1448 Abschnitt XXXI. Verkehr mit Sprengstoffen.
III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr.
§. 20. Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen Sprengstoffe nicht
transportirt, an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf soviel mitgeführt
werden, als zur Abgabe von Signalen nothwendig ist.
Die im §. 7 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung.
Fähren, welche Fuhrwerk mit Sprengstoffen übersetzen, dürfen nicht andere Fuhr-
werke oder Personen befördern.
§. 21. Die 8§. 7 bis 10, 11 Abs. 4, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 14, 18 und 19
finden für den Schiffsverkehr siungemäße Anwendung.
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen eiserne oder stählerne Schiffe ver-
wendet, welche mit dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Trans-
ports unter Verschluß gehaltenen Laderäumen versehen sind, so finden von den im
Abs. 1 angezogenen Vorschriften nur die §§. 8, 11 Abs. 4, 12 Abs. 1, 14, 18 und
19 sinngemäße Anwendung, und zwar die des §. 14 mit der Maßgabe, daß die
regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 m beträgt.
Zur Versendung auf Schiffen sind Patronen der im §. 2 Ziff. 2 aufgeführten
Stoffe außerdem mit einer das Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit verhindernden
Umhüllung (z. B. mit Gummilösung verklebtem Gummibeutel) zu versehen. Auf den
Transport auf Fähren findet dies keine Anwendung.
Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der Orts-Polizeibehörde dazu
angewiesenen Stelle, welche mindestens 300 m von bewohnten Gebäuden entfernt
sein muß, erfolgen.
Die Ladestelle darf während ihrer Benutzung dem Publikum nicht zugänglich sein
und ist, wenn ausnahmsweise das Aus= oder Einladen bei Dunkelbeit stattfindet, mit
fest- und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoffen gefüllten Be-
hälter dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, bis die
Verladung beginnen soll.
. 22. Die Sprengstoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen
Raume, welcher bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist,
unter Deck fest verstaut werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen letztere
mit einem dicht schließenden, feuersicheren Plantuche (z. B. imprägnirte Leinwand)
überspannt sein.
Weder in den so benutzten noch in den unmittelbar daran stoßenden Räumen
dürsen Zündhütchen und Zündschnüre verpackt sein.
Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen und Koks
nicht gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen.
§. 23. Sind zu öffnende Brücken oder Schleusen zu passtren, so hat der Trans-
portführer dem Brücken= oder Schleusenwärter Anzeige zu erstatten und vor der Durch-
fahrt dessen Bestimmungen abzuwarten. Der Brücken= oder Schleusenwärter hat
Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermei-
dung besonderer Gefahren erfolgt.
Das Anlegen darf nur an Orten gescheben, welche während des Aufenthalts dem
Publikum nicht zugänglich sind.
Die Orts-Polizeibehörde ist stets vorher in Kenntniß zu setzen und hat Vor-
schriften über Ort und Zeit zu geben und Vorsichtsmaßregeln im einzelnen zu treffen.
IV. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen, sowie über
deren Aufbewahrung und Verausgabung.
§. 24. Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon der Orts-Polizeibehörde
Anzeige machen. Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichs-
gesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubniß gemäß
§. 1 dieses Gesetzes.
Sprengpatronen dürfen von den Fabriken!) und Händlern und ihren Beauf-
1) D. h. den Fabrikationsstätten. Die Angabe der Jahreszahl und Nummer
auf Behältern und Patronen ist auch in chiffrirter Form zulässig, die vor der An-
wendung der Centralbehörde zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Zulassung ist
streng vertraulich zu behandeln, Res. 27. Febr. 1894 (M. Bl. S. 47).