Abschnitt XXXII. Urheberrecht an Schriftwerken. Nachdruck. 1467
5. 28. Die Verfolgung des Nachdrucks steht Jedem zu, dessen Urheber-
Eie“- durch widerrechtliche Vervielfältigung beinz desen. oder ge-
ährdet sind.
Bei Werken, welche bereits veröffentlicht sind, gilt bis zum Gegenbeweise
derjenige als Urheber, welcher nach Maßgabe des F. 11 Abs. 1, 2 auf dem
Werke als Urheber angegeben ist.
Bei anonymen und pseudonymen Werken ist der Herausgeber, und wenn
ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die dem Urheber zu-
stehenden Rechte wahrzunehmen. Der au# dem Werke angegebene Verleger gilt
ohne weiteren Nachweis als der Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudo-
mnymen Urhebers.
F. 29 7.
§. 30. Sind technische Fragen, von welchen der Thatbestand des Nach-
drucks oder der Betrag des Schadens oder der Bereicherung abhängt, zweifel-
haft Podr streitig, so ist der Richter befugt, das Gutachten Sachverständiger
ein zuholen.
6. 31. In allen Staaten des Deutschen Reiches sollen aus Gelehrten,
Schriftstellern, Buchhändlern und anderen geeigneten Personen Sachverstäu-
digen-Vereine gebildet werden, welche auf Erfordern des Richters Gutachten
über die an sie gerichteten Fragen abzugeben verpflichtet sind. Es bleibt den
einzelnen Staaten überlassen, sich zu diesem Behufe an andere Staaten des
Deutschen Reiches anzuschließen, oder auch mit denselben sich zur Bildung
gemeinschaftlicher Sachverständigen-Vereine zu verbinden.
Die Sachverständigen-Vereine sind befugt, auf Anrufen der Betheiligten
über streitige Entschädigungsansprüche und die Einziehung nach Maßgabe der
SS. 18—21 als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden.
Das Reichsamt des Inncren erläßt die Instruktion:) über die Zusammen-
setung 7* den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Vereine.
8) Verjährung.
§. 33. Die Strafverfolgung des Nachdrucks und die Klage auf Eutschä-
digung wegen Nachdrucks, einschließlich der Klage wegen Bereicherung (S. 18),
verjähren in drei Jahren.
Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Ver-
breitung") der Nachdrucks-Exemplare zuerst stattgefunden hat.
§. 34. Die Strafverfolgung der Verbreitung von Nachdrucks-Exemplaren
und die Klage auf Entschädigung wegen dieser Verbreitung (F. 25) verjähren
ebenfalls in drei Jahren.
Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Ver-
breitung zuletzt stattgefunden hat.
z. 35. Der Nachdruck und die Verbreitung von Nachdrucks-Exemplaren
sollen straflos bleiben, wenn der zum Strafantrage Berechtigte den Antrag
binnen drei Monaten nach erlangter Kenntniß von dem begangenen Vergehen
und von der Person des Thäters zu machen unterläßt.
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1) Veraltet. Abs. 1 (freie Beweiswürdigung) ist heute allgemeine Prozeßregel,
Abs. 2 (keine Grade der Fahrlässigkeit) durch das R. Str. G. B. aufgehoben.
2) Instr. über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverstän-
digen-Vereine, 12. Dez. 1870 (B. G. Bl. S. 621). Vergl. Res. 29. Mai 1872
(J. M. Bl. S. 135).
Die Sachverständigen-Vereine sind öffentliche Behörden, ihre Gutachten können
verlesen werden, E. Crim. XXII. 259. .
Bek. 16. Juli 1879 (C. Bl. d. D. R. S. 490), betr. die Abänderung des §. 6
der Instr., 25. Okt. 1882 (C. Bl. d. D. R. S. 417), betr. die Abänderung des § 7.
3) Veraltet. Die Zuständigkeit des Oberhaudelsgerichts ist nach §§. 12, 135,
136 Ger. Verf. Ges. auf das Reichsgericht übergegangen. Für das Verfahren sind
die Vorschriften der C. P. O. und Str. P. O. maßgebend.
4) d. i. nicht die Ablieferung der Nachdrucksexemplare an den Besteller, sondern
der erste Verkauf durch diesen, E. Crim. XI. 333.
Illing-Kautz, Hanbbuch I, 7. Aufl. 92