1456 Abschnitt XXXII. Urheberrecht an Schriftwerken. Nachdruck.
Steine, Stereotypabgüsse rc., unterliegen der Einziehung. Dieselben sind, nach-
dem die Einziehung dem Eigenthümer gegenüber rechtskräftig erkannt ist, ent-
weder zu vernichten oder ihrer gefährdenden Form zu entkleiden und alsdann
dem Eigenthümer zurückzugeben.
Wenn nur ein Theil des Werkes als Nachdruck anzusehen ist, so erstreckt
sich die Einziehung nur auf den als Nachdruck erkannten Theil des Werkes und
die Vorrichtungen zu diesem Theile.
Die Einziehung erstreckt sich auf alle diejenigen Nachdrucks-Exemplare und
Vorrichtungen, welche sich im Eigenthum des Veranstalters des Nachdrucks, des
Druckers, des Sortimentsbuchhändlers, der gewerbsmäßigen Verbreiter und
desjenigen, welcher den Nachdruck veranlaßt hat (§. 20), befinden.
Die Einziehung tritt auch dann ein, wenn der Veranstalter oder Veranlasser
des Nachdrucks weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat (S. 18). Sie
erfolgt auch gegen die Erben desselben.
Es steht dem Beschädigten frei, die Nachdrucks-Exemplare und Vorrichtungen
ganz oder theilweise gegen die Herstellungskosten zu übernehmen, insofern nicht
die Rechte eines Dritten dadurch verletzt oder gefährdet werden.
§. 22. Das Vergehen des Nachdrucks ist vollendet, sobald ein Nachdrucks-
Exemplar eines Werkes den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zuwider,
sei es im Gebiete des Deutschen Reiches, sei es außerhalb desselben, her-
gestellt worden ist.
Im Falle des bloßen Versuches des Nachdrucks tritt weder eine Bestrafung
noch eine Entschädigungsverbindlichkeit des Nachdruckers ein. Die Einziehung
der Nachdrucksvorrichtungen (S. 21) erolgt auch in diesem Falle.
§. 23. Wegen Rückfalls findet eine Erhöhung der Strafe über das höchste
gesetzliche Maß (§. 18) nicht statt. ·
§.24.WennindenFällcndes§.7I«ittr.adieAngabederQuellcoder
des Namens des Urhebers vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit unterlassen wird,
so haben der Veranstalter und Veranlasser des Abdrucks eine Geldstrafe bis zu
sechszig Mark verwirkt.
Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt.
Eine Entschädigungspflicht tritt nicht ein.
§. 25. Wer vorsätzlich Exemplare eines Werkes, welche den Vorschriften
des gegenwärtigen Gesetzes zuwider angefertigt worden sind, innerhalb oder
außerhalb des Deutschen Reiches gewerbemäßigt) feilhält, verkauft oder in
sonstiger Weise verbreitet, ist nach Maßgabe des von ihm verursachten Scha-
dens den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und
wird außerdem mit Geldstrafe nach S. 18 bestraft.
Die Einziehung der zur gewerbemäßigen Verbreitung bestimmten Nach-
drucks-Exemplare nach Maßgabe des §. 21 findet auch dann statt, wenn der
Verbreiter nicht vorsätzlich gehandelt hat.
Der Entschädigungspflicht, sowie der Bestrafung wegen Verbreitung unter-
liegen auch der Veranstalter und Veranlasser des Nachdrucks, wenn sie nicht
schon als solche entschädigungspflichtig und strafbar sind.
f) Verfahren.
§. 26. Sowohl die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch, als
auch die Verhängung der im gegenwärtigen Gesetze angedrohten Strafen und
die Einziehung der Nachdrucks-Exemplare 2c. gehört zur Kompetenz der ordent-
lichen Gerichte.
Die Einziehung der Nachdrucks-Exemplare kann sowohl im Strafrechts-
wege beantragt, als im Civilrechtswege verfolgt werden.
§. 27. Das gerichtliche Strafverfahren ist nicht von Amtswegen, sondern
nur auf den Antrag des Verletzten einzuleiten. Der Antrag auf Bestrafung
kann bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntnisses zurück-
genommen werden.
1) Ueber den Begriff der Gewerbemäßigkeit vergl. Erk. O. Trib. 2. März 1871
(J. M. Bl. S. 119), ferner E. Ciim. IV. 36; X. 401; XI. 333.