Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1456 Abschnitt XXXII. Urheberrecht an Schriftwerken. Nachdruck. 
Steine, Stereotypabgüsse rc., unterliegen der Einziehung. Dieselben sind, nach- 
dem die Einziehung dem Eigenthümer gegenüber rechtskräftig erkannt ist, ent- 
weder zu vernichten oder ihrer gefährdenden Form zu entkleiden und alsdann 
dem Eigenthümer zurückzugeben. 
Wenn nur ein Theil des Werkes als Nachdruck anzusehen ist, so erstreckt 
sich die Einziehung nur auf den als Nachdruck erkannten Theil des Werkes und 
die Vorrichtungen zu diesem Theile. 
Die Einziehung erstreckt sich auf alle diejenigen Nachdrucks-Exemplare und 
Vorrichtungen, welche sich im Eigenthum des Veranstalters des Nachdrucks, des 
Druckers, des Sortimentsbuchhändlers, der gewerbsmäßigen Verbreiter und 
desjenigen, welcher den Nachdruck veranlaßt hat (§. 20), befinden. 
Die Einziehung tritt auch dann ein, wenn der Veranstalter oder Veranlasser 
des Nachdrucks weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat (S. 18). Sie 
erfolgt auch gegen die Erben desselben. 
Es steht dem Beschädigten frei, die Nachdrucks-Exemplare und Vorrichtungen 
ganz oder theilweise gegen die Herstellungskosten zu übernehmen, insofern nicht 
die Rechte eines Dritten dadurch verletzt oder gefährdet werden. 
§. 22. Das Vergehen des Nachdrucks ist vollendet, sobald ein Nachdrucks- 
Exemplar eines Werkes den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zuwider, 
sei es im Gebiete des Deutschen Reiches, sei es außerhalb desselben, her- 
gestellt worden ist. 
Im Falle des bloßen Versuches des Nachdrucks tritt weder eine Bestrafung 
noch eine Entschädigungsverbindlichkeit des Nachdruckers ein. Die Einziehung 
der Nachdrucksvorrichtungen (S. 21) erolgt auch in diesem Falle. 
§. 23. Wegen Rückfalls findet eine Erhöhung der Strafe über das höchste 
gesetzliche Maß (§. 18) nicht statt. · 
§.24.WennindenFällcndes§.7I«ittr.adieAngabederQuellcoder 
des Namens des Urhebers vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit unterlassen wird, 
so haben der Veranstalter und Veranlasser des Abdrucks eine Geldstrafe bis zu 
sechszig Mark verwirkt. 
Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. 
Eine Entschädigungspflicht tritt nicht ein. 
§. 25. Wer vorsätzlich Exemplare eines Werkes, welche den Vorschriften 
des gegenwärtigen Gesetzes zuwider angefertigt worden sind, innerhalb oder 
außerhalb des Deutschen Reiches gewerbemäßigt) feilhält, verkauft oder in 
sonstiger Weise verbreitet, ist nach Maßgabe des von ihm verursachten Scha- 
dens den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und 
wird außerdem mit Geldstrafe nach S. 18 bestraft. 
Die Einziehung der zur gewerbemäßigen Verbreitung bestimmten Nach- 
drucks-Exemplare nach Maßgabe des §. 21 findet auch dann statt, wenn der 
Verbreiter nicht vorsätzlich gehandelt hat. 
Der Entschädigungspflicht, sowie der Bestrafung wegen Verbreitung unter- 
liegen auch der Veranstalter und Veranlasser des Nachdrucks, wenn sie nicht 
schon als solche entschädigungspflichtig und strafbar sind. 
f) Verfahren. 
§. 26. Sowohl die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch, als 
auch die Verhängung der im gegenwärtigen Gesetze angedrohten Strafen und 
die Einziehung der Nachdrucks-Exemplare 2c. gehört zur Kompetenz der ordent- 
lichen Gerichte. 
Die Einziehung der Nachdrucks-Exemplare kann sowohl im Strafrechts- 
wege beantragt, als im Civilrechtswege verfolgt werden. 
§. 27. Das gerichtliche Strafverfahren ist nicht von Amtswegen, sondern 
nur auf den Antrag des Verletzten einzuleiten. Der Antrag auf Bestrafung 
kann bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntnisses zurück- 
genommen werden. 
  
1) Ueber den Begriff der Gewerbemäßigkeit vergl. Erk. O. Trib. 2. März 1871 
(J. M. Bl. S. 119), ferner E. Ciim. IV. 36; X. 401; XI. 333.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.