Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXXII. Urheberrecht an Schriftwerken. Nachdruck. 1463 
beendet wird. Das Kalenderjahr, in welchem das Originalwerk erschienen 
ist, wird hierbei nicht mitgerechnet. 
Bei Originalwerken, welche in mehreren Bänden oder Abtheilungen er- 
scheinen, wird jeder Band oder jede Abtheilung im Sinne dieses Paragraphen 
als ein besonderes Werk angesehen, und muß der Vorbehalt der Uebersetzung 
auf jedem Band, oder jeder Abtheilung wiederholt werden. 
Bei dramatischen Werken muß die Uebersetzung innerhalb sechs Monaten, 
vom Tage der Veröffentlichung des Originals an gerechnet, vollständig er- 
schienen sein. 
Der Beginn und beziehungsweise die Vollendung der Uebersetzung muß 
zugleich innerhalb der angegebenen Fristen zur Eintragung in die Eintragsrolle 
(§§. 39 ff.) angemeldet werden, widrigenfalls der Schutz gegen neue Ueber- 
setzungen erlischt. „ 
Die Uebersetzung eines noch ungedruckten gegen Nachdruck geschützten Schrift- 
werkes (. 5 Littr. a und b) ist als Nachdruck anzusehen. 
Uebersetzungen genießen gleich Originalwerken den Schutz dieses Gesetzes 
gegen Nachdruck. 
e) Was nicht als Nachdruck anzusehen ist. 
§. 7. Als Nachdruck ist nicht anzusehen: 
a) das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Theile eines 
bereits veröffentlichten Werkes oder die Aufnahme bereits veröffentlichter 
Schriften von geringerem Umfang in ein größeres Ganzes, sobald dieses 
nach seinem Hauptinhalt ein selbständiges wissenschaftliches Werk ist, 
sowie in Sammlungen, welche aus Werken mehrerer Schriftsteller zum 
Kirchen-, Schul= und Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigenthümlichen ½) 
literarischen Zwecke veranstaltet werden. Vorausgesetzt ist jedoch, daß 
der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben ist; 
b) der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitschriften) und anderen öffentlichen 
Blättern mit Ausnahme von novellistischen Erzeugnissen und wissenschaft- 
lichen Ausarbeitungen, sowie von sonstigen größeren Mittheilungen, so- 
fern an der Spitze der letzteren der Abdruck untersagt ist2); 
e) der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, amtlichen Erlassen, öffentlichen 
Aktenstücken und Verhandlungen aller Art; 
d) der Abdruck von Reden, welche bei den Verhandlungen der Gerichte, 
der politischen, kommunalen und kirchlichen Vertretungen, sowie der 
politischen und ähnlichen Versammlungen gehalten werden. 
4) Dauer des ausschließlichen Rechtes des Urhebers. 
§. 8. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gesen Nachdruck wird, vor- 
behaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen, für die Lebensdauer des 
Urhebers (§§. 1 und 2) und dreißig Jahre nach dem Tode desselben gewährt. 
§. 9. Bei einem von mehreren Personen als Miturhebern verfaßten Werke 
  
1) Was ist unter eigenthümlichen literarischen Zwecken zu verstehen und unter 
welchen Voraussetzungen ist die Kompilation älterer Sammelwerke durch neue Sammel- 
werke gestattet? Erk. R. G. 4. Febr. 1880 (E. Crim. I. 184). 
Die Grenze zwischen theilweisen Nachdruck und erlaubter Entlehnung bestimmt 
sich nicht nur nach räumlichen Grenzen, sondern zunächst nach den Umständen, 
insbesondere dem Zweck der Anführung, die entweder in irgend einer wissen- 
schaftlichen oder kritischen Aufgabe begründet sein kann oder als bloße Ausbeutung 
des benutzten Schriftwerkes erscheint. Letzteres wird immer dann vorliegen, wenn 
Bruchstücke oder Auszüge des fremden Werkes ohne irgend welche erhebliche eigene 
Zuthat als selbständiges Schriftwerk herausgegeben werden, Erk. 21. Nov. 1887 
(E. Crim. XVI. 351). 
2) Kalender, die alljährlich erscheinen, gehören nicht dazu, E. Crim. XIV. 67. 
*:) Den Schutz genießt der Autor, der Verleger oder Herausgeber nur dann, 
wenn er das literarische Eigenthum von jeuem erworben hat, E. Crim. XV. 59.
	        
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