfernung voneinander bleiben.
Zu §. 15. Die Fuhrwerke müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten Lokomo-
tiven mindestens 300 Meter entfernt bleiben.
Bei Wegestrecken, auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der Eisenbahn
und des Weges oder wegen des Verkehrs auf der Bahn der vorstehenden Vorschrift
nicht genügt werden kann, ist der Eisenbahnbehörde, der die unmittelbare Betriebs-
leitung der betreffenden Strecke obliegt, durch die absendende Behörde von dem beab-
sichtigten Transporte Mittheilung zu machen. Die Eisenbahnbehörde hat dann die zur
Beseitigung der Gefahr geeigneten Anordnungen zu treffen.
Zu §. 18. Die Anzeige über eine Sendung, deren weitere Beförderung bedenk-
lich scheint, ist seitens des Führers des Begleitkommandos in Garnisonorten der
Kommandantur bezw. dem Garnisonältesten und nur an anderen Orten der Polizei-
behörde zu erstatten; diese Stellen haben dann das zur gefahrlosen weiteren Behand-
lung der Sendung Nöthige zu veraulassen.
Die Zuziehung eines von dem Absender zu entsendenden Sachverständigen zu
erfordern oder die Vernichtung der Sendung anzuordnen, ist die Polizeibehörde
nicht befugt.
Zu §. 19. Bei der Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen
von nicht mehr als 35 kg Bruttogewicht haben von den Vorschriften dieses Abschnitts
nur die Zusatzvorschriften zu §§s. 8 und 9 Gültigkeit.
III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr.
Zu §. 21. Diese vorstehenden Zusatzvorschriften zu §§. 8, 9, 12 und 13
(Punkt a), 15, 18 und 19 finden auch für den Wasserverkehr Anwendung.
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