1444 Abschnitt XXXI. Verkehr mit Sprengstoffen.
2. den Handel mit Sprengstoffen,
3. die Aufbewahrung und Vetausgabung von Sprengstoffen innerhalb des Be-
triebes von Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen,
4. die Lagerung von Sprengstoffen — mit Ausnabme der Lagerung in Nieder=
lagen oder Magazinen der Militär= und Marine-Verwaltung.
Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht:
a) die in dem Heer und in der Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen
Zündungen,
b) die für Feuerwaffen benutzten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für
Feuerwaffen,
c) Zündschnüre.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 2. Zum Verkehr im Sinne des §. 1 Ziff. 1 bis 3 sind zugelassen:
1. Pulver — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter — lein sehr inniges Gemisch
aus neutral reagirenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, deren wesentliche
Bestandtheile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sind, mit oder ohne Schwefel);
2. folgende Nitroglycerin enthaltende Präparate:
a) Dynamit I1 (ein bei mintlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares Ge-
misch von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht sprengkräftigen und
nicht selbstentzündlichen Stoffen),
b) Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglycerin mit
schießvulverähnlichen Gemengen),
T) Sprenggelatine sein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Gemisch, bestehend
aus Nitroglycerin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt ist, mit oder ohne
kohlensaure Alkalien (beziehungsweise alkalische Erden) oder neutral reagirende
Salpeterarten),
d) Gelatinedynamit lein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend
aus Nitroglycerin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt ist, und Holzmehl,
Salpeter und kohlensauren Alkalien (beziehungsweise alkalischen Erden),
e) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglyerin mit schießpulverähnlichen Gemengen
und füu flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbstentzündlichen
toffen);
3. Nitrocellulose (lockere mit mindestens 2096 Wassergehalt und gepreßte, nicht
gelatinirte), insbesondere Schießbaumwolle und Collodiumwolle, sowie Gemische von
Nitrocellulose mit neutral reagirenden Salpeterarten;
4. folgende Gemische, welche Nitroverbindungen von Stoffen der aromatischen
Reihe emthalten:
a) Sekurit (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitrobenzol
oder ähnlichen Stoffen),
b) Roburit (ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphthalin oder Nitro-
chlorbenzol und Ammoniaksalpeter);
5. Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkräftige Zündungen, welche zum
Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen (amorces);
6 alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Sprengstoffe.
Zu Bersuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter Spreng-
stoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben
von der Landes-Polizeibehörde gestattet werden.
Zu Anmerkung 2 auf S. 1443.
Zu §. 23. Die mit Sprengstoffen 2c. beladenen Kähne sind vor allen anderen
Kähnen durch die Schleusen zu schaffen.
Ein gleichzeitiges Durchschleusen anderer Kähne mit den mit Sprengstoffen be-
ladenen ist unstatthaft.
IV. Schlußbestimmung.
Diese Polizeiverord. tritt mit dem 1. April 1894 in Kraft, mit welchem Tage
die von den Ministern des Innern und für Handel und Gewerbe unter dem 5. Nov.
1888 erlassenen, sowie alle von den Regierungspräsidenten und Bezirksregierungen
bisher erlassenen, denselben Gegenstand regeluden Polizeiverord. unwirksam werden.