1468 Abschnitt XXXII. Urheberrecht an Schriftwerken. Nachdruck.
§. 36. Der Antrag auf Einziehung und Vernichtung der Nachdrucks-
Exemplare, sowie der zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich be-
stimmten Vorrichtungen (§. 21), ist so lange zulässig, als solche Exemplare und
Vorrichtungen vorhanden sind. ·
§. 37. Die Uebertretung, welche dadurch begangen wird, daß in den Fällen
des S. 7 Littr. a die Angabe der Quelle oder des Namens des Urhebers unter-
blieben ist, verjährt in drei Monaten.
Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem der Abdruck
zuerst verbreitet worden ist.
§. 38. Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bestimmen, durch welche
Handlungen die Verjährung unterbrochen wird 2 k
Die Einleitung des Strafverfahrens unterbricht die Verjährung der Ent-
schädigungsklage nicht, und eben so wenig unterbricht die Anstellung der Ent-
schädigungsklage die Verjährung des Strafverfahrens.
h) Eintragsrolle.
§. 39. Die Eintragsrolle, in welche die in den S§. 6 und 11 vorgeschrie-
bentn Eintragungen stattzufinden haben, wird bei dem Stadtrath zu Leipzig
eführt.
t §. 40. Der Stadtrath zu Leipzig ist verpflichtet, auf Antrag der Bethei-
ligten die Eintragungen zu bewirken, ohne daß eine zuvorige Prüfung über
die Berechtigung des Antragstellers oder über die Richtigkeit der zur Eintra-
gung angemeldeten Thatsachen stattfindet.
§. 41. Das Reichsamt des Inneren erläßt die Instruktion über die Füh-
rung der Eintragsrollen. Es ist Jedermann gestattet, von der Eintragsrolle
Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte Auszüge aus derselben ertheilen zu
lassen. Die Eintragungen werden im Börsenblatt für den Deutschen Buch-
handel und, falls dasselbe zu erscheinen aufhören sollte, in einer anderen vom
Reichsamte des Inneren zu bestimmenden Zeitung öffentlich bekannt gemacht.
§. 42. Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse,
Auszüge u. s. w., welche die Eintragung in die Eintragsrolle betreffen, sind
stempelfrei.
Dagegen wird für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein, sowie für
jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle eine Gebühr von je 1,50 Mark
erhoben, und außerdem hat der Antragsteller die etwaigen Kosten für die öffent-
liche Bekanntmachung der Eintragung (S. 41) zu entrichten.
II. Geographische, topographische, naturwissenschaftliche, archi-
tektonische, technische und ähnliche Abbildungen.
§. 43. Die Bestimmungen in den §§. 1—42 finden auch Anwendung auf
geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische, technische
und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, welche nach ihrem Hauptzwecke
nicht als Kunstwerke zu betrachten sind.
§. 44. Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn einem Schriftwerke ein-
zelne Abbildungen aus einem anderen Werke beigefügt werden, vorausgesetzt,
daß das Schriftwerk als die Hauptsache erscheint und die Abbildungen nur zur
Erläuterung des Textes u. s. w. dienen. Auch muß der Urheber oder die
g Zuelle angegeben sein, widrigenfalls die Strafbestimmung im 8. 24
atz greift.
III. Musikalische Kompositionen.
§. 45. Die Bestimmungen in den §§. 1—5, 8—42 finden auch Anwen-
dung auf das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung musika-
lischer Kompositionen.
§. 46. Als Nachdruck sind alle ohne Genehmigung des Urhebers einer
musikalischen Komposition herausgegebenen Bearbeitungen in derselben anzu-
1) Vergl. R. Str. G. B. S. 68.